§ 87b NÖ JagdG Rotwildwintergatter

NÖ JagdG - NÖ Jagdgesetz 1974

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.05.2024

(1) Rotwildwintergatter sind Flächen, in denen das Rotwild während der Winternotzeit und des Vegetationsbeginns gehalten und gefüttert wird.

(2) Rotwildwintergatter dürfen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde errichtet werden.

Die Bezirksverwaltungsbehörde muß die Bewilligung erteilen, wenn

-

der Grundeigentümer einverstanden ist,

-

das Rotwildwintergatter zum Schutz der umliegenden Flächen notwendig ist,

-

das Rotwildwintergatter artgerecht angelegt wird,

-

das Auswechseln des Rotwildes wirksam verhindert wird,

-

der Schutz der umliegenden Flächen vor Wildschäden höher einzustufen ist als die Wildschäden im Rotwildwintergatter,

-

die Benützung von Wegen gemäß § 14 Abs. 1 NÖ Tourismusgesetz 2010, LGBl. 7400, nicht behindert wird.

(3) Im Bewilligungsbescheid hat die Bezirksverwaltungsbehörde auch festzulegen, zu welchem Termin das Rotwildwintergatter spätestens wieder zu öffnen ist.

(4) Bei Wegfall einer der Genehmigungsvoraussetzungen (Abs. 2) hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Genehmigung zu widerrufen und die Entfernung der Einfriedungen, Einsprünge und sonstiger ausschließlich für den Betrieb eines Rotwildwintergatters nötigen baulichen Anlagen anzuordnen, sofern diese Einfriedungen nicht auf Grund anderer rechtlicher Vorschriften oder im Sinne des § 99 zulässig sind. § 3 Abs. 10 ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Von der beabsichtigten Auflassung eines Rotwildwintergatters ist die Bezirksverwaltungsbehörde mindestens acht Wochen vorher zu verständigen. § 7 Abs. 9 erster Satz und § 3a Abs. 10 sind sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 26.08.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 87b NÖ JagdG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 87b NÖ JagdG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 87b NÖ JagdG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 87b NÖ JagdG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 87b NÖ JagdG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ JagdG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 87a NÖ JagdG
§ 88 NÖ JagdG