§ 3 TilgG Tilgungsfrist bei einer einzigen Verurteilung

Tilgungsgesetz 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIst jemand nur einmal verurteilt worden, so beträgt die Tilgungsfrist
    1. 1.Ziffer einsdrei Jahre,wenn er wegen Jugendstraftaten nach den §§ 12 oder 13 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 verurteilt worden ist, endet im Fall des § 13 jedoch nicht, bevor das Gericht ausgesprochen hat, daß von der Verhängung einer Strafe endgültig abgesehen wird;wenn er wegen Jugendstraftaten nach den Paragraphen 12, oder 13 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 verurteilt worden ist, endet im Fall des Paragraph 13, jedoch nicht, bevor das Gericht ausgesprochen hat, daß von der Verhängung einer Strafe endgültig abgesehen wird;
    2. 2.Ziffer 2fünf Jahre,wenn er zu einer höchstens einjährigen Freiheitsstrafe oder nur zu einer Geldstrafe oder weder zu einer Freiheitsstrafe noch zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist oder wenn er außer im Falle der Z 1 nur wegen Jugendstraftaten verurteilt worden ist;wenn er zu einer höchstens einjährigen Freiheitsstrafe oder nur zu einer Geldstrafe oder weder zu einer Freiheitsstrafe noch zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist oder wenn er außer im Falle der Ziffer eins, nur wegen Jugendstraftaten verurteilt worden ist;
    3. 3.Ziffer 3zehn Jahre,wenn er zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr und höchstens drei Jahren verurteilt worden ist;
    4. 4.Ziffer 4fünfzehn Jahre,wenn er zu einer mehr als dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt oder seine strafrechtliche Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrechereinem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist.wenn er zu einer mehr als dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt oder seine strafrechtliche Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrechereinem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz eins, des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist.
  2. (2)Absatz 2Sind eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe nebeneinander verhängt worden, so ist zur Berechnung der Tilgungsfrist die Ersatzfreiheitsstrafe zur Freiheitsstrafe hinzuzurechnen.
  3. (3)Absatz 3Bei Strafen die nicht auf ganze Monate lauten, ist der Monat mit dreißig Tagen zu berechnen.
  4. (4)Absatz 4Andere Strafen als Freiheits- oder Geldstrafen und vorbeugende Maßnahmen haben unbeschadet der Z 3 des Abs. 1 auf das Ausmaß der Tilgungsfristen keinen Einfluß.Andere Strafen als Freiheits- oder Geldstrafen und vorbeugende Maßnahmen haben unbeschadet der Ziffer 3, des Absatz eins, auf das Ausmaß der Tilgungsfristen keinen Einfluß.

Stand vor dem 31.10.2025

In Kraft vom 01.01.1990 bis 31.10.2025
  1. (1)Absatz einsIst jemand nur einmal verurteilt worden, so beträgt die Tilgungsfrist
    1. 1.Ziffer einsdrei Jahre,wenn er wegen Jugendstraftaten nach den §§ 12 oder 13 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 verurteilt worden ist, endet im Fall des § 13 jedoch nicht, bevor das Gericht ausgesprochen hat, daß von der Verhängung einer Strafe endgültig abgesehen wird;wenn er wegen Jugendstraftaten nach den Paragraphen 12, oder 13 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 verurteilt worden ist, endet im Fall des Paragraph 13, jedoch nicht, bevor das Gericht ausgesprochen hat, daß von der Verhängung einer Strafe endgültig abgesehen wird;
    2. 2.Ziffer 2fünf Jahre,wenn er zu einer höchstens einjährigen Freiheitsstrafe oder nur zu einer Geldstrafe oder weder zu einer Freiheitsstrafe noch zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist oder wenn er außer im Falle der Z 1 nur wegen Jugendstraftaten verurteilt worden ist;wenn er zu einer höchstens einjährigen Freiheitsstrafe oder nur zu einer Geldstrafe oder weder zu einer Freiheitsstrafe noch zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist oder wenn er außer im Falle der Ziffer eins, nur wegen Jugendstraftaten verurteilt worden ist;
    3. 3.Ziffer 3zehn Jahre,wenn er zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr und höchstens drei Jahren verurteilt worden ist;
    4. 4.Ziffer 4fünfzehn Jahre,wenn er zu einer mehr als dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt oder seine strafrechtliche Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrechereinem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist.wenn er zu einer mehr als dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt oder seine strafrechtliche Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrechereinem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz eins, des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist.
  2. (2)Absatz 2Sind eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe nebeneinander verhängt worden, so ist zur Berechnung der Tilgungsfrist die Ersatzfreiheitsstrafe zur Freiheitsstrafe hinzuzurechnen.
  3. (3)Absatz 3Bei Strafen die nicht auf ganze Monate lauten, ist der Monat mit dreißig Tagen zu berechnen.
  4. (4)Absatz 4Andere Strafen als Freiheits- oder Geldstrafen und vorbeugende Maßnahmen haben unbeschadet der Z 3 des Abs. 1 auf das Ausmaß der Tilgungsfristen keinen Einfluß.Andere Strafen als Freiheits- oder Geldstrafen und vorbeugende Maßnahmen haben unbeschadet der Ziffer 3, des Absatz eins, auf das Ausmaß der Tilgungsfristen keinen Einfluß.

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