Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.02.2026
(1)Absatz einsDie Landesregierung hat durch Verordnung
-Strichaufzählung(entfällt durch LGBl. Nr. 104/2025)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2025,)
-Strichaufzählungzu bestimmen, daß dem Landesjagdverband eine Ausfertigung des Abschußplanes bzw. der Abschußverfügung, sowie eine Ausfertigung der Abschußliste, in der die Angaben über Erleger entfallen, zu übermitteln sind,
-Strichaufzählungnähere Bestimmungen über die Einteilung der Schalenwildarten in Altersklassen sowie
-Strichaufzählungüber die Durchführung der Hegeschau und die Beurteilung von Trophäen, die in das Ausland verbracht werden sollen, zu erlassen.
(2)Absatz 2Sofern der Bestand einer Wildart nicht gefährdet ist, kann die Landesregierung durch Verordnung über Antrag der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder des NÖ Landesjagdverbandes für das ganze Land oder einzelne Teile diese Wildart oder einzelne Stücke derselben auf bestimmte Zeit von den Bestimmungen der §§ 80 bis 83 ausnehmen.Sofern der Bestand einer Wildart nicht gefährdet ist, kann die Landesregierung durch Verordnung über Antrag der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder des NÖ Landesjagdverbandes für das ganze Land oder einzelne Teile diese Wildart oder einzelne Stücke derselben auf bestimmte Zeit von den Bestimmungen der Paragraphen 80 bis 83 ausnehmen.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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