§ 27 Oö. LBG 1985

Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999

§ 27

Überführung enterdigter Leichen

Die Überführung einer enterdigten Leiche auf einen anderen Friedhof bedarf der Bewilligung der BezirksverwaltungsbehördeBehörde; es gelten hiebeihierbei die Bestimmungen des § 22 Abs. 4 3 bis 87, des § 23, des § 24 Abs. 1 und des § 25 Abs. 2 und 3. Insbesondere ist ein diesen Bestimmungen entsprechender Sarg bereitzuhalten, in den die ausgegrabene Leiche bzw. Leichenreste unverzüglich aufzunehmen sind. Die Überführung von Gebeinen, die frei von organischen Verwesungsprodukten sind, bedarf keiner Bewilligung. (Anm: LGBl. Nr. 84/1993, 63/2002)

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 20.04.1985 bis 31.07.2002

§ 27

Überführung enterdigter Leichen

Die Überführung einer enterdigten Leiche auf einen anderen Friedhof bedarf der Bewilligung der BezirksverwaltungsbehördeBehörde; es gelten hiebeihierbei die Bestimmungen des § 22 Abs. 4 3 bis 87, des § 23, des § 24 Abs. 1 und des § 25 Abs. 2 und 3. Insbesondere ist ein diesen Bestimmungen entsprechender Sarg bereitzuhalten, in den die ausgegrabene Leiche bzw. Leichenreste unverzüglich aufzunehmen sind. Die Überführung von Gebeinen, die frei von organischen Verwesungsprodukten sind, bedarf keiner Bewilligung. (Anm: LGBl. Nr. 84/1993, 63/2002)

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