§ 36 Bgld. KWG Einberufung des Gemeinderats

Kundmachung über die Wiederverlautbarung der Burgenländischen Gemeindeordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.10.2017 bis 31.12.9999

(1) Der Gemeinderat wird zu einer Sitzung durch den Bürgermeister oder bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter einberufen.

(2) Der Bürgermeister hat den Gemeinderat innerhalb von acht Tagen einzuberufen, wenn es wenigstens von einem Viertel der Gemeinderatsmitglieder oder von der Aufsichtsbehörde unter Bekanntgabe wenigstens eines Tagesordnungspunkts schriftlich verlangt wird. Diese Sitzung ist spätestens innerhalb von weiteren acht Tagen abzuhalten.

(3) Die Einberufung hat gegen Nachweis an die Mitglieder (Ersatzmitglieder nach § 15a) des Gemeinderats unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich und derart zu ergehen, dass sie spätestens am fünften Amtstagachten Tag vor der Sitzung jedem Mitglied (Ersatzmitglied nach § 15a) zukommt. Die Zustellung der Einberufung kann bei Abwesenheit einesdes Mitglieds des Gemeinderats auch an jede volljährige HausangehörigePerson, die im gleichen Haushalt lebt, erfolgen.

(3a) Die Einberufung kann auch in jeder anderen technisch möglichen Weise, insbesondere elektronisch erfolgen, wenn das Mitglied (Familienmitglieder, BediensteteErsatzmitglied nach § 15a) erfolgendes Gemeinderats dieser Übertragungsart schriftlich zugestimmt hat. In diesem Fall genügt die Sendebestätigung als nachweisliche Zustellung.

(4) Ist die Zustellung auf diesem Wegenach Abs. 3 nicht möglich, so ist die Einberufung beim Gemeindeamt zu hinterlegen. Diese Hinterlegung ist durch eine schriftliche Anzeige und nach Tunlichkeit auch durch mündliche Mitteilung an die Nachbarn bekanntzugebenam Wohnsitz des Gemeinderatsmitglieds bekannt zu geben. Die AnzeigeMitteilung ist in den Briefkasten einzuwerfen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstür zu befestigen.

(5) Die vorschriftsmäßige Hinterlegung der Einberufung hat die Wirkung der Zustellung. Die Beschädigung oder das Abreißen der Anzeige hat auf die Gültigkeit der Zustellung keinen Einfluss.

(6) Bei Festsetzung des Tags und der Stunde der Sitzung istmuss darauf Bedacht zu nehmenRücksicht genommen werden, dass möglichst alle Mitglieder des Gemeinderats an der Sitzung teilnehmen können. Die willkürliche Festsetzung des Tags und der Stunde der Sitzung zu Unzeiten ist nur mit Zustimmung aller Mitglieder des Gemeinderats zulässig.

Stand vor dem 01.10.2017

In Kraft vom 29.05.2010 bis 01.10.2017

(1) Der Gemeinderat wird zu einer Sitzung durch den Bürgermeister oder bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter einberufen.

(2) Der Bürgermeister hat den Gemeinderat innerhalb von acht Tagen einzuberufen, wenn es wenigstens von einem Viertel der Gemeinderatsmitglieder oder von der Aufsichtsbehörde unter Bekanntgabe wenigstens eines Tagesordnungspunkts schriftlich verlangt wird. Diese Sitzung ist spätestens innerhalb von weiteren acht Tagen abzuhalten.

(3) Die Einberufung hat gegen Nachweis an die Mitglieder (Ersatzmitglieder nach § 15a) des Gemeinderats unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich und derart zu ergehen, dass sie spätestens am fünften Amtstagachten Tag vor der Sitzung jedem Mitglied (Ersatzmitglied nach § 15a) zukommt. Die Zustellung der Einberufung kann bei Abwesenheit einesdes Mitglieds des Gemeinderats auch an jede volljährige HausangehörigePerson, die im gleichen Haushalt lebt, erfolgen.

(3a) Die Einberufung kann auch in jeder anderen technisch möglichen Weise, insbesondere elektronisch erfolgen, wenn das Mitglied (Familienmitglieder, BediensteteErsatzmitglied nach § 15a) erfolgendes Gemeinderats dieser Übertragungsart schriftlich zugestimmt hat. In diesem Fall genügt die Sendebestätigung als nachweisliche Zustellung.

(4) Ist die Zustellung auf diesem Wegenach Abs. 3 nicht möglich, so ist die Einberufung beim Gemeindeamt zu hinterlegen. Diese Hinterlegung ist durch eine schriftliche Anzeige und nach Tunlichkeit auch durch mündliche Mitteilung an die Nachbarn bekanntzugebenam Wohnsitz des Gemeinderatsmitglieds bekannt zu geben. Die AnzeigeMitteilung ist in den Briefkasten einzuwerfen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstür zu befestigen.

(5) Die vorschriftsmäßige Hinterlegung der Einberufung hat die Wirkung der Zustellung. Die Beschädigung oder das Abreißen der Anzeige hat auf die Gültigkeit der Zustellung keinen Einfluss.

(6) Bei Festsetzung des Tags und der Stunde der Sitzung istmuss darauf Bedacht zu nehmenRücksicht genommen werden, dass möglichst alle Mitglieder des Gemeinderats an der Sitzung teilnehmen können. Die willkürliche Festsetzung des Tags und der Stunde der Sitzung zu Unzeiten ist nur mit Zustimmung aller Mitglieder des Gemeinderats zulässig.

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