Übergangsbestimmung zu den Novellen LGBl. Nr. 132/2024 und LGBl. Nr. 72/2025 – Vorrückung und VorrückungsstichtagÜbergangsbestimmung zu den Novellen Landesgesetzblatt Nr. 132 aus 2024, und Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2025, – Vorrückung und Vorrückungsstichtag(1)Absatz einsAuf Bedienstete, mit Au... mehr lesen...
(1)Absatz einsIst der/die Vertragsbedienstete nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder frühestens 14 Tage nach Dienstantritt durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne dass er/sie die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er/sie den A... mehr lesen...