(1)Absatz einsSoweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:–StrichaufzählungAllgemein... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Landesregierung wird ermächtigt, die nach diesem Gesetz gebührenden wiederkehrenden Leistungen, mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage, entsprechend den folgenden Bestimmungen mit Verordnung zu erhöhen.(2)Absatz 2Die Erhöhung nach Abs. 1 hat entsprechend den folg... mehr lesen...