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(2) Der Jagdausübungsberechtigte hat
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(3) Die Abschußliste muß während des Jagdjahres beim Jagdausübungsberechtigten aufliegen. Wohnt der Jagdausübungsberechtigte außerhalb des Verwaltungsbezirkes, in dem das Jagdgebiet liegt, muß die Abschußliste beim Jagdaufseher liegen. Wohnt auch der Jagdaufseher außerhalb des Verwaltungsbezirkes, muß die Abschußliste bei einem Bevollmächtigten des Jagdausübungsberechtigten liegen. Dieser Bevollmächtigte muß im Verwaltungsbezirk des Jagdgebietes wohnen. Der Jagdausübungsberechtigte muß Name und Wohnort des Bevollmächtigten bekanntgeben, und zwar
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(4) Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde dürfen in die Abschußliste jederzeit einsehen.
(5) Die Abschußliste ist bis 15. Jänner des folgenden Jagdjahres in ein elektronisches System, das der Landesjagdverband zu führen hat, einzutragen und ein Ausdruck davon, der der Drucksorte nach § 86 Abs. 1 entspricht, der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat aufgrund der Eintragungen in der Abschußliste den Erhaltungszustand des Wildes, sowie die Fälle des unbeabsichtigten Fangens oder Tötens der in § 3 Abs. 2 genannten Tierarten zu überwachen.
(2) Der Jagdausübungsberechtigte hat
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(3) Die Abschußliste muß während des Jagdjahres beim Jagdausübungsberechtigten aufliegen. Wohnt der Jagdausübungsberechtigte außerhalb des Verwaltungsbezirkes, in dem das Jagdgebiet liegt, muß die Abschußliste beim Jagdaufseher liegen. Wohnt auch der Jagdaufseher außerhalb des Verwaltungsbezirkes, muß die Abschußliste bei einem Bevollmächtigten des Jagdausübungsberechtigten liegen. Dieser Bevollmächtigte muß im Verwaltungsbezirk des Jagdgebietes wohnen. Der Jagdausübungsberechtigte muß Name und Wohnort des Bevollmächtigten bekanntgeben, und zwar
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(4) Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde dürfen in die Abschußliste jederzeit einsehen.
(5) Die Abschußliste ist bis 15. Jänner des folgenden Jagdjahres in ein elektronisches System, das der Landesjagdverband zu führen hat, einzutragen und ein Ausdruck davon, der der Drucksorte nach § 86 Abs. 1 entspricht, der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat aufgrund der Eintragungen in der Abschußliste den Erhaltungszustand des Wildes, sowie die Fälle des unbeabsichtigten Fangens oder Tötens der in § 3 Abs. 2 genannten Tierarten zu überwachen.