§ 17 ARHG Verbot der Doppelbestrafung und -verfolgung – Anerkennung ausländischer Entscheidungen

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2025 bis 31.12.9999
§ 17.Paragraph 17,

Eine Auslieferung ist unzulässig, wenn die auszuliefernde Person wegen der strafbaren Handlungderselben Tat von einem anderen Staat abgeurteilt wurde, die Republik Österreich zur Anerkennung des Urteils verpflichtet ist und eine Sanktion oder vorbeugende Maßnahme bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder für den noch nicht vollstreckten Teil bedingt nachgesehen wurde oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann.

  1. 1.Ziffer einsvon einem Gericht des Tatortstaates rechtskräftig freigesprochen oder sonst außer Verfolgung gesetzt worden ist, oder
  2. 2.Ziffer 2von einem Gericht eines dritten Staates rechtskräftig verurteilt worden ist und die Strafe ganz vollstreckt oder zur Gänze oder für den noch nicht vollstreckten Teil nachgesehen worden ist oder ihre Vollstreckbarkeit nach dem Recht des dritten Staates verjährt ist.

Stand vor dem 31.10.2025

In Kraft vom 01.07.1980 bis 31.10.2025
§ 17.Paragraph 17,

Eine Auslieferung ist unzulässig, wenn die auszuliefernde Person wegen der strafbaren Handlungderselben Tat von einem anderen Staat abgeurteilt wurde, die Republik Österreich zur Anerkennung des Urteils verpflichtet ist und eine Sanktion oder vorbeugende Maßnahme bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder für den noch nicht vollstreckten Teil bedingt nachgesehen wurde oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann.

  1. 1.Ziffer einsvon einem Gericht des Tatortstaates rechtskräftig freigesprochen oder sonst außer Verfolgung gesetzt worden ist, oder
  2. 2.Ziffer 2von einem Gericht eines dritten Staates rechtskräftig verurteilt worden ist und die Strafe ganz vollstreckt oder zur Gänze oder für den noch nicht vollstreckten Teil nachgesehen worden ist oder ihre Vollstreckbarkeit nach dem Recht des dritten Staates verjährt ist.

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