§ 142 NÖ JagdG (weggefallen)

NÖ Jagdgesetz 1974

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.02.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes LGBl. Nr. 84/2015 anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Genossenschaftsjagdgebiete und Eigenjagdgebiete gemäß § 6, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes LGBl. Nr. 84/2015 für die laufende Jagdperiode festgestellt wurden, gelten als auf Dauer festgestellt im Sinne der Bestimmungen des § 12 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 84/2015.Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2015, anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Genossenschaftsjagdgebiete und Eigenjagdgebiete gemäß Paragraph 6,, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2015, für die laufende Jagdperiode festgestellt wurden, gelten als auf Dauer festgestellt im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 12, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2015,.
  2. (2)Absatz 2§ 95a Abs. 7 letzter Gedankenstrich, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 84/2015, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. Gleichzeitig wird im ersten Gedankenstrich der Beistrich durch das Wort „oder“ und wird im zweiten Gedankenstrich das Wort „, oder“ durch einen Punkt ersetzt.Paragraph 95 a, Absatz 7, letzter Gedankenstrich, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2015,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. Gleichzeitig wird im ersten Gedankenstrich der Beistrich durch das Wort „oder“ und wird im zweiten Gedankenstrich das Wort „, oder“ durch einen Punkt ersetzt.
  3. (3)Absatz 3Bei Aufteilung des Sprengels des Verwaltungsbezirkes Wien-Umgebung gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDie Bekanntgabe eines Vertreters gemäß § 26b oder eines gemeinsamen Vertreters gemäß § 27 Abs. 9 hat innerhalb von 4 Wochen nach Inkrafttreten der Organisationsänderung zu erfolgen. Dies gilt auch für verpachtete Eigenjagdgebiete (§ 51 Abs. 5).Die Bekanntgabe eines Vertreters gemäß Paragraph 26 b, oder eines gemeinsamen Vertreters gemäß Paragraph 27, Absatz 9, hat innerhalb von 4 Wochen nach Inkrafttreten der Organisationsänderung zu erfolgen. Dies gilt auch für verpachtete Eigenjagdgebiete (Paragraph 51, Absatz 5,).
    2. 2.Ziffer 2Der Erleger einer Kaution gemäß § 34 hat innerhalb von 2 Wochen nach Inkrafttreten der Organisationsänderung eine eigenhändig unterfertigte Erklärung vorzulegen, daß über den Kautionsbetrag die nunmehr zuständige Bezirkshauptmannschaft zu verfügen berechtigt ist. § 48 Z 3 gilt sinngemäß.Der Erleger einer Kaution gemäß Paragraph 34, hat innerhalb von 2 Wochen nach Inkrafttreten der Organisationsänderung eine eigenhändig unterfertigte Erklärung vorzulegen, daß über den Kautionsbetrag die nunmehr zuständige Bezirkshauptmannschaft zu verfügen berechtigt ist. Paragraph 48, Ziffer 3, gilt sinngemäß.
    3. 3.Ziffer 3Die Funktionsperiode der Prüfungskommission gemäß § 60 Abs. 3 endet mit Inkrafttreten der Organisationsänderung. Prüfungswerber gemäß § 60 Abs. 7 haben die Wiederholungsprüfung vor jener Prüfungskommission abzulegen, die nunmehr aufgrund ihres Wohnsitzes zuständig ist.Die Funktionsperiode der Prüfungskommission gemäß Paragraph 60, Absatz 3, endet mit Inkrafttreten der Organisationsänderung. Prüfungswerber gemäß Paragraph 60, Absatz 7, haben die Wiederholungsprüfung vor jener Prüfungskommission abzulegen, die nunmehr aufgrund ihres Wohnsitzes zuständig ist.
    4. 4.Ziffer 4Der Entzug von Jagdkarten gemäß § 62 in Verbindung mit § 61 Abs. 2 sowie die Überprüfung von Verweigerungsgründen gemäß § 61 Abs. 3 betreffend Inhaber von Jagdkarten, die über keinen Wohnsitz in Niederösterreich verfügen (§ 1 Abs. 6 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018) und von der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung ausgestellt wurden, haben durch die Bezirkshauptmannschaft Tulln zu erfolgen.Der Entzug von Jagdkarten gemäß Paragraph 62, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 2, sowie die Überprüfung von Verweigerungsgründen gemäß Paragraph 61, Absatz 3, betreffend Inhaber von Jagdkarten, die über keinen Wohnsitz in Niederösterreich verfügen (Paragraph eins, Absatz 6, Meldegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,) und von der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung ausgestellt wurden, haben durch die Bezirkshauptmannschaft Tulln zu erfolgen.
    5. 5.Ziffer 5Die Funktionsperiode der Prüfungskommission gemäß § 68 Abs. 3 endet mit Inkrafttreten der Organisationsänderung. Bereits zugelassene Prüfungswerber haben die Prüfung vor jener Prüfungskommission abzulegen, die nunmehr aufgrund ihres Wohnsitzes zuständig ist.Die Funktionsperiode der Prüfungskommission gemäß Paragraph 68, Absatz 3, endet mit Inkrafttreten der Organisationsänderung. Bereits zugelassene Prüfungswerber haben die Prüfung vor jener Prüfungskommission abzulegen, die nunmehr aufgrund ihres Wohnsitzes zuständig ist.
    6. 6.Ziffer 6Prüfungswerber gemäß § 68 Abs. 7 haben die Wiederholungsprüfung vor jener Prüfungskommission abzulegen, die nunmehr aufgrund ihres Wohnsitzes zuständig ist.Prüfungswerber gemäß Paragraph 68, Absatz 7, haben die Wiederholungsprüfung vor jener Prüfungskommission abzulegen, die nunmehr aufgrund ihres Wohnsitzes zuständig ist.
    7. 7.Ziffer 7Die Bekanntgabe eines Bevollmächtigten gemäß § 84 Abs. 3 hat innerhalb von 4 Wochen nach Inkrafttreten der Organisationsänderung zu erfolgen.Die Bekanntgabe eines Bevollmächtigten gemäß Paragraph 84, Absatz 3, hat innerhalb von 4 Wochen nach Inkrafttreten der Organisationsänderung zu erfolgen.
    8. 8.Ziffer 8Schlichter gemäß § 108 gelten für den bisherigen Zuständigkeitsbereich als von der nunmehr zuständigen Bezirkshauptmannschaft bestellt.Schlichter gemäß Paragraph 108, gelten für den bisherigen Zuständigkeitsbereich als von der nunmehr zuständigen Bezirkshauptmannschaft bestellt.
    9. 9.Ziffer 9Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Organisationsänderung zuständige Disziplinarrat des NÖ Landesjagdverbandes hat anhängige Verfahren zu Ende zu führen.
    10. 10.Ziffer 10Die Funktionsperiode des Bezirksjagdbeirates endet mit Inkrafttreten der Organisationsänderung. Die Bezirksverwaltungsbehörden, in deren Sprengel nach der Organisationsänderung ein weiterer Bezirksbauernkammerbereich liegt, haben innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten der Organisationsänderung einen Bezirksjagdbeirat zu bilden.
    11. 11.Ziffer 11Hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor Inkrafttreten der Organisationsänderung den Bezirksjagdbeirat gehört, ist allein wegen der Organisationsänderung der Bezirksjagdbeirat nicht neuerlich zu hören.
  4. (4)Absatz 4Die Funktionsperiode der Jagdbeiräte, die nach § 142 Abs. 3 Z 9 bestellt wurden, endet mit Ablauf des 31. Dezember 2023. Die Funktionsperioden der übrigen Jagdbeiräte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der 23. Novelle des NÖ Jagdgesetzes 1974 (LGBl. Nr. 109/2015) bestellt waren, endet mit Ablauf des 31. Dezember 2017.Die Funktionsperiode der Jagdbeiräte, die nach Paragraph 142, Absatz 3, Ziffer 9, bestellt wurden, endet mit Ablauf des 31. Dezember 2023. Die Funktionsperioden der übrigen Jagdbeiräte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der 23. Novelle des NÖ Jagdgesetzes 1974 Landesgesetzblatt Nr. 109 aus 2015,) bestellt waren, endet mit Ablauf des 31. Dezember 2017.
  5. (5)Absatz 5Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes LGBl. Nr. 44/2018 anhängigen Verfahren zur Anerkennung als umfriedete Eigenjagdgebiete sind nach der bisherigen Rechtslage mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass § 7 Abs. 4 zweiter und dritter Satz nicht anzuwenden sind.Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2018, anhängigen Verfahren zur Anerkennung als umfriedete Eigenjagdgebiete sind nach der bisherigen Rechtslage mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass Paragraph 7, Absatz 4, zweiter und dritter Satz nicht anzuwenden sind.
  6. (6)Absatz 6Auf alle umfriedeten Eigenjagdgebiete, deren Anerkennung nach der Rechtslage des Abs. 5 erfolgte, ist für die Dauer der Anerkennung, mit Ausnahme der Bestimmungen der §§ 52 und 135 Abs. 2, die Rechtslage vor Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 44/2018 mit der Maßgabe anzuwenden, dass § 95 Abs. 1 Z 6 letzter Gedankenstrich in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 44/2018 ab dem 1. Jänner 2023 auch für umfriedete Eigenjagdgebiete zur Anwendung gelangt.Auf alle umfriedeten Eigenjagdgebiete, deren Anerkennung nach der Rechtslage des Absatz 5, erfolgte, ist für die Dauer der Anerkennung, mit Ausnahme der Bestimmungen der Paragraphen 52 und 135 Absatz 2,, die Rechtslage vor Inkrafttreten des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2018, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer 6, letzter Gedankenstrich in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2018, ab dem 1. Jänner 2023 auch für umfriedete Eigenjagdgebiete zur Anwendung gelangt.
  7. (7)Absatz 7Eigenjagdberechtigte von umfriedeten Eigenjagdgebieten, deren Anerkennung nach der Rechtslage des Abs. 5 erfolgte, können ab dem 1. Jänner 2023 bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Anerkennung als Wildgehege nach den Bestimmungen der Rechtslage nach Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 44/2018 stellen. Diese Anerkennung gilt ab dem der Rechtskraft folgenden Jagdjahr für den Rest der Jagdperiode (31. Dezember 2028) und ersetzt den rechtskräftigen Bescheid der Anerkennung als umfriedetes Eigenjagdgebiet. Auf solche anerkannte Wildgehege sind die Bestimmungen der Rechtslage nach Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 44/2018 anzuwenden.Eigenjagdberechtigte von umfriedeten Eigenjagdgebieten, deren Anerkennung nach der Rechtslage des Absatz 5, erfolgte, können ab dem 1. Jänner 2023 bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Anerkennung als Wildgehege nach den Bestimmungen der Rechtslage nach Inkrafttreten des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2018, stellen. Diese Anerkennung gilt ab dem der Rechtskraft folgenden Jagdjahr für den Rest der Jagdperiode (31. Dezember 2028) und ersetzt den rechtskräftigen Bescheid der Anerkennung als umfriedetes Eigenjagdgebiet. Auf solche anerkannte Wildgehege sind die Bestimmungen der Rechtslage nach Inkrafttreten des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2018, anzuwenden.
  8. (8)Absatz 8Künstliche Fütterungsmöglichkeiten auf Grundstücken, die als umfriedete Eigenjagdgebiete anerkannt sind, sind mit Ablauf des 31. Dezember 2028 zu entfernen, soferne sie nicht nach den Bestimmungen des § 87 zulässig sind.Künstliche Fütterungsmöglichkeiten auf Grundstücken, die als umfriedete Eigenjagdgebiete anerkannt sind, sind mit Ablauf des 31. Dezember 2028 zu entfernen, soferne sie nicht nach den Bestimmungen des Paragraph 87, zulässig sind.
  9. (9)Absatz 9Die Einfriedungen der Flächen umfriedeter Eigenjagdgebiete sind mit Ablauf des 31. Dezember 2028 so zu öffnen, daß der Wechsel des darin gehaltenen Schalenwildes auf die Flächen der umliegenden Jagdgebiete jederzeit uneingeschränkt möglich ist, sofern diese Einfriedungen nicht auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zulässig sind oder als Wildgehege (§ 7) anerkannt wurden. § 3a Abs. 10 ist sinngemäß anzuwenden.Die Einfriedungen der Flächen umfriedeter Eigenjagdgebiete sind mit Ablauf des 31. Dezember 2028 so zu öffnen, daß der Wechsel des darin gehaltenen Schalenwildes auf die Flächen der umliegenden Jagdgebiete jederzeit uneingeschränkt möglich ist, sofern diese Einfriedungen nicht auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zulässig sind oder als Wildgehege (Paragraph 7,) anerkannt wurden. Paragraph 3 a, Absatz 10, ist sinngemäß anzuwenden.
  10. (10)Absatz 10Die Landesregierung kann mit Verordnung weitere Regelungen anlässlich der Auflassung der umfriedeten Eigenjagdgebiete oder Wildgehege, insbesondere betreffend die Entfernung der Einfriedungen und der Anlagen für den Jagdbetrieb, festlegen.
  11. (11)Absatz 11Umweltorganisationen im Sinne des § 3 Abs. 11 steht gegen Bescheide, die bis zu einem Jahr vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019 erlassen worden sind, das Recht zu, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. § 3 Abs. 11 gilt sinngemäß.Umweltorganisationen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 11, steht gegen Bescheide, die bis zu einem Jahr vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2019, erlassen worden sind, das Recht zu, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Paragraph 3, Absatz 11, gilt sinngemäß.
  12. (12)Absatz 12Die Landesregierung hat vor Ende der Frist nach § 95 Abs. 4 eine wissenschaftliche Evaluierung der diesbezüglichen Ausnahmen vorzunehmen.Die Landesregierung hat vor Ende der Frist nach Paragraph 95, Absatz 4, eine wissenschaftliche Evaluierung der diesbezüglichen Ausnahmen vorzunehmen.
  13. (13)Absatz 13Für das Jahr 2023 wird die Höhe der Jagdkartenabgabe nach den Regelungen des § 63 Abs. 1 nicht neu festgesetzt. Für die nächste Festsetzung der Höhe der Jagdkartenabgabe gemäß § 63 Abs. 1 gilt als Basis für die Berücksichtigung der Schwankungen der Verbraucherpreise deren Höhe im Juli 2022.Für das Jahr 2023 wird die Höhe der Jagdkartenabgabe nach den Regelungen des Paragraph 63, Absatz eins, nicht neu festgesetzt. Für die nächste Festsetzung der Höhe der Jagdkartenabgabe gemäß Paragraph 63, Absatz eins, gilt als Basis für die Berücksichtigung der Schwankungen der Verbraucherpreise deren Höhe im Juli 2022.
  14. (14)Absatz 14§ 34 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 ist auf Pachtverträge der laufenden Jagdperiode nicht anzuwenden.Paragraph 34, Absatz 2, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2025, ist auf Pachtverträge der laufenden Jagdperiode nicht anzuwenden.
§ 142 NÖ JagdG seit 02.02.2026 weggefallen.

Stand vor dem 02.02.2026

In Kraft vom 01.01.2026 bis 02.02.2026
  1. (1)Absatz einsDie im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes LGBl. Nr. 84/2015 anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Genossenschaftsjagdgebiete und Eigenjagdgebiete gemäß § 6, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes LGBl. Nr. 84/2015 für die laufende Jagdperiode festgestellt wurden, gelten als auf Dauer festgestellt im Sinne der Bestimmungen des § 12 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 84/2015.Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2015, anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Genossenschaftsjagdgebiete und Eigenjagdgebiete gemäß Paragraph 6,, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2015, für die laufende Jagdperiode festgestellt wurden, gelten als auf Dauer festgestellt im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 12, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2015,.
  2. (2)Absatz 2§ 95a Abs. 7 letzter Gedankenstrich, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 84/2015, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. Gleichzeitig wird im ersten Gedankenstrich der Beistrich durch das Wort „oder“ und wird im zweiten Gedankenstrich das Wort „, oder“ durch einen Punkt ersetzt.Paragraph 95 a, Absatz 7, letzter Gedankenstrich, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2015,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. Gleichzeitig wird im ersten Gedankenstrich der Beistrich durch das Wort „oder“ und wird im zweiten Gedankenstrich das Wort „, oder“ durch einen Punkt ersetzt.
  3. (3)Absatz 3Bei Aufteilung des Sprengels des Verwaltungsbezirkes Wien-Umgebung gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDie Bekanntgabe eines Vertreters gemäß § 26b oder eines gemeinsamen Vertreters gemäß § 27 Abs. 9 hat innerhalb von 4 Wochen nach Inkrafttreten der Organisationsänderung zu erfolgen. Dies gilt auch für verpachtete Eigenjagdgebiete (§ 51 Abs. 5).Die Bekanntgabe eines Vertreters gemäß Paragraph 26 b, oder eines gemeinsamen Vertreters gemäß Paragraph 27, Absatz 9, hat innerhalb von 4 Wochen nach Inkrafttreten der Organisationsänderung zu erfolgen. Dies gilt auch für verpachtete Eigenjagdgebiete (Paragraph 51, Absatz 5,).
    2. 2.Ziffer 2Der Erleger einer Kaution gemäß § 34 hat innerhalb von 2 Wochen nach Inkrafttreten der Organisationsänderung eine eigenhändig unterfertigte Erklärung vorzulegen, daß über den Kautionsbetrag die nunmehr zuständige Bezirkshauptmannschaft zu verfügen berechtigt ist. § 48 Z 3 gilt sinngemäß.Der Erleger einer Kaution gemäß Paragraph 34, hat innerhalb von 2 Wochen nach Inkrafttreten der Organisationsänderung eine eigenhändig unterfertigte Erklärung vorzulegen, daß über den Kautionsbetrag die nunmehr zuständige Bezirkshauptmannschaft zu verfügen berechtigt ist. Paragraph 48, Ziffer 3, gilt sinngemäß.
    3. 3.Ziffer 3Die Funktionsperiode der Prüfungskommission gemäß § 60 Abs. 3 endet mit Inkrafttreten der Organisationsänderung. Prüfungswerber gemäß § 60 Abs. 7 haben die Wiederholungsprüfung vor jener Prüfungskommission abzulegen, die nunmehr aufgrund ihres Wohnsitzes zuständig ist.Die Funktionsperiode der Prüfungskommission gemäß Paragraph 60, Absatz 3, endet mit Inkrafttreten der Organisationsänderung. Prüfungswerber gemäß Paragraph 60, Absatz 7, haben die Wiederholungsprüfung vor jener Prüfungskommission abzulegen, die nunmehr aufgrund ihres Wohnsitzes zuständig ist.
    4. 4.Ziffer 4Der Entzug von Jagdkarten gemäß § 62 in Verbindung mit § 61 Abs. 2 sowie die Überprüfung von Verweigerungsgründen gemäß § 61 Abs. 3 betreffend Inhaber von Jagdkarten, die über keinen Wohnsitz in Niederösterreich verfügen (§ 1 Abs. 6 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018) und von der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung ausgestellt wurden, haben durch die Bezirkshauptmannschaft Tulln zu erfolgen.Der Entzug von Jagdkarten gemäß Paragraph 62, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 2, sowie die Überprüfung von Verweigerungsgründen gemäß Paragraph 61, Absatz 3, betreffend Inhaber von Jagdkarten, die über keinen Wohnsitz in Niederösterreich verfügen (Paragraph eins, Absatz 6, Meldegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,) und von der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung ausgestellt wurden, haben durch die Bezirkshauptmannschaft Tulln zu erfolgen.
    5. 5.Ziffer 5Die Funktionsperiode der Prüfungskommission gemäß § 68 Abs. 3 endet mit Inkrafttreten der Organisationsänderung. Bereits zugelassene Prüfungswerber haben die Prüfung vor jener Prüfungskommission abzulegen, die nunmehr aufgrund ihres Wohnsitzes zuständig ist.Die Funktionsperiode der Prüfungskommission gemäß Paragraph 68, Absatz 3, endet mit Inkrafttreten der Organisationsänderung. Bereits zugelassene Prüfungswerber haben die Prüfung vor jener Prüfungskommission abzulegen, die nunmehr aufgrund ihres Wohnsitzes zuständig ist.
    6. 6.Ziffer 6Prüfungswerber gemäß § 68 Abs. 7 haben die Wiederholungsprüfung vor jener Prüfungskommission abzulegen, die nunmehr aufgrund ihres Wohnsitzes zuständig ist.Prüfungswerber gemäß Paragraph 68, Absatz 7, haben die Wiederholungsprüfung vor jener Prüfungskommission abzulegen, die nunmehr aufgrund ihres Wohnsitzes zuständig ist.
    7. 7.Ziffer 7Die Bekanntgabe eines Bevollmächtigten gemäß § 84 Abs. 3 hat innerhalb von 4 Wochen nach Inkrafttreten der Organisationsänderung zu erfolgen.Die Bekanntgabe eines Bevollmächtigten gemäß Paragraph 84, Absatz 3, hat innerhalb von 4 Wochen nach Inkrafttreten der Organisationsänderung zu erfolgen.
    8. 8.Ziffer 8Schlichter gemäß § 108 gelten für den bisherigen Zuständigkeitsbereich als von der nunmehr zuständigen Bezirkshauptmannschaft bestellt.Schlichter gemäß Paragraph 108, gelten für den bisherigen Zuständigkeitsbereich als von der nunmehr zuständigen Bezirkshauptmannschaft bestellt.
    9. 9.Ziffer 9Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Organisationsänderung zuständige Disziplinarrat des NÖ Landesjagdverbandes hat anhängige Verfahren zu Ende zu führen.
    10. 10.Ziffer 10Die Funktionsperiode des Bezirksjagdbeirates endet mit Inkrafttreten der Organisationsänderung. Die Bezirksverwaltungsbehörden, in deren Sprengel nach der Organisationsänderung ein weiterer Bezirksbauernkammerbereich liegt, haben innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten der Organisationsänderung einen Bezirksjagdbeirat zu bilden.
    11. 11.Ziffer 11Hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor Inkrafttreten der Organisationsänderung den Bezirksjagdbeirat gehört, ist allein wegen der Organisationsänderung der Bezirksjagdbeirat nicht neuerlich zu hören.
  4. (4)Absatz 4Die Funktionsperiode der Jagdbeiräte, die nach § 142 Abs. 3 Z 9 bestellt wurden, endet mit Ablauf des 31. Dezember 2023. Die Funktionsperioden der übrigen Jagdbeiräte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der 23. Novelle des NÖ Jagdgesetzes 1974 (LGBl. Nr. 109/2015) bestellt waren, endet mit Ablauf des 31. Dezember 2017.Die Funktionsperiode der Jagdbeiräte, die nach Paragraph 142, Absatz 3, Ziffer 9, bestellt wurden, endet mit Ablauf des 31. Dezember 2023. Die Funktionsperioden der übrigen Jagdbeiräte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der 23. Novelle des NÖ Jagdgesetzes 1974 Landesgesetzblatt Nr. 109 aus 2015,) bestellt waren, endet mit Ablauf des 31. Dezember 2017.
  5. (5)Absatz 5Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes LGBl. Nr. 44/2018 anhängigen Verfahren zur Anerkennung als umfriedete Eigenjagdgebiete sind nach der bisherigen Rechtslage mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass § 7 Abs. 4 zweiter und dritter Satz nicht anzuwenden sind.Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2018, anhängigen Verfahren zur Anerkennung als umfriedete Eigenjagdgebiete sind nach der bisherigen Rechtslage mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass Paragraph 7, Absatz 4, zweiter und dritter Satz nicht anzuwenden sind.
  6. (6)Absatz 6Auf alle umfriedeten Eigenjagdgebiete, deren Anerkennung nach der Rechtslage des Abs. 5 erfolgte, ist für die Dauer der Anerkennung, mit Ausnahme der Bestimmungen der §§ 52 und 135 Abs. 2, die Rechtslage vor Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 44/2018 mit der Maßgabe anzuwenden, dass § 95 Abs. 1 Z 6 letzter Gedankenstrich in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 44/2018 ab dem 1. Jänner 2023 auch für umfriedete Eigenjagdgebiete zur Anwendung gelangt.Auf alle umfriedeten Eigenjagdgebiete, deren Anerkennung nach der Rechtslage des Absatz 5, erfolgte, ist für die Dauer der Anerkennung, mit Ausnahme der Bestimmungen der Paragraphen 52 und 135 Absatz 2,, die Rechtslage vor Inkrafttreten des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2018, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer 6, letzter Gedankenstrich in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2018, ab dem 1. Jänner 2023 auch für umfriedete Eigenjagdgebiete zur Anwendung gelangt.
  7. (7)Absatz 7Eigenjagdberechtigte von umfriedeten Eigenjagdgebieten, deren Anerkennung nach der Rechtslage des Abs. 5 erfolgte, können ab dem 1. Jänner 2023 bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Anerkennung als Wildgehege nach den Bestimmungen der Rechtslage nach Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 44/2018 stellen. Diese Anerkennung gilt ab dem der Rechtskraft folgenden Jagdjahr für den Rest der Jagdperiode (31. Dezember 2028) und ersetzt den rechtskräftigen Bescheid der Anerkennung als umfriedetes Eigenjagdgebiet. Auf solche anerkannte Wildgehege sind die Bestimmungen der Rechtslage nach Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 44/2018 anzuwenden.Eigenjagdberechtigte von umfriedeten Eigenjagdgebieten, deren Anerkennung nach der Rechtslage des Absatz 5, erfolgte, können ab dem 1. Jänner 2023 bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Anerkennung als Wildgehege nach den Bestimmungen der Rechtslage nach Inkrafttreten des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2018, stellen. Diese Anerkennung gilt ab dem der Rechtskraft folgenden Jagdjahr für den Rest der Jagdperiode (31. Dezember 2028) und ersetzt den rechtskräftigen Bescheid der Anerkennung als umfriedetes Eigenjagdgebiet. Auf solche anerkannte Wildgehege sind die Bestimmungen der Rechtslage nach Inkrafttreten des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2018, anzuwenden.
  8. (8)Absatz 8Künstliche Fütterungsmöglichkeiten auf Grundstücken, die als umfriedete Eigenjagdgebiete anerkannt sind, sind mit Ablauf des 31. Dezember 2028 zu entfernen, soferne sie nicht nach den Bestimmungen des § 87 zulässig sind.Künstliche Fütterungsmöglichkeiten auf Grundstücken, die als umfriedete Eigenjagdgebiete anerkannt sind, sind mit Ablauf des 31. Dezember 2028 zu entfernen, soferne sie nicht nach den Bestimmungen des Paragraph 87, zulässig sind.
  9. (9)Absatz 9Die Einfriedungen der Flächen umfriedeter Eigenjagdgebiete sind mit Ablauf des 31. Dezember 2028 so zu öffnen, daß der Wechsel des darin gehaltenen Schalenwildes auf die Flächen der umliegenden Jagdgebiete jederzeit uneingeschränkt möglich ist, sofern diese Einfriedungen nicht auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zulässig sind oder als Wildgehege (§ 7) anerkannt wurden. § 3a Abs. 10 ist sinngemäß anzuwenden.Die Einfriedungen der Flächen umfriedeter Eigenjagdgebiete sind mit Ablauf des 31. Dezember 2028 so zu öffnen, daß der Wechsel des darin gehaltenen Schalenwildes auf die Flächen der umliegenden Jagdgebiete jederzeit uneingeschränkt möglich ist, sofern diese Einfriedungen nicht auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zulässig sind oder als Wildgehege (Paragraph 7,) anerkannt wurden. Paragraph 3 a, Absatz 10, ist sinngemäß anzuwenden.
  10. (10)Absatz 10Die Landesregierung kann mit Verordnung weitere Regelungen anlässlich der Auflassung der umfriedeten Eigenjagdgebiete oder Wildgehege, insbesondere betreffend die Entfernung der Einfriedungen und der Anlagen für den Jagdbetrieb, festlegen.
  11. (11)Absatz 11Umweltorganisationen im Sinne des § 3 Abs. 11 steht gegen Bescheide, die bis zu einem Jahr vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019 erlassen worden sind, das Recht zu, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. § 3 Abs. 11 gilt sinngemäß.Umweltorganisationen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 11, steht gegen Bescheide, die bis zu einem Jahr vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2019, erlassen worden sind, das Recht zu, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Paragraph 3, Absatz 11, gilt sinngemäß.
  12. (12)Absatz 12Die Landesregierung hat vor Ende der Frist nach § 95 Abs. 4 eine wissenschaftliche Evaluierung der diesbezüglichen Ausnahmen vorzunehmen.Die Landesregierung hat vor Ende der Frist nach Paragraph 95, Absatz 4, eine wissenschaftliche Evaluierung der diesbezüglichen Ausnahmen vorzunehmen.
  13. (13)Absatz 13Für das Jahr 2023 wird die Höhe der Jagdkartenabgabe nach den Regelungen des § 63 Abs. 1 nicht neu festgesetzt. Für die nächste Festsetzung der Höhe der Jagdkartenabgabe gemäß § 63 Abs. 1 gilt als Basis für die Berücksichtigung der Schwankungen der Verbraucherpreise deren Höhe im Juli 2022.Für das Jahr 2023 wird die Höhe der Jagdkartenabgabe nach den Regelungen des Paragraph 63, Absatz eins, nicht neu festgesetzt. Für die nächste Festsetzung der Höhe der Jagdkartenabgabe gemäß Paragraph 63, Absatz eins, gilt als Basis für die Berücksichtigung der Schwankungen der Verbraucherpreise deren Höhe im Juli 2022.
  14. (14)Absatz 14§ 34 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 ist auf Pachtverträge der laufenden Jagdperiode nicht anzuwenden.Paragraph 34, Absatz 2, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2025, ist auf Pachtverträge der laufenden Jagdperiode nicht anzuwenden.
§ 142 NÖ JagdG seit 02.02.2026 weggefallen.

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