Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,§ 6 Abs. 3 und § 2 Abs. 22 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe.Paragraph 6, Absatz 3 und Paragraph 2, Absatz 22, dienen der Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe.
(2)Absatz 2,§ 6 Abs. 3a bis 3f dienen der Umsetzung des Art. 14 der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. L vom 8. Mai 2024.Paragraph 6, Absatz 3 a bis 3 f dienen der Umsetzung des Artikel 14, der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, Amtsblatt , L vom 8. Mai 2024.
In Kraft seit 15.07.2026 bis 31.12.9999
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