Gesetzesaktualisierungen

3 Gesetze aktualisiert am 14.12.2025

Gesetze 1-3 von 3

9 Paragrafen zu Kundmachung über die Wiederverlautbarung der Burgenländischen Gemeindeordnung (Bgld. KWG) aktualisiert


§ 86 Bgld. KWG Aufsichtsbehörden und Handhabung

des Aufsichtsrechts(1)Absatz einsDas Land übt das Aufsichtsrecht über die Gemeinde dahin aus, dass diese bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereichs aus dem Bereich der Landesvollziehung die Gesetze und Verordnungen des Bundes oder Landes nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht üb... mehr lesen...


§ 56 Bgld. KWG Gemeinsame Bestimmungen

(1)Absatz einsWahlen der Gemeindeorgane, konkrete Personalfragen, Gemeindeabgaben, Tarife, Angelegenheiten, die Bescheide erfordern, sowie Volksabstimmungen können nicht Gegenstand einer Volksbefragung, einer Bürgerinitiative sowie einer Volksabstimmung sein. § 26 Abs. 1 und 2 bleibt unberührt.Wa... mehr lesen...


§ 42 Bgld. KWG Abstimmung

(1)Absatz einsZu einem gültigen Beschluss ist, soweit dieses Verfassungsgesetz nicht anderes bestimmt, die einfache Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Die Abstimmung erfolgt durch Erheben einer Hand. Wenn es der G... mehr lesen...


§ 36 Bgld. KWG Einberufung des Gemeinderats

(1)Absatz einsDer Gemeinderat wird zu einer Sitzung durch den Bürgermeister oder bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter einberufen.(2)Absatz 2Der Bürgermeister hat den Gemeinderat einzuberufen, wenn es wenigstens von einem Viertel der Gemeinderatsmitglieder oder von der Aufsichtsbehö... mehr lesen...


§ 32 Bgld. KWG Ortsvorsteher und Ortsausschuss

(1)Absatz einsFür jeden Ortsverwaltungsteil (§ 1 Abs. 3) kann ein Ortsvorsteher bestellt werden. In jenem Ortsverwaltungsteil, in dem der Bürgermeister seinen Wohnsitz hat, kann der Bürgermeister die Funktion des Ortsvorstehers selbst wahrnehmen. In allen anderen Ortsverwaltungsteilen oder für de... mehr lesen...


§ 30 Bgld. KWG Vertretung des Bürgermeisters

Bei Verhinderung oder Erlöschen seines Amts wird der Bürgermeister durch den Vizebürgermeister, bei mehreren Vizebürgermeistern nach der Reihenfolge ihrer Wahl, vertreten. Sind sowohl der Bürgermeister als auch alle Vizebürgermeister zur Ausübung ihres Amts nicht in der Lage, so kommt dem Gemeind... mehr lesen...


§ 26 Bgld. KWG Amtsenthebung

(1)Absatz einsEin von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde gewählter Bürgermeister verliert sein Amt als Bürgermeister, wenn er durch Volksabstimmung abgesetzt wird. Die Volksabstimmung ist durchzuführen, wenn sie der Gemeinderat aufgrund eines schriftlichen Antrags mit Zweidrittelmeh... mehr lesen...


§ 17 Bgld. KWG Bürgermeister und Gemeindevorstand

(1)Absatz einsDer Gemeindevorstand besteht aus dem Bürgermeister, einem oder höchstens zwei Vizebürgermeistern und den übrigen Gemeindevorstandsmitgliedern. Die Gesamtzahl seiner Mitglieder beträgt in Gemeinden mit 9, 11 oder 13 Gemeinderatsmitgliedern ....3, mit 15 oder 19 Gemeinderatsmitgl... mehr lesen...


§ 15a Bgld. KWG Ersatzmitglieder

(1) Ist ein Mitglied des Gemeinderats an der Teilnahme an einer Gemeinderatssitzung verhindert, so kann anstelle des verhinderten Mitglieds mit dessen Rechten und Pflichten jener Wahlwerber, dem kein Gemeinderatsmandat zugewiesen wurde und in der Reihenfolge der Ersatzmitglieder die meisten Wahlp... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.12.25

2 Paragrafen zu Burgenländisches Gemeindevolksrechtegesetz (Bgld. GVRG) aktualisiert


§ 68 Bgld. GVRG Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1)Absatz eins§ 67 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 18 Abs. 3.Paragraph 67, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt Paragraph 18... mehr lesen...


§ 1 Bgld. GVRG Anwendungsbereich

(1)Absatz einsDieses Gesetz regelt die Ausübung folgender Rechte der Gemeindemitglieder (§ 12 Burgenländische Gemeindeordnung 2003) zur Mitwirkung an der Vollziehung in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde:Dieses Gesetz regelt die Ausübung folgender Rechte der Gemeindemitgli... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.12.25

6 Paragrafen zu Steiermärkisches Fischereigesetz 2000 (Stmk. FischG 2000) aktualisiert


§ 30 Stmk. FischG 2000 Inkrafttreten von Novellen

(1)Absatz einsDie Änderung der §§ 15 Abs. 2, 23 Abs. 1 sowie des Artikels II und die Einfügung der §§ 28 und 29 durch die Novelle LGBl. Nr. 78/2005 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 2005, in Kraft.Die Änderung der Paragraphen 15, Absatz 2,, 23 Absatz ei... mehr lesen...


§ 26 Stmk. FischG 2000 Strafen

(1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wera)Litera agegen die Hegepflichten gemäß § 1 Abs. 2 verstößt,gegen die Hegepflichten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, verstößt,b)Litera bgegen die Verpachtungsbeschränkungen bzw. Mitteilungspflichten gemäß § 2 Abs. 3 verstößt,gegen die Verpachtun... mehr lesen...


§ 22 Stmk. FischG 2000 Fischereikataster und automationsunterstützte Datenverwaltung

(1)Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich gelegenen Fischwässer in einem Fischereikataster zu führen. Dieser kann auch in elektronischer Form geführt werden. Im Fischereikataster sind die Fischwässer mit näheren örtlichen Angaben und Nummerierung, die E... mehr lesen...


§ 10a Stmk. FischG 2000 Entziehung der Fischerkarte

Die Fischerkarte ist ohne Rückstellung der hiefür erlegten Gebühr von der Behörde, in deren Amtsgebiet der Inhaber der Fischerkarte seinen Hauptwohnsitz hat, zu entziehen, wenn nach der Ausstellung bezüglich des Inhabers einer der Ausschließungsgründe des § 10 eintritt oder bekannt wird. Sofern d... mehr lesen...


§ 9 Stmk. FischG 2000 Fischerkarte und Fischergastkarte

(1)Absatz einsDie öffentliche Berechtigung zum Ausüben des Fischfanges ist an den Besitz einer Fischerkarte oder Fischergastkarte gebunden. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften, insbesondere über Inhalt, Form und technische Umsetzung der Fischerkarte und Fischergastkarte... mehr lesen...


§ 2 Stmk. FischG 2000 Erwerb von Fischereirechten

(1)Absatz einsFischereirechte können nach den allgemeinen Vorschriften über den Erwerb und den Besitz von Privatrechten erworben und besessen werden; zur Entscheidung von Streitfällen sind die ordentlichen Gerichte zuständig.(1a)Absatz eins aFischereirechtseigentümerinnen/Fischereirechtseigentüme... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.12.25
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