§ 47 Oö. BSG 1991 § 47

Oö. Bodenschutzgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.09.2009 bis 31.12.9999
§ 47

Fachbeirat für Bodenschutz

(1) Zur Beratung in grundsätzlichen Angelegenheiten des Bodenschutzes und bei Einzelentscheidungen von besonderer Bedeutung in Vollziehung dieses Landesgesetzes ist beim Amt der Oö. Landesregierung ein Fachbeirat für Bodenschutz einzurichten. Der Fachbeirat übt seine Aufgaben durch Abgabe von Stellungnahmen, Vorschlägen und Gutachten sowie durch die Erstellung eines jährlichen Erfahrungsberichtes aus.

(2) Dem Fachbeirat für Bodenschutz gehören als Mitglieder an:

1.

der Leiter der Abteilung Umwelt- und AnlagentechnikUmweltschutz beim Amt der Oö. Landesregierung, im Fall seiner Verhinderung der Vertreter im Amt, als Vorsitzender;

2.

das (die) für Umwelt- bzw. Bodenschutz zuständige(n) Mitglied(er) der Landesregierung oder der (die) von ihm (ihnen) namhaft gemachte(n) Vertreter;

3.

der Oö. Umweltanwalt;

4.

ein Bediensteter des Amtes der Oö. Landesregierung;

5.

drei Vertreter der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, von diesen zwei praktizierende Landwirte;

6.

ein Vertreter der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit, Agrarbiologie GmbH;

7.

ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich;

8.

ein Vertreter des Österreichischen Siedlerverbandes, Landesgruppe Oberösterreich;

9.

ein Vertreter des Landesobst- und Gartenbauverbandes für Oberösterreich und

10.

drei weitere Personen, die ein einschlägiges Studium an einer Universität absolviert haben.

(Anm: LGBl. Nr. 83/2001, 100/200589/2009)

(3) Als Mitglieder gemäß Abs. 2 Z. 4 bis 10 dürfen nur Personen bestellt werden, die über qualifizierte Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Bodenschutzes verfügen. Für jedes Mitglied gemäß Abs. 2 Z. 4 bis 10 ist in gleicher Weise ein entsprechend qualifiziertes Ersatzmitglied zu bestellen. Die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß Abs. 2 Z. 4 bis 10 erfolgt durch die Landesregierung - in den Fällen des Abs. 2 Z. 5 bis 9 jeweils auf Vorschlag der in Betracht kommenden Interessenvertretungen, Verbände und der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH in den Fällen des Abs. 2 Z. 10 nach Anhörung des Oö. Umweltanwaltes - auf die Dauer von sechs Jahren, wenn die Person der Bestellung zustimmt. Dem Fachbeirat können zur Behandlung besonderer Angelegenheiten fallweise mit beratender Stimme Personen beigezogen werden, die auf dem betreffenden Gebiet besondere Fachkenntnisse besitzen. (Anm: LGBl. Nr. 83/2001, 100/2005, 89/2009)

(4) Die Landesregierung hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Fachbeirates vor Ablauf der sechs Jahre abzuberufen, wenn

1.

das Mitglied (Ersatzmitglied) die Abberufung verlangt,

2.

die Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Z. 4 bis 10 nicht mehr die Voraussetzungen für die Bestellung erfüllen.

(5) Der Fachbeirat für Bodenschutz ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich, zu Sitzungen einzuberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Fachbeirat für Bodenschutz ist nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) beschlußfähig.

(Anm: LGBl. Nr. 83/2001)

(6) Die Mitgliedschaft zum Fachbeirat für Bodenschutz ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Fachbeirates für Bodenschutz haben jedoch (soweit eine Einberufung des Fachbeirates von der Behörde ausdrücklich in schriftlicher Form veranlaßt wurde) Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reise(Fahrt) auslagenReise(Fahrt)auslagen.

(7) Ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Fachbeirates für Bodenschutz darf ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihm in dieser Funktion anvertraut wurde oder zugänglich geworden ist, während der Dauer seiner Bestellung und nach Erlöschen seiner Funktion nicht offenbaren oder verwerten.

(8) Der Fachbeirat für Bodenschutz kann zur Vorberatung oder Erledigung bestimmter Angelegenheiten Ausschüsse bilden. Einem Ausschuß müssen mindestens drei Mitglieder angehören. Abs. 3 letzter Satz und Abs. 5 zweiter bis vierter Satz gelten sinngemäß.

(9) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Fachbeirates für Bodenschutz sind in einer Geschäftsordnung zu regeln. Die Geschäftsordnung beschließt der Fachbeirat für Bodenschutz selbst; sie bedarf der Zustimmung der Landesregierung.

Stand vor dem 04.09.2009

In Kraft vom 10.09.2005 bis 04.09.2009
§ 47

Fachbeirat für Bodenschutz

(1) Zur Beratung in grundsätzlichen Angelegenheiten des Bodenschutzes und bei Einzelentscheidungen von besonderer Bedeutung in Vollziehung dieses Landesgesetzes ist beim Amt der Oö. Landesregierung ein Fachbeirat für Bodenschutz einzurichten. Der Fachbeirat übt seine Aufgaben durch Abgabe von Stellungnahmen, Vorschlägen und Gutachten sowie durch die Erstellung eines jährlichen Erfahrungsberichtes aus.

(2) Dem Fachbeirat für Bodenschutz gehören als Mitglieder an:

1.

der Leiter der Abteilung Umwelt- und AnlagentechnikUmweltschutz beim Amt der Oö. Landesregierung, im Fall seiner Verhinderung der Vertreter im Amt, als Vorsitzender;

2.

das (die) für Umwelt- bzw. Bodenschutz zuständige(n) Mitglied(er) der Landesregierung oder der (die) von ihm (ihnen) namhaft gemachte(n) Vertreter;

3.

der Oö. Umweltanwalt;

4.

ein Bediensteter des Amtes der Oö. Landesregierung;

5.

drei Vertreter der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, von diesen zwei praktizierende Landwirte;

6.

ein Vertreter der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit, Agrarbiologie GmbH;

7.

ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich;

8.

ein Vertreter des Österreichischen Siedlerverbandes, Landesgruppe Oberösterreich;

9.

ein Vertreter des Landesobst- und Gartenbauverbandes für Oberösterreich und

10.

drei weitere Personen, die ein einschlägiges Studium an einer Universität absolviert haben.

(Anm: LGBl. Nr. 83/2001, 100/200589/2009)

(3) Als Mitglieder gemäß Abs. 2 Z. 4 bis 10 dürfen nur Personen bestellt werden, die über qualifizierte Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Bodenschutzes verfügen. Für jedes Mitglied gemäß Abs. 2 Z. 4 bis 10 ist in gleicher Weise ein entsprechend qualifiziertes Ersatzmitglied zu bestellen. Die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß Abs. 2 Z. 4 bis 10 erfolgt durch die Landesregierung - in den Fällen des Abs. 2 Z. 5 bis 9 jeweils auf Vorschlag der in Betracht kommenden Interessenvertretungen, Verbände und der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH in den Fällen des Abs. 2 Z. 10 nach Anhörung des Oö. Umweltanwaltes - auf die Dauer von sechs Jahren, wenn die Person der Bestellung zustimmt. Dem Fachbeirat können zur Behandlung besonderer Angelegenheiten fallweise mit beratender Stimme Personen beigezogen werden, die auf dem betreffenden Gebiet besondere Fachkenntnisse besitzen. (Anm: LGBl. Nr. 83/2001, 100/2005, 89/2009)

(4) Die Landesregierung hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Fachbeirates vor Ablauf der sechs Jahre abzuberufen, wenn

1.

das Mitglied (Ersatzmitglied) die Abberufung verlangt,

2.

die Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Z. 4 bis 10 nicht mehr die Voraussetzungen für die Bestellung erfüllen.

(5) Der Fachbeirat für Bodenschutz ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich, zu Sitzungen einzuberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Fachbeirat für Bodenschutz ist nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) beschlußfähig.

(Anm: LGBl. Nr. 83/2001)

(6) Die Mitgliedschaft zum Fachbeirat für Bodenschutz ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Fachbeirates für Bodenschutz haben jedoch (soweit eine Einberufung des Fachbeirates von der Behörde ausdrücklich in schriftlicher Form veranlaßt wurde) Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reise(Fahrt) auslagenReise(Fahrt)auslagen.

(7) Ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Fachbeirates für Bodenschutz darf ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihm in dieser Funktion anvertraut wurde oder zugänglich geworden ist, während der Dauer seiner Bestellung und nach Erlöschen seiner Funktion nicht offenbaren oder verwerten.

(8) Der Fachbeirat für Bodenschutz kann zur Vorberatung oder Erledigung bestimmter Angelegenheiten Ausschüsse bilden. Einem Ausschuß müssen mindestens drei Mitglieder angehören. Abs. 3 letzter Satz und Abs. 5 zweiter bis vierter Satz gelten sinngemäß.

(9) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Fachbeirates für Bodenschutz sind in einer Geschäftsordnung zu regeln. Die Geschäftsordnung beschließt der Fachbeirat für Bodenschutz selbst; sie bedarf der Zustimmung der Landesregierung.

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