Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.02.2026
(1)Absatz einsEs ist jedermann verboten, ein Jagdgebiet abseits von öffentlichen Straßen und Wegen oder solchen Wegen, die allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften, Gehöften und einzelstehenden Baulichkeiten benützt werden, ohne Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten mit einem Gewehre, mit Fallen oder anderen Geräten, die zum Fangen und Töten von Wild gewöhnlich verwendet werden, sowie unter Mitnahme von Frettchen und Beizvögeln zu durchstreifen oder von Hunden durchstreifen zu lassen, es läge denn seine Berechtigung oder Verpflichtung hiezu in seiner amtlichen Stellung oder amtlichen Ermächtigung.
(2)Absatz 2Wird jemand wider dieses Verbot betreten, so sind ihm die im Abs. 1 bezeichneten Gegenstände, nicht jedoch Frettchen und Beizvögel, von den Jagdaufsehern oder von den Organen der öffentlichen Sicherheit sofort abzufordern, denen er sie ohne Weigerung abzugeben hat. Die abgenommenen Gegenstände sind unverzüglich an die Bezirksverwaltungsbehörde abzuliefern.Wird jemand wider dieses Verbot betreten, so sind ihm die im Absatz eins, bezeichneten Gegenstände, nicht jedoch Frettchen und Beizvögel, von den Jagdaufsehern oder von den Organen der öffentlichen Sicherheit sofort abzufordern, denen er sie ohne Weigerung abzugeben hat. Die abgenommenen Gegenstände sind unverzüglich an die Bezirksverwaltungsbehörde abzuliefern.
(3)Absatz 3Werden in einem Jagdgebiet oder in Teilen desselben Treibjagden durchgeführt, so sind diese zur Hintanhaltung einer Gefährdung von Personen oder Sachen für die Dauer solcher Jagden mit der Wirkung gesperrt, daß jagdfremde Personen das betreffende Gebiet abseits von öffentlichen Wegen und Straßen, mit Ausnahme solcher, die als Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2016 gelten, Wegen gemäß § 24 Abs. 1 NÖ Tourismusgesetz 2023 (NÖ TourG 2023), LGBl. Nr. 40/2023 in der geltenden Fassung, und sonstigen öffentlichen Anlagen nicht betreten dürfen. Personen, die in einem solchen Gebiet angetroffen werden, haben dieses über Aufforderung unverzüglich zu verlassen.Werden in einem Jagdgebiet oder in Teilen desselben Treibjagden durchgeführt, so sind diese zur Hintanhaltung einer Gefährdung von Personen oder Sachen für die Dauer solcher Jagden mit der Wirkung gesperrt, daß jagdfremde Personen das betreffende Gebiet abseits von öffentlichen Wegen und Straßen, mit Ausnahme solcher, die als Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016, gelten, Wegen gemäß Paragraph 24, Absatz eins, NÖ Tourismusgesetz 2023 (NÖ TourG 2023), Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2023, in der geltenden Fassung, und sonstigen öffentlichen Anlagen nicht betreten dürfen. Personen, die in einem solchen Gebiet angetroffen werden, haben dieses über Aufforderung unverzüglich zu verlassen.
(4)Absatz 4Der Bereich im Umkreis von 200 m von Wildfütterungen ist während der Fütterungsperiode abseits von öffentlichen Wegen und Straßen, Wegen gemäß „§ 24 Abs. 1 NÖ Tourismusgesetz 2023 (NÖ TourG 2023), LGBl. Nr. 40/2023 in der geltenden Fassung, sowie sonstigen öffentlichen Anlagen für jagdfremde Personen gesperrt.Der Bereich im Umkreis von 200 m von Wildfütterungen ist während der Fütterungsperiode abseits von öffentlichen Wegen und Straßen, Wegen gemäß „§ 24 Absatz eins, NÖ Tourismusgesetz 2023 (NÖ TourG 2023), Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2023, in der geltenden Fassung, sowie sonstigen öffentlichen Anlagen für jagdfremde Personen gesperrt.
(5)Absatz 5Vom Verbot des Betretens der gesperrten Flächen eines Jagdgebietes sind die Grundeigentümer, die sonst Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragte und überdies Personen ausgenommen, deren Berechtigung oder Verpflichtung zum Betreten des Jagdgebietes in einer amtlichen Stellung oder amtlichen Ermächtigung gelegen ist.
In Kraft seit 03.02.2026 bis 31.12.9999
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