§ 61a WGarG 2008

Wiener Garagengesetz 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.10.2020 bis 31.12.9999

(1) § 6 Abs. 3 dientund § 2 Abs. 22 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe.

(2) § 6 Abs. 3a und Abs. 3b dienen der Umsetzung des Art. 8 der Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz.

Stand vor dem 13.10.2020

In Kraft vom 22.12.2018 bis 13.10.2020

(1) § 6 Abs. 3 dientund § 2 Abs. 22 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe.

(2) § 6 Abs. 3a und Abs. 3b dienen der Umsetzung des Art. 8 der Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz.

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