§ 55d EU-JZG Verfahren

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung setzt voraus, dass die unterzeichnete und gegebenenfalls genehmigte (§ 55 Abs. 3) Bescheinigung (Anhang XVII) und, sofern der Ausstellungsstaat nicht die Erklärung abgegeben hat, als Vollstreckungsstaat Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren (§ 56 Abs. 3), deren Übersetzung in die deutsche Sprache übermittelt wird.Die Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung setzt voraus, dass die unterzeichnete und gegebenenfalls genehmigte (Paragraph 55, Absatz 3,) Bescheinigung (Anhang römisch XVII) und, sofern der Ausstellungsstaat nicht die Erklärung abgegeben hat, als Vollstreckungsstaat Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren (Paragraph 56, Absatz 3,), deren Übersetzung in die deutsche Sprache übermittelt wird.
  2. (2)Absatz 2Wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Bescheinigung unvollständig, widersprüchlich, offensichtlich unrichtig ist oder, nicht von einer Justizbehörde des Ausstellungsstaates genehmigt wurde (§ 55 Abs. 3) oder die in der Bescheinigung genannte Maßnahme durch eine funktionell nicht zuständige Behörde angeordnet wurde,die Bescheinigung unvollständig, widersprüchlich, offensichtlich unrichtig ist oder, nicht von einer Justizbehörde des Ausstellungsstaates genehmigt wurde (Paragraph 55, Absatz 3,) oder die in der Bescheinigung genannte Maßnahme durch eine funktionell nicht zuständige Behörde angeordnet wurde,
    2. 2.Ziffer 2die rechtliche Würdigung als Straftat nach Anhang I Teil A. offensichtlich fehlerhaft ist oder der Beschuldigte dagegen begründete Einwände erhoben hat,die rechtliche Würdigung als Straftat nach Anhang römisch eins Teil A. offensichtlich fehlerhaft ist oder der Beschuldigte dagegen begründete Einwände erhoben hat,
    ist die ausstellende Behörde um Nachreichung, Vervollständigung oder ergänzende Information binnen einer festzusetzenden, angemessenen Frist zu ersuchen.
  3. (3)Absatz 3Bestehen Anhaltspunkte für das Vorliegen von den in § 55a Abs. 1 Z 3, 5 bis 8 genannten Gründen oder scheint es sachgerecht, zunächst andere als die in der Europäischen Ermittlungsanordnung genannten Maßnahmen durchzuführen, so ist die ausstellende Behörde zu informieren und im Wege von Konsultationen darauf hinzuwirken, dass dem Zweck der Ermittlungsanordnung so weit wie möglich entsprochen wird.Bestehen Anhaltspunkte für das Vorliegen von den in Paragraph 55 a, Absatz eins, Ziffer 3,, 5 bis 8 genannten Gründen oder scheint es sachgerecht, zunächst andere als die in der Europäischen Ermittlungsanordnung genannten Maßnahmen durchzuführen, so ist die ausstellende Behörde zu informieren und im Wege von Konsultationen darauf hinzuwirken, dass dem Zweck der Ermittlungsanordnung so weit wie möglich entsprochen wird.
  4. (4)Absatz 4Vor einem Vorgehen nach § 55b Abs. 1 ist der ausstellenden Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.Vor einem Vorgehen nach Paragraph 55 b, Absatz eins, ist der ausstellenden Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  5. (5)Absatz 5Steht der Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung eine Immunität entgegen, für deren Aufhebung eine Zuständigkeit im Inland besteht, sind die nach den vorgesehenen Voraussetzungen notwendigen Anträge zu stellen und die Europäische Ermittlungsanordnung nach Aufhebung der Immunität zu vollstrecken.
  6. (6)Absatz 6Einem Ersuchen um Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung, das ein vom österreichischen Recht abweichendes Vorgehen erfordert, ist zu entsprechen, wenn diesem Vorgehen keine wesentlichen innerstaatlichen Rechtsgrundsätze entgegenstehen.
  7. (7)Absatz 7Langt bei der Staatsanwaltschaft eine Unterrichtung (Anhang XIX) ein, so hat sie der ausstellenden Behörde im Fall des Vorliegens der in § 55a Abs. 1 Z 1 bis 5, 8 und 13 genannten Gründe binnen 96 Stunden mitzuteilen, dass die Überwachung von Nachrichten nicht durchgeführt werden kann oder zu beenden ist, sowie bereits gesammelte Ergebnisse der Überwachung von Nachrichten nicht verwendet werden dürfen.Langt bei der Staatsanwaltschaft eine Unterrichtung (Anhang römisch XIX) ein, so hat sie der ausstellenden Behörde im Fall des Vorliegens der in Paragraph 55 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 5, 8 und 13 genannten Gründe binnen 96 Stunden mitzuteilen, dass die Überwachung von Nachrichten nicht durchgeführt werden kann oder zu beenden ist, sowie bereits gesammelte Ergebnisse der Überwachung von Nachrichten nicht verwendet werden dürfen.
  8. (8)Absatz 8Auf den Geschäftsweg ist § 14 Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden.Auf den Geschäftsweg ist Paragraph 14, Absatz eins bis 5 sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.10.2025

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.10.2025
  1. (1)Absatz einsDie Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung setzt voraus, dass die unterzeichnete und gegebenenfalls genehmigte (§ 55 Abs. 3) Bescheinigung (Anhang XVII) und, sofern der Ausstellungsstaat nicht die Erklärung abgegeben hat, als Vollstreckungsstaat Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren (§ 56 Abs. 3), deren Übersetzung in die deutsche Sprache übermittelt wird.Die Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung setzt voraus, dass die unterzeichnete und gegebenenfalls genehmigte (Paragraph 55, Absatz 3,) Bescheinigung (Anhang römisch XVII) und, sofern der Ausstellungsstaat nicht die Erklärung abgegeben hat, als Vollstreckungsstaat Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren (Paragraph 56, Absatz 3,), deren Übersetzung in die deutsche Sprache übermittelt wird.
  2. (2)Absatz 2Wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Bescheinigung unvollständig, widersprüchlich, offensichtlich unrichtig ist oder, nicht von einer Justizbehörde des Ausstellungsstaates genehmigt wurde (§ 55 Abs. 3) oder die in der Bescheinigung genannte Maßnahme durch eine funktionell nicht zuständige Behörde angeordnet wurde,die Bescheinigung unvollständig, widersprüchlich, offensichtlich unrichtig ist oder, nicht von einer Justizbehörde des Ausstellungsstaates genehmigt wurde (Paragraph 55, Absatz 3,) oder die in der Bescheinigung genannte Maßnahme durch eine funktionell nicht zuständige Behörde angeordnet wurde,
    2. 2.Ziffer 2die rechtliche Würdigung als Straftat nach Anhang I Teil A. offensichtlich fehlerhaft ist oder der Beschuldigte dagegen begründete Einwände erhoben hat,die rechtliche Würdigung als Straftat nach Anhang römisch eins Teil A. offensichtlich fehlerhaft ist oder der Beschuldigte dagegen begründete Einwände erhoben hat,
    ist die ausstellende Behörde um Nachreichung, Vervollständigung oder ergänzende Information binnen einer festzusetzenden, angemessenen Frist zu ersuchen.
  3. (3)Absatz 3Bestehen Anhaltspunkte für das Vorliegen von den in § 55a Abs. 1 Z 3, 5 bis 8 genannten Gründen oder scheint es sachgerecht, zunächst andere als die in der Europäischen Ermittlungsanordnung genannten Maßnahmen durchzuführen, so ist die ausstellende Behörde zu informieren und im Wege von Konsultationen darauf hinzuwirken, dass dem Zweck der Ermittlungsanordnung so weit wie möglich entsprochen wird.Bestehen Anhaltspunkte für das Vorliegen von den in Paragraph 55 a, Absatz eins, Ziffer 3,, 5 bis 8 genannten Gründen oder scheint es sachgerecht, zunächst andere als die in der Europäischen Ermittlungsanordnung genannten Maßnahmen durchzuführen, so ist die ausstellende Behörde zu informieren und im Wege von Konsultationen darauf hinzuwirken, dass dem Zweck der Ermittlungsanordnung so weit wie möglich entsprochen wird.
  4. (4)Absatz 4Vor einem Vorgehen nach § 55b Abs. 1 ist der ausstellenden Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.Vor einem Vorgehen nach Paragraph 55 b, Absatz eins, ist der ausstellenden Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  5. (5)Absatz 5Steht der Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung eine Immunität entgegen, für deren Aufhebung eine Zuständigkeit im Inland besteht, sind die nach den vorgesehenen Voraussetzungen notwendigen Anträge zu stellen und die Europäische Ermittlungsanordnung nach Aufhebung der Immunität zu vollstrecken.
  6. (6)Absatz 6Einem Ersuchen um Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung, das ein vom österreichischen Recht abweichendes Vorgehen erfordert, ist zu entsprechen, wenn diesem Vorgehen keine wesentlichen innerstaatlichen Rechtsgrundsätze entgegenstehen.
  7. (7)Absatz 7Langt bei der Staatsanwaltschaft eine Unterrichtung (Anhang XIX) ein, so hat sie der ausstellenden Behörde im Fall des Vorliegens der in § 55a Abs. 1 Z 1 bis 5, 8 und 13 genannten Gründe binnen 96 Stunden mitzuteilen, dass die Überwachung von Nachrichten nicht durchgeführt werden kann oder zu beenden ist, sowie bereits gesammelte Ergebnisse der Überwachung von Nachrichten nicht verwendet werden dürfen.Langt bei der Staatsanwaltschaft eine Unterrichtung (Anhang römisch XIX) ein, so hat sie der ausstellenden Behörde im Fall des Vorliegens der in Paragraph 55 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 5, 8 und 13 genannten Gründe binnen 96 Stunden mitzuteilen, dass die Überwachung von Nachrichten nicht durchgeführt werden kann oder zu beenden ist, sowie bereits gesammelte Ergebnisse der Überwachung von Nachrichten nicht verwendet werden dürfen.
  8. (8)Absatz 8Auf den Geschäftsweg ist § 14 Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden.Auf den Geschäftsweg ist Paragraph 14, Absatz eins bis 5 sinngemäß anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten