(1)Absatz einsDie von den Gemeinden Pernitz, Waidmannsfeld, Gutenstein, Muggendorf und Rohr im Gebirge beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Musikschulverband Oberes Piestingtal” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 2001 wirksam.Die von den Gemeinden Pernitz, Waidmannsfeld... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie von den Gemeinden Erlach, Pitten, Walpersbach, Schwarzau am Steinfelde und Seebenstein beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Unteres Pitten- und Schwarzatal” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1991 wirksam.Die von den Gem... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Beitritt der Gemeinden Göttlesbrunn-Arbesthal, Klausen-Leopoldsdorf, Ludweis-Aigen und Spannberg sowie die von der Verbandsversammlung am 7. April 1987 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 5, § 6 Abs. 3 bis 5, § 7 Abs. 1, 2 und 4, § 9 Abs. 3, § 11 Abs. 1 und § 16 Abs. 5) we... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 23.12.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 103/2025 § 0 gültig von 27.06.2025 bis 22.12.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 59/202... mehr lesen...
(1) Arbeitsfähigen bezugsberechtigten Personen im Sinn des § 12 Abs. 1 Oö Sozialhilfe-Ausführungsgesetz, die trotz entsprechender Bemühungen keine Erwerbsmöglichkeit finden, kann an Stelle von Leistungen der Sozialhilfe in Form laufender Geldleistungen oder Sachleistungen nach dem Oö. Sozialhilfe... mehr lesen...
(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:1.Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (BezBegrBVG), BGBl. I Nr. 64/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/2017;2.Unvereinbar... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Landesgesetz tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.(2)Absatz 2Die Mitglieder des Stadtsenates von Linz sowie die Bürgermeister der Städte Wels und Steyr, die am 1. Juli 1998 ihre Funktion ausüben, haben die Anzeige gemäß § 2 Abs. 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330/19... mehr lesen...
(1) Die Städte mit eigenem Statut haben für nachstehende Personen Kranken- und Unfallfürsorge mindestens in jenem Ausmaß sicherzustellen, das der Gleichwertigkeit im Sinn des § 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) entspricht:1.die Mitglieder der Stadtsenate der Statutarstädte... mehr lesen...
(1) Der Anspruch auf Bezüge beginnt mit dem Tag der Angelobung und endet mit dem Tag des Ausscheidens aus der Funktion. Beginnt bzw. endet die Funktion nicht mit einem Monatsersten bzw. Monatsletzten, sind die Bezüge tageweise abzurechnen.(2) Scheidet ein Organ durch Tod aus seiner Funktion aus, ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bezüge betragen für1.Ziffer einsden Bürgermeister von Linz 165%2.Ziffer 2den Bürgermeister von Wels 150%3.Ziffer 3den Bürgermeister von St... mehr lesen...
(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 58/2012)(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.(2) Abweichend von § 6 Abs. 4 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 in der Fassung dieses Landesgesetzes ist ... mehr lesen...
(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:1.Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017;2.Unvereinbarkeits- und Tr... mehr lesen...
§ 3Anfall, Einstellung, Aus- und Fortzahlung (1) Der Anspruch auf Bezüge beginnt mit dem Tag der Angelobung oder Bestellung und endet mit dem Tag des Ausscheidens aus der Funktion. Beginnt bzw. endet die Funktion nicht mit einem Monatsersten bzw. Monatsletzten, sind die Bezüge tageweise abzurechn... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bezüge betragen für1.Ziffer einsden Landeshauptmann 195%2.Ziffer 2einen Landeshauptmann-Stellvertreter 185%3.Ziffer 3einen Landesrat 175%4.Ziffer 4den Ersten Präsidenten des Landtages (wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) 140%5.Ziffer 5einen Klubobmann ... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer1.Ziffer einsKlärschlamm entgegen § 3 Abs. 1 zur Ausbringung abgibt oder Klärschlamm entgegen § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 sowie Kompost entgegen § 3 Abs. 8 ausbringt oder seinen Verpflichtungen nach § 3 Abs. 9 nicht nachkommt;Klärschlamm entgege... mehr lesen...
Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 97/2025)Entfallen Anmerkung, LGBl.Nr. 97/2025) mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Beratung in grundsätzlichen Angelegenheiten des Bodenschutzes und bei Einzelentscheidungen von besonderer Bedeutung in Vollziehung dieses Landesgesetzes ist beim Amt der Oö. Landesregierung ein Fachbeirat für Bodenschutz einzurichten. Der Fachbeirat übt seine Aufgaben durch Abga... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Landesregierung kann nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel als Träger von Privatrechten Maßnahmen, die der Erhaltung, der Verbesserung oder der Wiederherstellung der Bodengesundheit dienen, fördern. Die Förderung hat die Eigeninitiative der Eigentümer und Nutzungsbere... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei der Betreuung der Straßenbegleitflächen von Verkehrsflächen im Sinne des Oö. Straßengesetzes 1991 ist die Verwendung von Herbiziden verboten.(2)Absatz 2Soweit es zur Gewährleistung der Schutzzwecke gemäß § 1 erforderlich ist, kann die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich die Verw... mehr lesen...
Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 97/2025)Entfallen Anmerkung, LGBl.Nr. 97/2025) mehr lesen...
Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 97/2025)Entfallen Anmerkung, LGBl.Nr. 97/2025) mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Landesregierung hat zur Schaffung der Grundlagen für die Beurteilung der Bodengesundheit, insbesondere zur Feststellung1.Ziffer einsder Nährstoffversorgung von Böden,2.Ziffer 2der Belastung von Böden mit Schadstoffen sowie3.Ziffer 3der Beeinträchtigung von Böden durch Erosion un... mehr lesen...
(1)Absatz einsBesteht der begründete Verdacht, dass Pflanzenschutzmittel nicht bestimmungs- oder sachgemäß verwendet werden oder sonstigen Verpflichtungen nach diesem Abschnitt oder darauf beruhender Verordnungen nicht nachgekommen wird, hat die Behörde - unter einer gleichzeitig zu setzenden ang... mehr lesen...
(1)Absatz einsPflanzenschutzmittel dürfen - unter Berücksichtigung der Aufbrauchfrist - nur verwendet werden, wenn sie im Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 4 Abs. 2 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2021, eingetragen sind. D... mehr lesen...
(1)Absatz einsPflanzenschutzmittel dürfen, außer bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß § 11 Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, BGBl. II Nr. 233/2011, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 212/2015, sowie bei der Verwendung von Wildschadenverhütungsmitteln, hinsichtlich derer i... mehr lesen...
(1)Absatz einsEntsprechend den allgemeinen Grundsätzen der Lebens- und Futtermittelsicherheit und zum Schutz von Wasser, Luft, Boden, Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen enthält dieser Abschnitt die Grundlagen für ein hohes Schutzniveau für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren, die ... mehr lesen...
Die Nutzungsberechtigten von Böden haben im Sinne des integrierten Pflanzenbaues (§ 2 Z 6) bei der Zuführung von organischen oder anorganischen Düngemitteln insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:Die Nutzungsberechtigten von Böden haben im Sinne des integrierten Pflanzenbaues (Paragraph 2, ... mehr lesen...
(1)Absatz einsIm Sinne dieses Landesgesetzes bedeuten:1.Ziffer einsBöden: alle nicht versiegelten Flächen (Bodenkörper), die tatsächlich oder potentiell Träger natürlichen oder anthropogenen Pflanzenbewuchses sind, einschließlich Flächen mit abgezogener Humusdecke, insbesondere:-Strichaufzählungö... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Landesgesetz dient-Strichaufzählungder Erhaltung des Bodens,-Strichaufzählungdem Schutz der Bodengesundheit vor schädlichen Einflüssen, insbesondere durch Erosion, Bodenverdichtung oder Schadstoffeintrag, sowie-Strichaufzählungder Verbesserung und Wiederherstellung der Bodeng... mehr lesen...
(1) Die Höhe der jährlichen Parteienfinanzierung A durch das Land errechnet sich, indem die Zahl der Wahlberechtigten zum Landtag, bezogen auf die jeweils letzte Landtagswahl, mit dem Betrag von 17,02 Euro multipliziert wird. Ab dem Jahr 2019 vermindert oder erhöht sich dieser Betrag in jenem Maß... mehr lesen...
(1) Das Land hat für die Finanzierung der Landtagsklubs jährlich einen Betrag zur Verfügung zu stellen, der auf Grundlage des im Jahr 2018 für die Finanzierung der Landtagsklubs zur Verfügung stehenden Betrags von insgesamt 1.210.900 Euro zu berechnen ist. Dieser Gesamtbetrag vermindert oder erhö... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie §§ 4 Abs 1 und 4, 10 Abs 2 und 19 Abs 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 44/2014 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft. Die Paragraphen 4, Absatz eins und 4, 10 Absatz 2 und 19 Absatz 8, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2014, treten mit 1. Juli 2014 in Kraft... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie §§ 2 Abs 2, 4 Abs 4, (§) 6, 7, 11, 14 und 15 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 84/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.Die Paragraphen 2, Absatz 2,, 4 Absatz 4,, (§) 6, 7, 11, 14 und 15 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 84 aus 2012, treten mit 1. Jänner 2013 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Unterstützung bestehta)Litera ain monatlichen Leistungen,b)Litera bin vierteljährlichen Leistungenals Beitrag zu den Personal- und Sachaufwendungen der Landtagsparteien für die im § 8 beschriebenen Zwecke.als Beitrag zu den Personal- und Sachaufwendungen der Landtagsparteien für... mehr lesen...
(1) Der Jahresbetrag der Parteienförderung umfaßt den Sockelbetrag und den Steigerungsbetrag.(2) Der Sockelbetrag ist unabhängig von der im Salzburger Landtag gegebenen Mandatszahl; er beträgt für die Landtagspartei 112.950 €. (2a) Ist ein Mitglied des Salzburger Landtags Mitglied mehrerer politi... mehr lesen...