§ 84 NÖ JagdG Abschußliste

NÖ JagdG - NÖ Jagdgesetz 1974

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.02.2026
  1. (1)Absatz einsDer Jagdausübungsberechtigte hat eine Abschussliste zu führen und dafür das auf der Homepage des Landes Niederösterreich (www.noe.gv.at) zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden. Dies gilt nicht für Wildgehege.
  2. (2)Absatz 2Der Jagdausübungsberechtigte hat
    • -Strichaufzählungdie einzelnen Abschüsse und die gefallenen Wildstücke des Schalenwildes unverzüglich und
    • -Strichaufzählungdie anderen erlegten oder gefallenen Wildstücke in einer Gesamtsumme spätestens vor der Vorlage der Abschußliste an die Bezirksverwaltungsbehörde und
    • -Strichaufzählungjeden unbeabsichtigten Fang und jede unbeabsichtigte Tötung von in § 3 Abs. 2 genannten Tierarten spätestens vor der Vorlage der Abschußliste an die Bezirksverwaltungsbehördejeden unbeabsichtigten Fang und jede unbeabsichtigte Tötung von in Paragraph 3, Absatz 2, genannten Tierarten spätestens vor der Vorlage der Abschußliste an die Bezirksverwaltungsbehörde
    in die Abschußliste einzutragen.
  3. (3)Absatz 3Die Abschußliste muß während des Jagdjahres beim Jagdausübungsberechtigten aufliegen. Wohnt der Jagdausübungsberechtigte außerhalb des Verwaltungsbezirkes, in dem das Jagdgebiet liegt, muß die Abschußliste beim Jagdaufseher liegen. Wohnt auch der Jagdaufseher außerhalb des Verwaltungsbezirkes, muß die Abschußliste bei einem Bevollmächtigten des Jagdausübungsberechtigten liegen. Dieser Bevollmächtigte muß im Verwaltungsbezirk des Jagdgebietes wohnen. Der Jagdausübungsberechtigte muß Name und Wohnort des Bevollmächtigten bekanntgeben, und zwar
    • -Strichaufzählungder Bezirksverwaltungsbehörde,
    • -Strichaufzählungbei Pachtjagden dem Verpächter und
    • -Strichaufzählungbei Genossenschaftsjagden dem Obmann des Jagdausschusses.
    Gibt der Jagdausübungsberechtigte innerhalb einer von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid festgesetzten Frist keinen Bevollmächtigten bekannt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde einen Bevollmächtigten zu bestellen.
  4. (4)Absatz 4Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde dürfen in die Abschußliste jederzeit einsehen.
  5. (5)Absatz 5Die Abschussliste ist bis 15. Jänner des folgenden Jagdjahres in ein elektronisches System, das der Landesjagdverband zu führen hat, einzutragen und eine Kopie davon, die dem auf der Homepage des Landes Niederösterreich (www.noe.gv.at) zur Verfügung gestellten Formular entspricht, der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen oder zu übermitteln. Ist ein Datentransfer zwischen den elektronischen Systemen des Landesjagdverbandes und der Behörde möglich, ersetzt der Transfer der Daten der Abschussliste eine Übermittlung einer Kopie an die Behörde. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat aufgrund der Eintragungen in der Abschußliste den Erhaltungszustand des Wildes, sowie die Fälle des unbeabsichtigten Fangens oder Tötens der in § 3 Abs. 2 genannten Tierarten zu überwachen.Die Abschussliste ist bis 15. Jänner des folgenden Jagdjahres in ein elektronisches System, das der Landesjagdverband zu führen hat, einzutragen und eine Kopie davon, die dem auf der Homepage des Landes Niederösterreich (www.noe.gv.at) zur Verfügung gestellten Formular entspricht, der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen oder zu übermitteln. Ist ein Datentransfer zwischen den elektronischen Systemen des Landesjagdverbandes und der Behörde möglich, ersetzt der Transfer der Daten der Abschussliste eine Übermittlung einer Kopie an die Behörde. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat aufgrund der Eintragungen in der Abschußliste den Erhaltungszustand des Wildes, sowie die Fälle des unbeabsichtigten Fangens oder Tötens der in Paragraph 3, Absatz 2, genannten Tierarten zu überwachen.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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