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(2) Rotwildwintergatter dürfen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde errichtet werden.
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(3) Im Bewilligungsbescheid hat die Bezirksverwaltungsbehörde auch festzulegen, zu welchem Termin das Rotwildwintergatter spätestens wieder zu öffnen ist.
(4) Bei Wegfall einer der Genehmigungsvoraussetzungen (Abs. 2) hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Genehmigung zu widerrufen und die Entfernung der Einfriedungen, Einsprünge und sonstiger ausschließlich für den Betrieb eines Rotwildwintergatters nötigen baulichen Anlagen anzuordnen, sofern diese Einfriedungen nicht auf Grund anderer rechtlicher Vorschriften oder im Sinne des § 99 zulässig sind. § 3 Abs. 10 ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Von der beabsichtigten Auflassung eines Rotwildwintergatters ist die Bezirksverwaltungsbehörde mindestens acht Wochen vorher zu verständigen. § 7 Abs. 9 erster Satz und § 3a Abs. 10 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Rotwildwintergatter dürfen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde errichtet werden.
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(3) Im Bewilligungsbescheid hat die Bezirksverwaltungsbehörde auch festzulegen, zu welchem Termin das Rotwildwintergatter spätestens wieder zu öffnen ist.
(4) Bei Wegfall einer der Genehmigungsvoraussetzungen (Abs. 2) hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Genehmigung zu widerrufen und die Entfernung der Einfriedungen, Einsprünge und sonstiger ausschließlich für den Betrieb eines Rotwildwintergatters nötigen baulichen Anlagen anzuordnen, sofern diese Einfriedungen nicht auf Grund anderer rechtlicher Vorschriften oder im Sinne des § 99 zulässig sind. § 3 Abs. 10 ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Von der beabsichtigten Auflassung eines Rotwildwintergatters ist die Bezirksverwaltungsbehörde mindestens acht Wochen vorher zu verständigen. § 7 Abs. 9 erster Satz und § 3a Abs. 10 sind sinngemäß anzuwenden.