§ 85 NÖ JagdG Hegeschau

NÖ JagdG - NÖ Jagdgesetz 1974

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann zur Besprechung der jagdwirtschaftlichen Situation und zur Überprüfung der getätigten Abschüsse von Amts wegen oder auf Antrag des NÖ Landesjagdverbandes durch Verordnung die Durchführung einer öffentlichen Hegeschau anordnen. Die Hegeschau ist vom NÖ Landesjagdverband zu veranstalten und kann den ganzen Verwaltungsbezirk oder auch nur Teile davon umfassen. Zur Hegeschau sind die Jagdberechtigten (§§ 4, 8) und die Jagdausübungsberechtigten in geeigneter Form einzuladen.

(2) Die Erleger trophäentragender Schalenwildstücke, mit Ausnahme von Schwarzwild, Muffelschafen und Gamskitzen, haben die Trophäen und/oder andere zur Altersbestimmung taugliche Teile des Wildkörpers zur Hegeschau vorzulegen. Zu diesem Zweck haben sie die Trophäen und die Teile des Wildkörpers während des laufenden und des diesem folgenden Jagdjahres aufzubewahren. Besitzt der Erleger eines Wildstückes, dessen Trophäe vorlagepflichtig ist, keinen Wohnsitz im Inland und beabsichtigt er, eine solche Trophäe ins Ausland zu verbringen, ist sie vorher dem Bezirksjägermeister oder dem von ihm nominierten Vertreter vorzulegen und von diesem zu beurteilen. Trophäen von Fallwildstücken im Sinne des ersten Satzes sind vom Jagdausübungsberechtigten zur Hegeschau vorzulegen.

(3) Bei der Hegeschau ist der Gesamtabschuß nach Geschlechtergruppen und Altersklassen sowohl in den einzelnen Jagdgebieten als auch innerhalb des gesamten Bereiches nach biologischen und jagdwirtschaftlichen Gesichtspunkten durch den NÖ Landesjagdverband zu beurteilen und ist insbesondere auch die Wildschadenssituation zu besprechen. Die vorgelegten Trophäen sind dauerhaft zu kennzeichnen.

(4) Auf das in Wildgehegen gehaltene Schalenwild finden die Abs. 1 bis 3 keine Anwendung.

In Kraft seit 25.08.2018 bis 31.12.9999
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