(1)Absatz einsSoweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:–StrichaufzählungAllgemein... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Landesregierung wird ermächtigt, die nach diesem Gesetz gebührenden wiederkehrenden Leistungen, mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage, entsprechend den folgenden Bestimmungen mit Verordnung zu erhöhen.(2)Absatz 2Die Erhöhung nach Abs. 1 hat entsprechend den folg... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden, soweit im Einzelnen nichts anderes be... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie von den Gemeinden Aderklaa, Andlersdorf, Bad Pirawarth, Deutsch-Wagram, Drösing, Ebenthal, Ekkartsau, Glinzendorf, Groß-Enzersdorf, Großhofen, Haringsee, Hauskirchen, Hohenau an der March, Hohenruppersdorf, Jedenspeigen, Lassee, Leopoldsdorf im Marchfelde, Mannsdorf an der Donau... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie von der Verbandsversammlung am 16. Dezember 1987 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3, § 5, § 6 Abs. 2 bis 6, § 7 Abs. 1, 2 und 4, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 2, § 12, § 15, § 16, § 17 Abs. 5 und § 19) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1988 wirksam.Die vo... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Beitritt der Gemeinden Göttlesbrunn-Arbesthal, Klausen-Leopoldsdorf, Ludweis-Aigen und Spannberg sowie die von der Verbandsversammlung am 7. April 1987 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 5, § 6 Abs. 3 bis 5, § 7 Abs. 1, 2 und 4, § 9 Abs. 3, § 11 Abs. 1 und § 16 Abs. 5) we... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 21.01.2026 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 8/2026 § 0 gültig von 23.12.2025 bis 20.01.2026 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 103/2025... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.(2)Absatz 2Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fas... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Kosten der Mindestsicherung sind nach Maßgabe der folgenden Absätze vom Land Tirol und von den Gemeinden zu tragen.(2)Absatz 2Zu den Kosten der Mindestsicherung gehören der gesamte sich aus der Besorgung der in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben ergebende Zweckaufwand und, sowe... mehr lesen...
(1)Absatz einsAnträge haben die zum Nachweis des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen Angaben, Unterlagen und Nachweise zu enthalten.a)Litera aFolgendes ist vom Hilfesuchenden anzugeben:1.Ziffer einsdie Staatsangehörigkeit,2.Ziffer 2das Geburtsdatum,3.Ziffer 3der Hauptwohnsitz, in ... mehr lesen...