§ 44c AVG

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 01.01.9000
  1. (1)Absatz einsDie Behörde kann unter den in § 44a Abs. 1 genannten Voraussetzungen eine öffentliche Erörterung des Vorhabens durchführen. Ort, Zeit und Gegenstand der Erörterung sind gemäß § 44a Abs. 3 zu verlautbaren.Die Behörde kann unter den in Paragraph 44 a, Absatz eins, genannten Voraussetzungen eine öffentliche Erörterung des Vorhabens durchführen. Ort, Zeit und Gegenstand der Erörterung sind gemäß Paragraph 44 a, Absatz 3, zu verlautbaren.
  2. (2)Absatz 2Zur öffentlichen Erörterung können Sachverständige beigezogen werden. Es ist jedermann gestattet, Fragen zu stellen und sich zum Vorhaben zu äußern.
  3. (3)Absatz 3Über die öffentliche Erörterung ist eine Niederschrift nicht zu erstellen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 01.01.9000
  1. (1)Absatz einsDie Behörde kann unter den in § 44a Abs. 1 genannten Voraussetzungen eine öffentliche Erörterung des Vorhabens durchführen. Ort, Zeit und Gegenstand der Erörterung sind gemäß § 44a Abs. 3 zu verlautbaren.Die Behörde kann unter den in Paragraph 44 a, Absatz eins, genannten Voraussetzungen eine öffentliche Erörterung des Vorhabens durchführen. Ort, Zeit und Gegenstand der Erörterung sind gemäß Paragraph 44 a, Absatz 3, zu verlautbaren.
  2. (2)Absatz 2Zur öffentlichen Erörterung können Sachverständige beigezogen werden. Es ist jedermann gestattet, Fragen zu stellen und sich zum Vorhaben zu äußern.
  3. (3)Absatz 3Über die öffentliche Erörterung ist eine Niederschrift nicht zu erstellen.

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