Gesetzesaktualisierungen

2 Gesetze aktualisiert am 04.02.2026

Gesetze 1-2 von 2

29 Paragrafen zu NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JagdG) aktualisiert


§ 142 NÖ JagdG Übergangsbestimmungen

(1)Absatz einsDie im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes LGBl. Nr. 84/2015 anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Genossenschaftsjagdgebiete und Eigenjagdgebiete gemäß § 6, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes LGBl. Nr. 84/2015 f... mehr lesen...


§ 97 NÖ JagdG Töten, Fangen und Beunruhigen des Wildes durch jagdfremde Personen

(1)Absatz einsJagdfremden Personen, das sind solche Personen, die vom Jagdausübungsberechtigten zur Ausübung der Jagd weder zugelassen noch verwendet sind, ist jede Verfolgung oder Beunruhigung des Wildes – unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 7 bis 9 sowie § 99 Abs. 7 – verboten. Insbesondere i... mehr lesen...


§ 135 NÖ JagdG Strafbestimmungen

(1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer1.Ziffer einsWild entgegen der Bestimmung des § 3a hält, entgegen der Bestimmung des § 3a Abs. 5 tötet oder töten läßt oder entgeg... mehr lesen...


§ 140 NÖ JagdG

(1)Absatz einsDurch dieses Gesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG, ABl.Nr. L 209 vo... mehr lesen...


§ 87 NÖ JagdG Wildfütterung

(1)Absatz einsKirrfütterung (Kirrung) ist das punktuelle Anlocken von Wild außerhalb von Fütterungen durch Vorlage geringer Mengen artgerechter Futtermittel, um das Wild zu beobachten oder zu erlegen.(2)Absatz 2Ablenkungsfütterung ist die Fütterung von Wild mit artgerechten und attraktiven Futter... mehr lesen...


§ 87b NÖ JagdG Rotwildwintergatter

(1)Absatz einsRotwildwintergatter sind Flächen, in denen das Rotwild während der Winternotzeit und des Vegetationsbeginns gehalten und gefüttert wird.(2)Absatz 2Rotwildwintergatter dürfen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde errichtet werden.Die Bezirksverwaltungsbehörde muß die Bewi... mehr lesen...


§ 92 NÖ JagdG Fangen von Wild, Verbot von Fallen

(1)Absatz einsDas Verwenden von Fallen und anderen Selbstfangvorrichtungen im Jagdbetrieb ist mit Ausnahme von Kastenfallen zum Lebendfang von-StrichaufzählungHaarraubwild, ausgenommen Wolf,-StrichaufzählungRaubzeug, ausgenommen Hunde, und-StrichaufzählungSchwarzwildverboten. Wurde aufgrund veter... mehr lesen...


§ 94 NÖ JagdG Unbefugtes Durchstreifen von Jagdgebieten; Sperre von Jagdgebieten

(1)Absatz einsEs ist jedermann verboten, ein Jagdgebiet abseits von öffentlichen Straßen und Wegen oder solchen Wegen, die allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften, Gehöften und einzelstehenden Baulichkeiten benützt werden, ohne Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten mit einem Gewehre, mi... mehr lesen...


§ 94b NÖ JagdG Sperre von Wildschutzgebieten, Wildgehegen und Wildfütterungsbereichen

(1)Absatz einsDie Jagdausübung in Wildschutzgebieten hat sich auf den Jagdschutz und auf den Abschuß kranker oder seuchenverdächtiger Tiere zu beschränken. Jagdfremde Personen dürfen Wildschutzgebiete abseits von öffentlichen Wegen und Straßen, Wegen gemäß § 24 Abs. 1 NÖ Tourismusgesetz 2023 (NÖ ... mehr lesen...


§ 95 NÖ JagdG Verbote sachlicher Art

(1)Absatz einsAlle nicht-selektiven Jagdmethoden sind verboten, insbesondere ist es verboten:1.Ziffer einsbei Ausübung der Jagd nach den waffenrechtlichen Vorschriften verbotene oder solche Waffen und Munition zu benützen, die für die Verwendung bei der Jagd auf Wild nicht bestimmt sind und hiebe... mehr lesen...


§ 70 NÖ JagdG Berufsjägerprüfung

(1)Absatz einsVoraussetzung für die Zulassung zur Berufsjägerprüfung sind1.Ziffer einsdie Vollendung des 18. Lebensjahres,2.Ziffer 2die österreichische Staatsbürgerschaft, die Staatsbürgerschaft eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder eines Drittstaates besitzt, sofern dessen Staatsangehörige hin... mehr lesen...


§ 74 NÖ JagdG Ausnahmen von den Schonvorschriften

(1)Absatz einsWild, das infolge einer Verletzung offensichtlich Qualen ausgesetzt ist oder das augenscheinlich krank, seuchenkrank oder seuchenverdächtig ist, kann während der Schonzeit erlegt werden. Die Erlegung ist unverzüglich unter Darlegung der hiefür maßgebenden Gründe der Bezirksverwaltun... mehr lesen...


§ 83 NÖ JagdG Rechtswirkungen der Abschußverfügung, Ausnahmen

(1)Absatz einsDer Abschuß von Auer- und Birkhahnen sowie von Schalenwild, mit Ausnahme des Schwarzwildes, ist nur aufgrund einer von der Bezirksverwaltungsbehörde getroffenen Abschußverfügung zulässig.(2)Absatz 2Der Abschuß hat sich im allgemeinen auf alle Revierteile zu erstrecken, auf denen das... mehr lesen...


§ 85 NÖ JagdG Hegeschau

(1)Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde kann zur Besprechung der jagdwirtschaftlichen Situation und zur Überprüfung der getätigten Abschüsse von Amts wegen oder auf Antrag des NÖ Landesjagdverbandes durch Verordnung die Durchführung einer öffentlichen Hegeschau anordnen. Die Hegeschau ist vom... mehr lesen...


§ 59 NÖ JagdG Jagdgastkarte

(1)Absatz einsAn Jagdgäste, die im Besitze einer gültigen Jagdkarte gleichgültig, welchen Bundeslandes – sind, können Jagdgastkarten ausgegeben werden. Jagdgastkarten können auch an Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgegeben werden, d... mehr lesen...


§ 63 NÖ JagdG Jagdkartenabgabe

(1)Absatz einsInhaber von Jagdkarten, welche die Jagd auszuüben beabsichtigen, sind verpflichtet, eine jährliche Jagdkartenabgabe zu entrichten, deren Höhe durch Verordnung der Landesregierung unter Berücksichtigung der Verbraucherpreise ausgehend von einer Abgabenhöhe von € 13,08 zum 1. Jänner 1... mehr lesen...


§ 64 NÖ JagdG Jagdschutz

(1)Absatz einsDer Jagdschutz umfaßt die Abwehr von Verletzungen der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und behördlichen Anordnungen sowie der einschlägigen sonstigen, insbesondere strafrechtlichen Vorsc... mehr lesen...


§ 43 NÖ JagdG Bestellung des Genossenschaftsjagdverwalters

(1)Absatz einsDer Beschluß über die Bestellung des Genossenschaftsjagdverwalters ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Diese hat binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige den Beschluß über die Bestellung aufzuheben, wenn er Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere jenen des Abs. 2, wi... mehr lesen...


§ 46 NÖ JagdG Änderung und vorzeitige Beendigung des Jagdpachtvertrages

(1)Absatz einsJede Abänderung des Jagdpachtvertrages bedarf der Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat der Abänderung binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige die Genehmigung zu versagen, wenn sie gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer dazu erlassene... mehr lesen...


§ 51 NÖ JagdG Verpachtung von Eigenjagden

(1)Absatz einsDie Verpachtung eines Eigenjagdgebietes, in die allfällige Jagdeinschlüsse einzubeziehen sind, oder eines Teiles eines solchen sowie eine allfällige Unterverpachtung oder Weiterverpachtung eines Eigenjagdgebietes sind von dem Eigenjagdberechtigten unter Vorlage des entsprechenden Ve... mehr lesen...


§ 58 NÖ JagdG Erlangung der Jagdkarte

(1)Absatz einsWer die Jagd ausübt, hat1.Ziffer einseine auf seinen Namen lautende, mit Lichtbild versehene gültige niederösterreichische Jagdkarte,2.Ziffer 2eine Jagdgastkarte in Verbindung mit einer gültigen Jagdkarte eines anderen Bundeslandes oder eines anderen Staates (§ 59 Abs. 1) odereine J... mehr lesen...


§ 17 NÖ JagdG Ruhen der Jagd

(1)Absatz einsDie Jagd ruht:-Strichaufzählungauf Friedhöfen,-Strichaufzählungin Häusern und Gehöften samt den dazu gehörigen, durch Umfriedung vollständig abgeschlossenen Höfen und Hausgärten,-Strichaufzählungauf Flächen, auf denen Wild im Sinne des § 3a gehalten wird,auf Flächen, auf denen Wild ... mehr lesen...


§ 19 NÖ JagdG Jagdausschuß

(1)Absatz einsDer Jagdausschuß hat die ihm in diesem Gesetz aufgetragenen Aufgaben zu besorgen.(2)Absatz 2Der Jagdausschuß besteht, wenn der Jagdgenossenschaft mindestens 20 Mitglieder angehören, aus sieben, sonst aus fünf Mitgliedern.(3)Absatz 3Der Jagdausschuß übt seine Funktion für die Dauer v... mehr lesen...


§ 22 NÖ JagdG Beschlußfassung des Jagdausschusses

(1)Absatz einsEin Beschluss des Jagdausschusses kommt nur dann rechtmäßig zustande, wenn die Jagdausschussmitglieder vom Obmann rechtzeitig nachweislich schriftlich, bei Jagdverpachtungen eine Woche vorher, unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände zur Sitzung eingeladen werden. Im Falle eine... mehr lesen...


§ 26 NÖ JagdG Eignung des Pächters

(1)Absatz einsZur Pachtung einer Genossenschaftsjagd sind nur zugelassen:1.Ziffer einseine einzelne physische Person, die im Zeitpunkt des Zuschlages bei der Versteigerung oder der Beschlußfassung des Jagdausschusses bei der Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens-Strichaufzählungvon der Er... mehr lesen...


§ 28 NÖ JagdG Öffentliche Versteigerung, Versteigerungsbedingungen

(1)Absatz einsIm Wege der öffentlichen Versteigerung ist die Genossenschaftsjagd an denjenigen zu verpachten, der das höchste Angebot stellt, wobei jedoch Anbote solcher Bieter, die nach den Bestimmungen der §§ 26 und 27 zur Pachtung nicht zugelassen sind, außer Betracht zu bleiben haben.Im Wege ... mehr lesen...


§ 3a NÖ JagdG Gehege zur Fleischgewinnung, Zuchtgehege und Zoos

(1)Absatz einsWild darf in Gehegen zur Fleischgewinnung, sowie in Zuchtgehegen oder Zoos gehalten werden, wenn1.Ziffer einsdie Grundstücke des Geheges oder des Zoos räumlich zusammenhängen,2.Ziffer 2das Gehege oder der Zoo gegen das Aus- und Einwechseln von Schalenwild vollkommen abgeschlossen is... mehr lesen...


NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JagdG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 03.02.2026 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 12/2026 § 0 gültig von 30.12.2025 bis 02.02.2026 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 104/202... mehr lesen...


§ 16a NÖ JagdG Änderungen im Grundeigentum, Teilung von Eigenjagdgebieten, Wegfall von Eigenjagdflächen

(1)Absatz einsDer Eigenjagdberechtigte oder dessen Erben haben eine erfolgte Änderung im Grundeigentum, welches als Gebiet der in den §§ 6 und 7 bezeichneten Art beantragt und festgestellt war, unverzüglich nach grundbücherlicher Durchführung unter Vorlage eines Grundbuchsauszuges, der nicht älte... mehr lesen...


Aktualisiert am 04.02.26

9 Paragrafen zu NÖ Jagdverordnung (NÖ JVO) aktualisiert


§ 73 NÖ JVO

(1)Absatz einsDie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung LGBl. Nr. 110/2015 anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2015, anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rec... mehr lesen...


§ 33 NÖ JVO Maßnahmen beim Raub- oder Schwarzwild und Raubzeug

Das lebend gefangene Raubwild oder Raubzeug darf nur unter Vermeidung von Qualen für das Tier mit geeigneten Mitteln getötet werden. Lebend gefangenes Schwarzwild (Frischlinge) ist durch einen Fangschuß weidgerecht zu töten. mehr lesen...


§ 29 NÖ JVO Kastenfallen für Haarraubwild und Raubzeug

(1)Absatz einsKastenfallen sind Fanggeräte, deren kastenförmiger oder röhrenförmiger Fangraum aus Holz oder anderen Materialien mit gleichwertiger Festigkeit besteht und in denen das einschliefende Tier durch einen Auslösemechanismus, welcher auf das Gewicht der jeweils zum Fang beabsichtigten Ha... mehr lesen...


§ 27a NÖ JVO Trophäen

(1)Absatz einsBei der Hegeschau sind vom Erleger, bei Fallwildstücken vom Jagdausübungsberechtigten, die Trophäen der der Abschussplanung unterliegenden Schalenwildstücke – ausgenommen Muffelschafe und Gamskitze – für den in der Verordnung festgesetzten Zeitraum in einwandfrei ausgekochtem oder p... mehr lesen...


§ 23 NÖ JVO Schonzeiten

Unbeschadet von § 22a dürfen alle jagdbaren Tiere, die im § 22 Abs. 1 nicht angeführt sind, während des ganzen Jahres, Federwild insbesondere während der Brut- und Aufzuchtszeit weder verfolgt, noch gefangen, noch erlegt, noch absichtlich gestört und auch grundsätzlich nicht gehalten werden. Gele... mehr lesen...


§ 22 NÖ JVO Schußzeiten

(1)Absatz einsFolgendes Wild darf grundsätzlich nur während der nachstehend angeführten Zeiträume verfolgt, gefangen und erlegt werden:1.Ziffer einsRehwild:a)Litera aÄlterer Bock vom 16. Mai bis 15. Oktober,b)Litera bJährling vom 16. April bis 15. Oktober, jedoch in Weingärten und in den an Weing... mehr lesen...


§ 16 NÖ JVO Einladung

Die Behörde, welcher der Vorsitzende der Prüfungskommission angehört, hat die Prüfung vorzubereiten und die Mitglieder der Prüfungskommission sowie die Prüfungswerber zeitgerecht unter Angabe des Ortes, des Tages und der Stunde zur Prüfung einzuladen. Um eine zeitgerechte Einladung zur Prüfung zu... mehr lesen...


§ 9 NÖ JVO Einladung, Identitätsnachweis

(1)Absatz einsDer NÖ Landesjagdverband hat die Prüfung vorzubereiten und die Mitglieder der Prüfungskommission sowie die Prüfungswerber zeitgerecht unter Angabe des Ortes, des Tages und der Stunde zur Prüfung einzuladen. Um eine zeitgerechte Einladung zur Prüfung zu gewährleisten, kann der NÖ Lan... mehr lesen...


NÖ Jagdverordnung (NÖ JVO) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 03.02.2026 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 13/2026 § 0 gültig von 14.05.2024 bis 02.02.2026 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 32/2024... mehr lesen...


Aktualisiert am 04.02.26
Gesetze 1-2 von 2