(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt in der Fassung des Strafprozessreformgesetzes, BGBl. I Nr. 19/2004, und des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 93/2007, am 1. Jänner 2008 in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt in der Fassung des Strafprozessreformgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 9a samt Überschrift, § 58a samt Überschrift, § 59a und § 71a treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph 9 a, samt Überschrift, Paragraph 58 a, samt Überschrift, Paragraph 59 a und Paragraph 71 a, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.(2)Absatz 2§ 9a findet keine Anwendung auf vor dem 6... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie §§ 9a, 58a, 71a und 78 Abs. 1 und 2 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Gericht hat die betroffene Person zum Auslieferungsersuchen zu vernehmen; § 29 Abs. 3 gilt sinngemäß. Ist die betroffene Person jugendlich, so ist dem gesetzlichen Vertreter (§ 38 Jugendgerichtsgesetz 1988) Gelegenheit zur Teilnahme an der Vernehmung und der Verhandlung zu geben... mehr lesen...
§ 17.Paragraph 17, Eine Auslieferung ist unzulässig, wenn die auszuliefernde Person wegen derselben Tat von einem anderen Staat abgeurteilt wurde, die Republik Österreich zur Anerkennung des Urteils verpflichtet ist und eine Sanktion oder vorbeugende Maßnahme bereits vollstreckt worden ist, gerad... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1986 in Kraft.(2)Absatz 2Es treten, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 507/1994, in Kraft:Es treten, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1994,, in Kraft:1.Ziffer einsDie §§ 6a, 40 und 41 mit 1... mehr lesen...
(1)Absatz einsÜber beabsichtigte Anordnungen einer optischen oder akustischen Überwachung von Personen nach § 136 Abs. 1 Z 2 und 3 StPO oder eines automationsunterstützten Datenabgleichs nach § 141 Abs. 2 und Abs. 3 StPO haben die Staatsanwaltschaften den Oberstaatsanwaltschaften zu berichten; § ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.(2)Absatz 2Der II. Teil dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.Der römisch II. Teil dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.(3)... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Universität für Weiterbildung Krems ist berechtigt, Universitätslehrgänge, das ordentliche Masterstudium Psychotherapie und Doktoratsstudien anzubieten.(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 1 Z 21, BGBl. I Nr. 50/2024)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 21,... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie §§ 2 Abs. 8 erster Satz und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005, treten mit 1. Jänner 2006, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, sowie des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. ... mehr lesen...
(1)Absatz einsIm Verfahren zur Gewährung von Beihilfen nach diesem Bundesgesetz ist das Finanzamt Österreich berechtigt, die hiefür notwendigen personenbezogenen Daten der antragstellenden Personen (des Zahlungsempfängers), der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten und d... mehr lesen...
Paragraph 9, Zusätzlich zur Familienbeihilfe haben Personen unter folgenden Voraussetzungen (§§ 9a bis 9c) Anspruch auf einen Mehrkindzuschlag. Der Mehrkindzuschlag steht für jedes ständig im Bundesgebiet lebende dritte und weitere Kind zu, für das Familienbeihilfe gewährt wird. Ab 1. Jänner 2011... mehr lesen...
(1)Absatz einsPersonen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGB... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1974 in Kraft.(1a)Absatz eins a§ 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999 tritt mit 1. September 1999 in Kraft.Paragraph 6, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1999, tr... mehr lesen...
(1)Absatz einsSchon vor der Tilgung darf über Verurteilungen aus dem Strafregister bei Vorliegen der in den Abs. 2 und 3 genannten Voraussetzungen lediglich Auskunft erteilt werdenSchon vor der Tilgung darf über Verurteilungen aus dem Strafregister bei Vorliegen der in den Absatz 2 und 3 genannte... mehr lesen...
(1)Absatz einsAusländische Verurteilungen stehen tilgungsrechtlich inländischen Verurteilungen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention z... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Tilgung gerichtlicher Verurteilungen tritt, sofern sie nicht ausgeschlossen ist (§ 5), mit Ablauf der Tilgungsfrist kraft Gesetzes ein.Die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen tritt, sofern sie nicht ausgeschlossen ist (Paragraph 5,), mit Ablauf der Tilgungsfrist kraft Gesetzes ... mehr lesen...
(1)Absatz einsIst jemand nur einmal verurteilt worden, so beträgt die Tilgungsfrist1.Ziffer einsdrei Jahre,wenn er wegen Jugendstraftaten nach den §§ 12 oder 13 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 verurteilt worden ist, endet im Fall des § 13 jedoch nicht, bevor das Gericht ausgesprochen hat, daß von... mehr lesen...
(1)Absatz einsWird jemand rechtskräftig verurteilt, bevor eine oder mehrere frühere Verurteilungen getilgt sind, so tritt die Tilgung aller Verurteilungen nur gemeinsam ein.(2)Absatz 2Die Tilgungsfrist ist im Falle des Abs. 1 unter Zugrundelegung der Summe der in allen noch nicht getilgten Verurt... mehr lesen...
(1)Absatz einsIm Fall einer Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung nach den §§ 201, 202, 205, 205a, 206, 207, 207a oder 207b StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe oder im Fall einer Anordnung einer strafrechtlichen Unterbringung gemäß § 21 Abs. 1 StGB wegen einer solchen Tat verlängert ... mehr lesen...
Vereinbarung über die Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe samt Anlagen(Anm.: Anhang IV als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anhang römisch IV als PDF dokumentiert) mehr lesen...
(1)Absatz einsDie §§ 24 und 29 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.Die Paragraphen 24 und 29 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2004,, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.(2)Absatz 2Die ... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 1 Abs. 1 Z 1 lit. g, § 2 Z 3a, Z 7 lit. h, Z 12 und 13, die §§ 122 bis 138 sowie die Anhänge XV und XVI in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2014 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2011/99/EU über die Europäische Schutzanordnung, ABl. L 2011/338, 2.Paragraph eins, Ab... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Gericht hat der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaates die ausgefüllte und unterzeichnete Europäische Schutzanordnung (Anhang XV) und, sofern dieser Staat nicht erklärt hat, Europäische Schutzanordnungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren, deren Übersetzung in eine ... mehr lesen...
§ 124.Paragraph 124, Die Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung ist unzulässig,1.Ziffer einswenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung und Überwachung im Inland nach dem V. Hauptstück oder für eine Anerkennung und Vollstreckung nachwenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung und Über... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Anerkennung setzt voraus, dass dem inländischen Gericht die Europäische Schutzanordnung (Anhang XV) und, sofern der Anordnungsstaat nicht die Erklärung abgegeben hat, als Vollstreckungsstaat Europäische Schutzanordnungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren (§ 2a), deren Übe... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Gericht hat die zuständige Behörde des Anordnungsstaates auf die in § 14 Abs. 3 vorgesehene Weise in Kenntnis zu setzenDas Gericht hat die zuständige Behörde des Anordnungsstaates auf die in Paragraph 14, Absatz 3, vorgesehene Weise in Kenntnis zu setzen1.Ziffer einsvon der Able... mehr lesen...
(1)Absatz einsBesteht Anlass, einen anderen Mitgliedstaat um Überwachung einer Entscheidung über die Anwendung eines oder mehrerer der in § 100 Abs. 2 angeführten gelinderen Mittel gemäß § 173 Abs. 5 StPO oder, falls der Vollstreckungsstaat die Überwachung auch anderer gelinderer Mittel akzeptier... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Überwachung von in einem anderen Mitgliedstaat angewandten gelinderen Mittel ist unzulässig1.Ziffer einswenn der Betroffene seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt nicht im Inland hat;2.Ziffer 2wenn der Entscheidung keine der in § 100 Abs. 2 angeführten gelinderen Mittel zugru... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Überwachung setzt voraus, dass dem inländischen Gericht die zu überwachende Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel und die von der zuständigen Behörde unterzeichnete Bescheinigung (Anhang XII) und, sofern der Anordnungsstaat nicht die Erklärung abgegeben hat, als Voll... mehr lesen...
(1)Absatz einsWird einem Verurteilten, der in einem anderen Mitgliedstaat seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat und dorthin bereits zurückgekehrt ist oder zurückkehren will, die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit oder unter Auferlegung einer Bewährungsmaßnahme (Abs. 2) bedingt nachge... mehr lesen...
(1)Absatz einsWurde im Zuge eines in einem anderen Mitgliedstaat anhängigen Strafverfahrens gegen eine natürliche Person, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland hat und der Rückkehr nach Österreich nach Rechtsbelehrung zugestimmt hat, von einer Justizbehörde oder einer sonstigen B... mehr lesen...
(1)Absatz einsWurde in Bezug auf eine in einem anderen Mitgliedstaat verurteilte Person, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland hat und bereits nach Österreich zurückgekehrt ist oder zurückkehren will, in dem Urteil oder einer auf dessen Grundlage ergangenen behördlichen Entscheid... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Überwachung der Bewährungsmaßnahme oder der alternativen Sanktion ist unzulässig,1.Ziffer einswenn der Verurteilte im Inland nicht seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat;2.Ziffer 2wenn der Entscheidung keine der in § 81 Abs. 2 angeführten Bewährungsmaßnahmen oder alternat... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Überwachung setzt voraus, dass dem inländischen Gericht1.Ziffer einsdas zu überwachende Urteil oder die sonstige Entscheidung; und2.Ziffer 2die von der zuständigen Behörde unterzeichnete Bescheinigung (Anhang X) und, sofern der Ausstellungsstaat nicht die Erklärung abgegeben hat... mehr lesen...
§ 77.Paragraph 77, Wird in einem inländischen Strafverfahren eine Strafregisterauskunft über einen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats benötigt, so ist die Zentralbehörde dieses Mitgliedstaats nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts um die Übermittlung einer Strafregisterauskunft ... mehr lesen...
(1)Absatz einsErsuchen um Übermittlung einer Strafregisterauskunft sind unter Verwendung des Formblatts laut Anhang IX dieses Bundesgesetzes zu stellen und haben die dort angeführten Angaben zu enthalten.Ersuchen um Übermittlung einer Strafregisterauskunft sind unter Verwendung des Formblatts lau... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie in Artikel 21 der Verordnung (EU) 2018/1727 vorgesehenen Verständigungspflichten sind für die Dauer des Ermittlungsverfahrens von der Staatsanwaltschaft und nach Einbringung der Anklage vom Gericht wahrzunehmen.(2)Absatz 2Die in Art. 21a der Verordnung (EU) 2018/1727 angeordnete... mehr lesen...
(1)Absatz einsWird im Inland gegen eine bestimmte Person ein Verfahren wegen einer Straftat geführt und besteht Grund zur Annahme, dass in einem anderen Mitgliedstaat ein Verfahren gegen dieselbe Person wegen derselben Tat geführt wird (paralleles Verfahren), so hat die Staatsanwaltschaft die zus... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nur insoweit, als die Bestimmungen über die Europäische Ermittlungsanordnung (§§ 55 bis 56b) nicht anzuwenden sind und als in unmittelbar anwendbaren zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.Die Bestimmungen dieses Absc... mehr lesen...
(1)Absatz einsSind in einem Strafverfahren Ermittlungsmaßnahmen angeordnet worden, die in einem anderen Mitgliedstaat außer Dänemark oder Irland zu vollstrecken sind, sind Beweise dort aufzunehmen, ist die Übermittlung von Ermittlungsergebnissen oder die Überstellung einer inhaftierten Person zu ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung setzt voraus, dass die unterzeichnete und gegebenenfalls genehmigte (§ 55 Abs. 3) Bescheinigung (Anhang XVII) und, sofern der Ausstellungsstaat nicht die Erklärung abgegeben hat, als Vollstreckungsstaat Bescheinigungen auch in ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung ist unzulässig, wenn:1.Ziffer einsvorbehaltlich des Abs. 2 die ihr zugrundeliegende Handlung nach österreichischem Recht nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist; für fiskalisch strafbare Handlungen ist § 12 sinngemäß anzuw... mehr lesen...
(1)Absatz einsBesteht Anlass, einen anderen Mitgliedstaat mit der Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung zu befassen, mit der eine Geldsanktion (§ 53 Abs. 2) ausgesprochen worden ist, so hat das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, zunächst der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Äu... mehr lesen...
§ 53a.Paragraph 53 a, Die Vollstreckung der Entscheidung eines anderen Mitgliedstaates, mit der eine Geldsanktion ausgesprochen worden ist, durch ein österreichisches Gericht ist unzulässig,1.Ziffer einswenn die Geldsanktion den Betrag von 70 Euro oder dessen Gegenwert nicht erreicht,2.Ziffer 2we... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Vollstreckung setzt voraus, dass dem inländischen Gericht1.Ziffer einsdie zu vollstreckende Entscheidung und2.Ziffer 2die von der zuständigen Behörde unterzeichnete Bescheinigung (Anhang VI) und, sofern der Entscheidungsstaat nicht die Erklärung abgegeben hat, als Vollstreckungs... mehr lesen...
(1)Absatz einsBesteht Anlass, einen anderen Mitgliedstaat mit der Vollstreckung einer vermögensrechtlichen Anordnung zu befassen, so hat das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, zunächst der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Äußerung zu geben und den Betroffenen zu hören, sofern dieser im... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Vollstreckung setzt voraus, dass dem inländischen Gericht1.Ziffer einsdie zu vollstreckende Entscheidung und2.Ziffer 2die von der zuständigen Behörde unterzeichnete Bescheinigung (Anhang V) und, sofern der Entscheidungsstaat nicht die Erklärung abgegeben hat, als Vollstreckungss... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Vollstreckung der vermögensrechtlichen Anordnung durch ein österreichisches Gericht ist unzulässig,1.Ziffer einswenn die der vermögensrechtlichen Anordnung zu Grunde liegende Tat oder, sofern es sich bei dieser um Geldwäscherei nach § 165 StGB handelt, deren Vortatwenn die der v... mehr lesen...
(1)Absatz einsIm Verhältnis zu Dänemark und Irland kann eine Sicherstellungsentscheidung über Beweismittel wegen Straftaten erlassen oder vollstreckt werden, die nach dem Recht des Entscheidungsstaats und, vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. 3, nach dem Recht des Vollstreckungsstaats mit gerich... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Verfolgung oder Verurteilung des Verurteilten wegen einer vor der Übergabe begangenen anderen Handlung als derjenigen, die der Überstellung zugrunde liegt, sowie die Vollstreckung einer wegen einer derartigen Handlung verhängten Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung... mehr lesen...
§ 41j.Paragraph 41 j, Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts mit Ausnahme der §§ 39, 40, 41 Abs. 1 Z 1 und 3, 41a Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 bis 8, hinsichtlich der Fälle nach Z 2 auch mit Ausnahme des § 41e, finden mit der Maßgabe ebenfalls Anwendung, dass die Vollstreckung für den Fall der nicht fr... mehr lesen...
§ 42.Paragraph 42, Die Vollstreckung einer von einem inländischen Gericht nach Durchführung eines Strafverfahrens über eine natürliche Person, die sich entweder im Inland oder im Vollstreckungsstaat befindet, rechtskräftig verhängten lebenslangen oder zeitlichen Freiheitsstrafe oder mit Freiheits... mehr lesen...
(1)Absatz einsNach Vorlage der in § 42a angeführten Unterlage durch den Anstaltsleiter hat das Bundesministerium für Justiz zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach § 42 vorliegen oder voraussichtlich vorliegen werden. Gegebenenfalls ist die Veranlassung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsst... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Vollstreckung setzt voraus, dass dem Gericht1.Ziffer einsdas zu vollstreckende Urteil;2.Ziffer 2die von der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats unterzeichnete Bescheinigung (Anhang VII) und, sofern der Ausstellungsstaat nicht die Erklärung abgegeben hat, als Vollstreckung... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Person, die nach den Bestimmungen dieses Abschnitts zur Vollstreckung der über sie im Ausstellungsstaat verhängten Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme an Österreich überstellt wurde, darf vorbehaltlich des Abs. 2 wegen einer vor ihrer ... mehr lesen...
(1)Absatz einsBesteht auf Grund eines inländischen Europäischen Haftbefehls Anlass zur Durchlieferung durch einen Mitgliedstaat, so hat das Gericht oder die Staatsanwaltschaft die in § 34 bezeichneten Unterlagen der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats mit dem Ersuchen um Bewilligung zu über... mehr lesen...
§ 39.Paragraph 39, Eine über eine natürliche Person, die sich entweder im Ausstellungsstaat oder im Inland befindet, von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats nach Durchführung eines Strafverfahrens rechtskräftig verhängte lebenslange oder zeitliche Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehu... mehr lesen...
§ 40.Paragraph 40, Die Vollstreckung einer von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ist auch bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 39 unzulässig, Die Vollstreckung einer von einem Geri... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Staatsanwaltschaft ordnet die Festnahme mittels eines gerichtlich bewilligten Europäischen Haftbefehls an und veranlasst gegebenenfalls die Ausschreibung der gesuchten Person im Schengener Informationssystem im Wege der zuständigen Sicherheitsbehörden, wenn Anlass für die Einlei... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Europäische Haftbefehl ist unter Verwendung des Formblatts laut Anhang II dieses Bundesgesetzes auszufertigen und hat die dort angeführten Angaben zu enthalten.Der Europäische Haftbefehl ist unter Verwendung des Formblatts laut Anhang römisch II dieses Bundesgesetzes auszufertig... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Person, die auf Grund eines von einer österreichischen Justizbehörde erlassenen Europäischen Haftbefehls an Österreich übergeben wurde, darf ohne die Zustimmung des Vollstreckungsstaats wegen einer vor ihrer Übergabe begangenen anderen Handlung, auf die sich der Europäische Haf... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Durchführung der Übergabe der betroffenen Person gilt § 36 ARHG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Hinsichtlich der Notwendigkeit von Reisedokumenten gilt § 7 ARHG.Für die Durchführung der Übergabe der betroffenen Person gilt Paragraph 36, ARHG nach Maßgabe der folgend... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Voraussetzungen für eine Übergabe (§§ 4 bis 13) sind an Hand des Inhalts des Europäischen Haftbefehls zu prüfen.Die Voraussetzungen für eine Übergabe (Paragraphen 4, bis 13) sind an Hand des Inhalts des Europäischen Haftbefehls zu prüfen.(2)Absatz 2Ist das Gericht der Ansicht, d... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Gericht hat über die Bewilligung oder Ablehnung der Übergabe der betroffenen Person binnen 30 Tagen nach deren Festnahme durch Beschluss zu entscheiden, der schriftlich auszufertigen ist. Die Verfahrensvorschriften über die Zulässigkeit der Auslieferung nach § 31 Abs. 1 erster S... mehr lesen...
(1)Absatz einsLiegen ein Europäischer Haftbefehl und zumindest ein Auslieferungsersuchen eines Drittstaats vor, so hat der Bundesminister für Justiz unter Abwägung aller Umstände nach § 22 Abs. 1 und nach Maßgabe der anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarungen zu entscheiden, ob dem Europäischen... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Geschäftsverkehr zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls findet grundsätzlich unmittelbar zwischen der ausstellenden und der vollstreckenden Justizbehörde statt.(2)Absatz 2Hat die vollstreckende Justizbehörde oder die ausstellende Justizbehörde im Europäischen Haftbefeh... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Staatsanwaltschaft hat ein Übergabeverfahren einzuleiten, wenn ein Übergabeersuchen eines Mitgliedstaats einlangt oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich eine Person im Inland aufhält, gegen die ein Europäischer Haftbefehl erlassen wurde oder die im Schenge... mehr lesen...
(1)Absatz einsEin Europäischer Haftbefehl oder eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem zur Übergabe oder Auslieferung gilt als Ersuchen um Durchführung eines Übergabeverfahrens und Verhängung der Übergabehaft.(2)Absatz 2Für die Übergabehaft gelten die Bestimmungen über die Auslieferun... mehr lesen...
§ 5a.Paragraph 5 a, § 5 Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß auf einen anderen Staatsangehörigen, gegen den ein Europäischer Haftbefehl ausgestellt wurde, anzuwenden, wenn Paragraph 5, Absatz 4 bis 6 ist sinngemäß auf einen anderen Staatsangehörigen, gegen den ein Europäischer Haftbefehl ausgestellt wurde,... mehr lesen...
§ 8.Paragraph 8, Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ist unzulässig, wenn das Recht gemäß Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ), BGBl. III Nr. 90/1997, wegen derselben Tat nicht erneut strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden, verletzt werden würde. Die Voll... mehr lesen...
(1)Absatz einsAufgrund eines Europäischen Haftbefehls ist die Übergabe zur Vollstreckung einer in Abwesenheit verhängten Freiheitsstrafe oder zur Vollziehung einer in Abwesenheit angeordneten vorbeugenden Maßnahme, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, nur zulässig, wenn der Betroffene im Ei... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt die Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden der Republik Österreich und jenen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Strafverfahren gegen natürliche Personen und gegen Verbände (§ 1 Abs. 2 und 3 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes – V... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2025 § 0 gültig von 01.11.2025 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/... mehr lesen...