§ 81 NÖ JagdG Verfahren zur Erlassung der Abschußverfügung

NÖ JagdG - NÖ Jagdgesetz 1974

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.02.2026
  1. (1)Absatz einsJeder Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet für
    • -StrichaufzählungSchalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – alle drei Jahre (im ersten, vierten und siebten Jahr der Jagdperiode),
    • -StrichaufzählungAuer- und Birkhahnen jährlich
    bis längstens 31. März den Abschussplan (§ 80) in ein elektronisches System, das der Landesjagdverband zu führen hat, einzutragen und eine Kopie davon, die dem auf der Homepage des Landes Niederösterreich (www.noe.gv.at) zur Verfügung gestellten Formular entspricht, der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich sein Jagdgebiet zur Gänze oder zum größten Teil liegt, vorzulegen oder zu übermitteln.. Diese Bestimmung findet auch auf Teile von Eigenjagdgebieten, die gemäß § 51 Abs. 4 verpachtet sind, Anwendung. Diese Bestimmung findet auf das in einem Wildgehege gehaltene Schalenwild keine Anwendung.bis längstens 31. März den Abschussplan (Paragraph 80,) in ein elektronisches System, das der Landesjagdverband zu führen hat, einzutragen und eine Kopie davon, die dem auf der Homepage des Landes Niederösterreich (www.noe.gv.at) zur Verfügung gestellten Formular entspricht, der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich sein Jagdgebiet zur Gänze oder zum größten Teil liegt, vorzulegen oder zu übermitteln.. Diese Bestimmung findet auch auf Teile von Eigenjagdgebieten, die gemäß Paragraph 51, Absatz 4, verpachtet sind, Anwendung. Diese Bestimmung findet auf das in einem Wildgehege gehaltene Schalenwild keine Anwendung.
  2. (1a)Absatz eins aJeder Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet für revierübergreifende Abschüsse von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – sowie von Auer- und Birkhahnen jährlich bis längstens 31. März der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich sein Jagdgebiet zur Gänze oder zum größten Teil liegt, einen Abschussplan (§ 80), der dem auf der Homepage des Landes Niederösterreich (www.noe.gv.at) zur Verfügung gestellten Formular entspricht, vorzulegen oder zu übermitteln. Diese Bestimmung findet auch auf Teile von Eigenjagdgebieten, die gemäß § 51 Abs. 4 verpachtet sind, Anwendung. Diese Bestimmung findet auf das in einem Wildgehege gehaltene Schalenwild keine Anwendung.Jeder Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet für revierübergreifende Abschüsse von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – sowie von Auer- und Birkhahnen jährlich bis längstens 31. März der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich sein Jagdgebiet zur Gänze oder zum größten Teil liegt, einen Abschussplan (Paragraph 80,), der dem auf der Homepage des Landes Niederösterreich (www.noe.gv.at) zur Verfügung gestellten Formular entspricht, vorzulegen oder zu übermitteln. Diese Bestimmung findet auch auf Teile von Eigenjagdgebieten, die gemäß Paragraph 51, Absatz 4, verpachtet sind, Anwendung. Diese Bestimmung findet auf das in einem Wildgehege gehaltene Schalenwild keine Anwendung.
  3. (2)Absatz 2Der Abschußplan ist vom Jagdausübungsberechtigten zu unterfertigen. Bei gepachteten Jagdgebieten hat der Verpächter (bei Genossenschaftsjagdgebieten der Obmann des Jagdausschusses) durch seine Unterschrift die Angaben im Abschußplan hinsichtlich der Wildschadenssituation zu bestätigen. Kann der Verpächter diese Angaben nicht bestätigen, so hat er bis 31. März einen Bericht der Bezirksverwaltungsbehörde unter Verwendung des Abschußplanformulares vorzulegen.
  4. (3)Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unter Bedachtnahme auf die Entwicklung und Erhaltung der Wildarten und unter Berücksichtigung der Wildschadenssituation den Abschußplan zu prüfen und den Abschuß zu verfügen.
  5. (4)Absatz 4Um beim weiblichen Wild und bei Nachwuchsstücken die vollständige und zeitgerechte Erfüllung des Mindestabschusses sicherzustellen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde erforderlichenfalls dem Jagdausübungsberechtigten mit Bescheid vorzuschreiben, daß er männliches Wild, das älter als zwei Jahre ist, erst abschießen darf, wenn er eine bestimmte Anzahl des weiblichen Wildes und der Nachwuchsstücke der betreffenden Wildart erlegt hat.
  6. (5)Absatz 5In Gebieten, in denen die Hege einer Schalenwildart im Hinblick auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft oder der Jagdwirtschaft nicht vertretbar ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag oder von Amts wegen ohne Rücksicht auf die bisher getätigten Abschüsse, aber unter Beachtung der Wildschadenssituation, Abschüsse in jenem Ausmaß zu verfügen, die eine Ausbreitung oder Vermehrung der betreffenden Wildart hintanhalten oder eine wirksame Reduktion ermöglichen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Verordnung für bestimmte Bereiche oder den gesamten Verwaltungsbezirk Dam-, Sika-, Muffel- und Steinwild aus der Abschußplanung ausnehmen, wenn sie revierfremd sind und im Hinblick auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft deren Hege nicht vertretbar ist.
  7. (6)Absatz 6Für Gebiete gemäß Abs. 5 sowie für Jagdgebiete, die wegen ihrer Flächenstruktur eine eigenständige Wildbewirtschaftung nicht zulassen, kann der Abschuß nach Anzahl, Altersklassen und Geschlecht bestimmter Wildstücke für mehrere aneinandergrenzende Jagdgebiete mit der Auflage verfügt werden, daß die Erfüllung des Abschusses in einem dieser Jagdgebiete den Abschuß in den anderen Jagdgebieten ausschließt.Für Gebiete gemäß Absatz 5, sowie für Jagdgebiete, die wegen ihrer Flächenstruktur eine eigenständige Wildbewirtschaftung nicht zulassen, kann der Abschuß nach Anzahl, Altersklassen und Geschlecht bestimmter Wildstücke für mehrere aneinandergrenzende Jagdgebiete mit der Auflage verfügt werden, daß die Erfüllung des Abschusses in einem dieser Jagdgebiete den Abschuß in den anderen Jagdgebieten ausschließt.
  8. (7)Absatz 7Wird der Abschußplan nicht rechtzeitig oder mangelhaft verfaßt vorgelegt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Abschuß unter Bedachtnahme auf die Abs. 3 bis 6 und 8 zu verfügen.Wird der Abschußplan nicht rechtzeitig oder mangelhaft verfaßt vorgelegt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Abschuß unter Bedachtnahme auf die Absatz 3 bis 6 und 8 zu verfügen.
  9. (8)Absatz 8Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor der Entscheidung über die Abschußverfügung den Bezirksjagdbeirat zu hören. Sie hat zusätzlich einen vom NÖ Landesjagdverband bestimmten sachkundigen Vertreter und einen Vertreter der Bezirksbauernkammer beizuziehen.
  10. (9)Absatz 9Im Verfahren betreffend den Abschußplan kommt neben dem Jagdausübungsberechtigten bei Pachtjagdgebieten auch dem Verpächter Parteistellung zu. Einer Beschwerde gegen die Abschußverfügung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
  11. (10)Absatz 10Auf Verlangen des Verpächters, in Genossenschaftsjagdgebieten des Jagdausschusses, ist der Jagdpächter verpflichtet, in zumutbarer Weise den Abschuß von Schalenwildstücken nachzuweisen und eine Markierung zuzulassen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, wenn dies zur Überprüfung der verfügten Abschüsse erforderlich ist, mit Bescheid für einzelne oder mit Verordnung für mehrere oder sämtliche Jagdgebiete eines Verwaltungsbezirkes die Jagdausübungsberechtigten zu verpflichten, in geeigneter Weise innerhalb einer bestimmten Frist den Abschuß von Wildstücken nachzuweisen.
  12. (11)Absatz 11Der vorgelegte Abschußplan gilt bei Schalenwild als Abschußverfügung, soferne die Bezirksverwaltungsbehörde den Parteien des Verfahrens nicht bis längstens 30. April eine Entscheidung über die Abschußverfügung zustellt.
  13. (12)Absatz 12Beginnt die Schußzeit einer Schalenwildart vor dem in Abs. 11 genannten Zeitpunkt, gilt im ersten, vierten und siebten Jahr einer Jagdperiode der nach Abs. 1 erster Punkt vorgelegte Abschußplan betreffend diese Schalenwildart als Abschußverfügung. Die Möglichkeiten der Bezirksverwaltungsbehörde eine abweichende Entscheidung zuzustellen (Abs. 11) oder von der Abschußverfügung abzuweichen (§ 82) bleiben davon unberührt.Beginnt die Schußzeit einer Schalenwildart vor dem in Absatz 11, genannten Zeitpunkt, gilt im ersten, vierten und siebten Jahr einer Jagdperiode der nach Absatz eins, erster Punkt vorgelegte Abschußplan betreffend diese Schalenwildart als Abschußverfügung. Die Möglichkeiten der Bezirksverwaltungsbehörde eine abweichende Entscheidung zuzustellen (Absatz 11,) oder von der Abschußverfügung abzuweichen (Paragraph 82,) bleiben davon unberührt.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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