§ 87 NÖ JagdG Wildfütterung

NÖ JagdG - NÖ Jagdgesetz 1974

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Kirrfütterung (Kirrung) ist das punktuelle Anlocken von Wild außerhalb von Fütterungen durch Vorlage geringer Mengen artgerechter Futtermittel, um das Wild zu beobachten oder zu erlegen.

(2) Ablenkungsfütterung ist die Fütterung von Wild mit artgerechten und attraktiven Futtermitteln zur Vermeidung von Wildschäden. Bei einer Ablenkungsfütterung darf das Wild weder beunruhigt noch bejagt werden.

(3) Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, ist während einer Notzeit und während des Vegetationsbeginnes in artgerechter Weise zu füttern, soweit dies

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zur Vermeidung von Wildschäden oder

-

zur Ergänzung der natürlichen Äsung

erforderlich ist. In Wildgehegen (§ 7) ist die Fütterung außerhalb einer Notzeit und des Vegetationsbeginnes nur in jenen Bereichen und in jenem Ausmaß erlaubt, das zur Zweckerfüllung der Schulung oder der Forschung unbedingt erforderlich ist.

(4) Die Fütterung von Rotwild innerhalb einer Entfernung von 200 m von der Grenze eines Jagdgebietes bedarf der Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Bewilligung erteilen, wenn

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die Fütterung sonst nicht durchgeführt werden kann und

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für die Nachbarreviere daraus keine Nachteile zu erwarten sind.

Die Genehmigung ist zeitlich zu befristen. Diese Bestimmung gilt nicht in Wildgehegen.

(5) Die Errichtung von Futterstellen für Rotwild ist der Bezirksverwaltungsbehörde acht Wochen vorher anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat innerhalb dieser Frist die Errichtung zu verbieten, wenn dadurch Gefahren für land- und forstwirtschaftliche Kulturen zu erwarten sind. Die Entfernung der Futterstellen für Rotwild ist der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens vier Wochen vorher, längstens jedoch bis 30. Juni, anzuzeigen. Die Behörde hat die Entfernung, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 weiterhin vorliegen.

(6) Die Fütterung von Schwarzwild ist verboten. Ausgenommen davon sind

1.

Ablenkungsfütterungen in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober,

2.

Kirrfütterungen und

3.

zusätzlich in Wildgehegen (§ 7):

-

Fütterungen in einer Notzeit und des Vegetationsbeginnes und

die Fütterung außerhalb einer Notzeit und des Vegetationsbeginnes in jenem Ausmaß, das zur Zweckerfüllung der Schulung oder der Forschung unbedingt erforderlich ist.

Ablenkungsfütterungen von Schwarzwild müssen technisch so ausgestaltet sein, daß vorgelegte Futtermittel von anderen Schalenwildarten nicht aufgenommen werden können.

(7) Die Kirrfütterung (Kirrung) von Schalenwild ist verboten. Ausgenommen davon ist die Kirrung von:

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Schwarzwild,

-

Rotwild in Jagdgebieten, in denen eine ordnungsgemäße Rotwildfütterung (§ 87 Abs. 3) betrieben wird,

-

Rotwild in Jagdgebieten, die sich an einer ordnungsgemäßen Rotwildfütterung (§ 87 Abs. 3) beteiligen.

Der dritte Gedankenstrich gilt nicht in Wildgehegen (§ 7).

(8) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Entfernung von Fütterungen jeder Art verfügen, wenn sie Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung widersprechen.

In Kraft seit 25.08.2018 bis 31.12.9999
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