§ 70 NÖ JagdG Berufsjägerprüfung

NÖ Jagdgesetz 1974

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.02.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVoraussetzung für die Zulassung zur Berufsjägerprüfung sind
    1. 1.Ziffer einsdie Vollendung des 18. Lebensjahres,
    2. 2.Ziffer 2die österreichische Staatsbürgerschaft, die Staatsbürgerschaft eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder eines Drittstaates besitzt, sofern dessen Staatsangehörige hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind,
    3. 3.Ziffer 3die körperliche und geistige Eignung für den Jagdschutz,
    4. 4.Ziffer 4das Fehlen von Gründen gemäß § 61 Abs. 1 Z 11,das Fehlen von Gründen gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 11,,
    5. 5.Ziffer 5die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht,
    6. 6.Ziffer 6eine abgeschlossene Berufsjägerausbildung nach der vom NÖ Landesjagdverband gemäß § 126 Abs. 2 zu erlassenden Berufsjäger-Ausbildungsordnung, die die Teilnahme an einem mindestens dreimonatigen Berufsjägerlehrgang, an einem mindestens dreiwöchigen Fischereifacharbeiterkurs und an einem mindestens dreiwöchigen Arten- und Umweltschutzlehrgang zu umfassen hat,eine abgeschlossene Berufsjägerausbildung nach der vom NÖ Landesjagdverband gemäß Paragraph 126, Absatz 2, zu erlassenden Berufsjäger-Ausbildungsordnung, die die Teilnahme an einem mindestens dreimonatigen Berufsjägerlehrgang, an einem mindestens dreiwöchigen Fischereifacharbeiterkurs und an einem mindestens dreiwöchigen Arten- und Umweltschutzlehrgang zu umfassen hat,
    7. 7.Ziffer 7der erfolgreiche Abschluß der Forstwarte-Ausbildung an einer nach dem Forstgesetz 1975 errichteten Forstfachschule bzw. eine gleichwertige oder höherwertige forstliche Ausbildung oder der erfolgreiche Abschluß einer landwirtschaftlichen Facharbeiterausbildung bzw. eine gleichwertige oder höherwertige landwirtschaftliche Ausbildung,
    8. 8.Ziffer 8eine dreijährige Verwendung in einem Lehrbetrieb (Ausbildungszeit), wobei der Berufsjägerlehrgang bis zu 3 Monaten, der Fischereifacharbeiterkurs bis zu 3 Wochen, der Arten- und Umweltschutzlehrgang bis zu 3 Wochen und die Zeit einer erfolgreichen forstlichen oder landwirtschaftlichen Ausbildung oder die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den höheren Forstdienst bzw. der Staatsprüfung für den Försterdienst nach dem Forstgesetz 1975 höchstens bis zu 1 Jahr auf diese Verwendung anzurechnen sind, sowie
    9. 9.Ziffer 9der Besitz einer gültigen NÖ Jagdkarte.
  2. (2)Absatz 2Personen im Sinne des Abs. 1 Z 2, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, können den Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung (Abs. 1 Z 3) sowie der Vertrauenswürdigkeit (Abs. 1 Z 4) auch durch eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Einrichtung ihres Heimat- oder Herkunftsstaates erbringen.Personen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2,, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, können den Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung (Absatz eins, Ziffer 3,) sowie der Vertrauenswürdigkeit (Absatz eins, Ziffer 4,) auch durch eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Einrichtung ihres Heimat- oder Herkunftsstaates erbringen.
  3. (3)Absatz 3Auf Zulassungswerber, die am 1.1.1999 über 3 Jahre, aber noch nicht 10 Jahre hauptberuflich im Jagdschutzdienst tätig waren und dies durch die Vorlage einer Dienstbestätigung ihres Arbeitgebers oder ihrer Arbeitgeber nachweisen, die Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd (§ 68) erfolgreich abgelegt haben sowie den Nachweis einer mindestens dreijährigen landwirtschaftlichen Ausbildung oder einer forstlichen Ausbildung zum Forstschutzorgan oder einer höherwertigen forstlichen Ausbildung erbringen, ist Abs. 1 Z 6 bis 8 nicht anzuwenden.Auf Zulassungswerber, die am 1.1.1999 über 3 Jahre, aber noch nicht 10 Jahre hauptberuflich im Jagdschutzdienst tätig waren und dies durch die Vorlage einer Dienstbestätigung ihres Arbeitgebers oder ihrer Arbeitgeber nachweisen, die Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd (Paragraph 68,) erfolgreich abgelegt haben sowie den Nachweis einer mindestens dreijährigen landwirtschaftlichen Ausbildung oder einer forstlichen Ausbildung zum Forstschutzorgan oder einer höherwertigen forstlichen Ausbildung erbringen, ist Absatz eins, Ziffer 6 bis 8 nicht anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Auf Zulassungswerber, die am 1. 1. 1999 bis zu 3 Jahren hauptberuflich im Jagdschutzdienst tätig waren und diese Tätigkeit durch die Vorlage einer Dienstbestätigung ihres Arbeitgebers nachweisen, die Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd (§ 68) erfolgreich abgelegt haben sowie den Nachweis einer mindestens dreijährigen landwirtschaftlichen Ausbildung oder forstlichen Ausbildung zum Forstschutzorgan oder einer höherwertigen forstlichen Ausbildung erbringen, haben statt der Voraussetzungen des Abs. 1 Z 6 bis 8 die Teilnahme an einem mindestens dreimonatigen Berufsjägerlehrgang nachzuweisen.Auf Zulassungswerber, die am 1. 1. 1999 bis zu 3 Jahren hauptberuflich im Jagdschutzdienst tätig waren und diese Tätigkeit durch die Vorlage einer Dienstbestätigung ihres Arbeitgebers nachweisen, die Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd (Paragraph 68,) erfolgreich abgelegt haben sowie den Nachweis einer mindestens dreijährigen landwirtschaftlichen Ausbildung oder forstlichen Ausbildung zum Forstschutzorgan oder einer höherwertigen forstlichen Ausbildung erbringen, haben statt der Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 6 bis 8 die Teilnahme an einem mindestens dreimonatigen Berufsjägerlehrgang nachzuweisen.
  5. (5)Absatz 5Die Berufsjägerprüfung ist jährlich wenigstens einmal beim Amt der NÖ Landesregierung abzuhalten.
  6. (6)Absatz 6Die Berufsjägerprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, die aus je einem rechtskundigen BeamtenBediensteten des Amtes der NÖ Landesregierung als Vorsitzenden bzw. Vorsitzenden-Stellvertreter und zwei weiteren Mitgliedern besteht. Die Bestellung je eines Mitgliedes und Ersatzmitgliedes erfolgt über Vorschlag des NÖ Landesjagdverbandes und der NÖ Berufsjägervereinigung durch die Landesregierung auf die Dauer von 6 Jahren. Weiters sind auch der Vorsitzende und der Vorsitzende-Stellvertreter von der Landesregierung auf diese Dauer zu bestellen.
  7. (7)Absatz 7Der Prüfungsstoff hat Kenntnisse über folgende Fachbereiche zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einseinschlägige rechtliche Vorschriften,
    2. 2.Ziffer 2Waffen und Munition,
    3. 3.Ziffer 3Wildkunde, Wildökologie und Wildfleischhygiene,
    4. 4.Ziffer 4Artenschutz, Naturschutz, Umweltschutz und Biotopbeurteilung,
    5. 5.Ziffer 5Wildschäden, deren Feststellungs- und Bewertungsmethoden,
    6. 6.Ziffer 6die Funktionen des Waldes, Forstbotanik, Waldbau, Forstnutzung und Forstschutz, Naturschutz,
    7. 7.Ziffer 7die wichtigsten in Österreich freilebenden Tiere und über die wichtigsten in Österreich geschützten und gefährdeten Pflanzen,
    8. 8.Ziffer 8Jagdbetrieb,
    9. 9.Ziffer 9die wichtigsten Sportarten und Freizeitaktivitäten, soweit Auswirkungen auf die Tier- und Pflanzenwelt gegeben sind.
    10. 10.Ziffer 10Jagdhundewesen,
    11. 11.Ziffer 11jagdliches Brauchtum,
    12. 12.Ziffer 12jagdlicher Schriftverkehr und Berufskunde.
  8. (8)Absatz 8Die Prüfung ist nicht öffentlich. Sie hat einen schriftlichen Teil und einen mündlichen Teil zu umfassen. Der schriftliche Teil der Prüfung hat die Abfassung jagddienstlicher Meldungen oder Anzeigen sowie die Behandlung von Fragen des Jagdbetriebes zum Gegenstand, für deren Ausarbeitung dem Prüfungswerber zwei Stunden zur Verfügung stehen.
  9. (9)Absatz 9Das Prüfungsergebnis hat auf “bestanden” oder “nicht bestanden” zu lauten. Über das Ergebnis der Prüfung hat die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit zu beschließen. Unverzüglich nach Abschluß der Prüfung hat die Prüfungskommission das Prüfungsergebnis festzustellen und dem Prüfungswerber bekanntzugeben und schriftlich zu bescheinigen. Eine Wiederholung der Prüfung ist frühestens nach 11 Monaten möglich.Das Prüfungsergebnis hat auf “bestanden” oder “nicht bestanden” zu lauten. Über das Ergebnis der Prüfung hat die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit zu beschließen. Unverzüglich nach Abschluß der Prüfung hat die Prüfungskommission das Prüfungsergebnis festzustellen und dem Prüfungswerber bekanntzugeben und schriftlich zu bescheinigen. Eine Wiederholung der Prüfung ist frühestens nach 11 Monaten möglich.
  10. (10)Absatz 10Jede Wiederholungsprüfung hat den gesamten Prüfungsstoff zu umfassen. Falls der Prüfungswerber die Ablegung der Prüfung weiterhin anstrebt, hat er neuerlich um Zulassung zur Prüfung anzusuchen.
  11. (11)Absatz 11Dem Vorsitzenden und den beiden weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt für jeden geprüften Prüfungswerber eine Entschädigung, die von der Landesregierung mit Verordnung festgesetzt wird und den Betrag von € 75,– nicht übersteigen darf; daneben sind die ihnen erwachsenen Barauslagen zu ersetzen.
  12. (12)Absatz 12Die näheren Vorschriften über die Zulassung zur Berufsjägerprüfung, über den Prüfungsstoff und über den Vorgang bei der Abnahme der Prüfung werden durch Verordnung der Landesregierung erlassen. Hierbei sind die auf der Homepage des Landes Niederösterreich (www.noe.gv.at) zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden.

Stand vor dem 02.02.2026

In Kraft vom 01.01.2026 bis 02.02.2026
  1. (1)Absatz einsVoraussetzung für die Zulassung zur Berufsjägerprüfung sind
    1. 1.Ziffer einsdie Vollendung des 18. Lebensjahres,
    2. 2.Ziffer 2die österreichische Staatsbürgerschaft, die Staatsbürgerschaft eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder eines Drittstaates besitzt, sofern dessen Staatsangehörige hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind,
    3. 3.Ziffer 3die körperliche und geistige Eignung für den Jagdschutz,
    4. 4.Ziffer 4das Fehlen von Gründen gemäß § 61 Abs. 1 Z 11,das Fehlen von Gründen gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 11,,
    5. 5.Ziffer 5die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht,
    6. 6.Ziffer 6eine abgeschlossene Berufsjägerausbildung nach der vom NÖ Landesjagdverband gemäß § 126 Abs. 2 zu erlassenden Berufsjäger-Ausbildungsordnung, die die Teilnahme an einem mindestens dreimonatigen Berufsjägerlehrgang, an einem mindestens dreiwöchigen Fischereifacharbeiterkurs und an einem mindestens dreiwöchigen Arten- und Umweltschutzlehrgang zu umfassen hat,eine abgeschlossene Berufsjägerausbildung nach der vom NÖ Landesjagdverband gemäß Paragraph 126, Absatz 2, zu erlassenden Berufsjäger-Ausbildungsordnung, die die Teilnahme an einem mindestens dreimonatigen Berufsjägerlehrgang, an einem mindestens dreiwöchigen Fischereifacharbeiterkurs und an einem mindestens dreiwöchigen Arten- und Umweltschutzlehrgang zu umfassen hat,
    7. 7.Ziffer 7der erfolgreiche Abschluß der Forstwarte-Ausbildung an einer nach dem Forstgesetz 1975 errichteten Forstfachschule bzw. eine gleichwertige oder höherwertige forstliche Ausbildung oder der erfolgreiche Abschluß einer landwirtschaftlichen Facharbeiterausbildung bzw. eine gleichwertige oder höherwertige landwirtschaftliche Ausbildung,
    8. 8.Ziffer 8eine dreijährige Verwendung in einem Lehrbetrieb (Ausbildungszeit), wobei der Berufsjägerlehrgang bis zu 3 Monaten, der Fischereifacharbeiterkurs bis zu 3 Wochen, der Arten- und Umweltschutzlehrgang bis zu 3 Wochen und die Zeit einer erfolgreichen forstlichen oder landwirtschaftlichen Ausbildung oder die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den höheren Forstdienst bzw. der Staatsprüfung für den Försterdienst nach dem Forstgesetz 1975 höchstens bis zu 1 Jahr auf diese Verwendung anzurechnen sind, sowie
    9. 9.Ziffer 9der Besitz einer gültigen NÖ Jagdkarte.
  2. (2)Absatz 2Personen im Sinne des Abs. 1 Z 2, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, können den Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung (Abs. 1 Z 3) sowie der Vertrauenswürdigkeit (Abs. 1 Z 4) auch durch eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Einrichtung ihres Heimat- oder Herkunftsstaates erbringen.Personen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2,, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, können den Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung (Absatz eins, Ziffer 3,) sowie der Vertrauenswürdigkeit (Absatz eins, Ziffer 4,) auch durch eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Einrichtung ihres Heimat- oder Herkunftsstaates erbringen.
  3. (3)Absatz 3Auf Zulassungswerber, die am 1.1.1999 über 3 Jahre, aber noch nicht 10 Jahre hauptberuflich im Jagdschutzdienst tätig waren und dies durch die Vorlage einer Dienstbestätigung ihres Arbeitgebers oder ihrer Arbeitgeber nachweisen, die Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd (§ 68) erfolgreich abgelegt haben sowie den Nachweis einer mindestens dreijährigen landwirtschaftlichen Ausbildung oder einer forstlichen Ausbildung zum Forstschutzorgan oder einer höherwertigen forstlichen Ausbildung erbringen, ist Abs. 1 Z 6 bis 8 nicht anzuwenden.Auf Zulassungswerber, die am 1.1.1999 über 3 Jahre, aber noch nicht 10 Jahre hauptberuflich im Jagdschutzdienst tätig waren und dies durch die Vorlage einer Dienstbestätigung ihres Arbeitgebers oder ihrer Arbeitgeber nachweisen, die Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd (Paragraph 68,) erfolgreich abgelegt haben sowie den Nachweis einer mindestens dreijährigen landwirtschaftlichen Ausbildung oder einer forstlichen Ausbildung zum Forstschutzorgan oder einer höherwertigen forstlichen Ausbildung erbringen, ist Absatz eins, Ziffer 6 bis 8 nicht anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Auf Zulassungswerber, die am 1. 1. 1999 bis zu 3 Jahren hauptberuflich im Jagdschutzdienst tätig waren und diese Tätigkeit durch die Vorlage einer Dienstbestätigung ihres Arbeitgebers nachweisen, die Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd (§ 68) erfolgreich abgelegt haben sowie den Nachweis einer mindestens dreijährigen landwirtschaftlichen Ausbildung oder forstlichen Ausbildung zum Forstschutzorgan oder einer höherwertigen forstlichen Ausbildung erbringen, haben statt der Voraussetzungen des Abs. 1 Z 6 bis 8 die Teilnahme an einem mindestens dreimonatigen Berufsjägerlehrgang nachzuweisen.Auf Zulassungswerber, die am 1. 1. 1999 bis zu 3 Jahren hauptberuflich im Jagdschutzdienst tätig waren und diese Tätigkeit durch die Vorlage einer Dienstbestätigung ihres Arbeitgebers nachweisen, die Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd (Paragraph 68,) erfolgreich abgelegt haben sowie den Nachweis einer mindestens dreijährigen landwirtschaftlichen Ausbildung oder forstlichen Ausbildung zum Forstschutzorgan oder einer höherwertigen forstlichen Ausbildung erbringen, haben statt der Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 6 bis 8 die Teilnahme an einem mindestens dreimonatigen Berufsjägerlehrgang nachzuweisen.
  5. (5)Absatz 5Die Berufsjägerprüfung ist jährlich wenigstens einmal beim Amt der NÖ Landesregierung abzuhalten.
  6. (6)Absatz 6Die Berufsjägerprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, die aus je einem rechtskundigen BeamtenBediensteten des Amtes der NÖ Landesregierung als Vorsitzenden bzw. Vorsitzenden-Stellvertreter und zwei weiteren Mitgliedern besteht. Die Bestellung je eines Mitgliedes und Ersatzmitgliedes erfolgt über Vorschlag des NÖ Landesjagdverbandes und der NÖ Berufsjägervereinigung durch die Landesregierung auf die Dauer von 6 Jahren. Weiters sind auch der Vorsitzende und der Vorsitzende-Stellvertreter von der Landesregierung auf diese Dauer zu bestellen.
  7. (7)Absatz 7Der Prüfungsstoff hat Kenntnisse über folgende Fachbereiche zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einseinschlägige rechtliche Vorschriften,
    2. 2.Ziffer 2Waffen und Munition,
    3. 3.Ziffer 3Wildkunde, Wildökologie und Wildfleischhygiene,
    4. 4.Ziffer 4Artenschutz, Naturschutz, Umweltschutz und Biotopbeurteilung,
    5. 5.Ziffer 5Wildschäden, deren Feststellungs- und Bewertungsmethoden,
    6. 6.Ziffer 6die Funktionen des Waldes, Forstbotanik, Waldbau, Forstnutzung und Forstschutz, Naturschutz,
    7. 7.Ziffer 7die wichtigsten in Österreich freilebenden Tiere und über die wichtigsten in Österreich geschützten und gefährdeten Pflanzen,
    8. 8.Ziffer 8Jagdbetrieb,
    9. 9.Ziffer 9die wichtigsten Sportarten und Freizeitaktivitäten, soweit Auswirkungen auf die Tier- und Pflanzenwelt gegeben sind.
    10. 10.Ziffer 10Jagdhundewesen,
    11. 11.Ziffer 11jagdliches Brauchtum,
    12. 12.Ziffer 12jagdlicher Schriftverkehr und Berufskunde.
  8. (8)Absatz 8Die Prüfung ist nicht öffentlich. Sie hat einen schriftlichen Teil und einen mündlichen Teil zu umfassen. Der schriftliche Teil der Prüfung hat die Abfassung jagddienstlicher Meldungen oder Anzeigen sowie die Behandlung von Fragen des Jagdbetriebes zum Gegenstand, für deren Ausarbeitung dem Prüfungswerber zwei Stunden zur Verfügung stehen.
  9. (9)Absatz 9Das Prüfungsergebnis hat auf “bestanden” oder “nicht bestanden” zu lauten. Über das Ergebnis der Prüfung hat die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit zu beschließen. Unverzüglich nach Abschluß der Prüfung hat die Prüfungskommission das Prüfungsergebnis festzustellen und dem Prüfungswerber bekanntzugeben und schriftlich zu bescheinigen. Eine Wiederholung der Prüfung ist frühestens nach 11 Monaten möglich.Das Prüfungsergebnis hat auf “bestanden” oder “nicht bestanden” zu lauten. Über das Ergebnis der Prüfung hat die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit zu beschließen. Unverzüglich nach Abschluß der Prüfung hat die Prüfungskommission das Prüfungsergebnis festzustellen und dem Prüfungswerber bekanntzugeben und schriftlich zu bescheinigen. Eine Wiederholung der Prüfung ist frühestens nach 11 Monaten möglich.
  10. (10)Absatz 10Jede Wiederholungsprüfung hat den gesamten Prüfungsstoff zu umfassen. Falls der Prüfungswerber die Ablegung der Prüfung weiterhin anstrebt, hat er neuerlich um Zulassung zur Prüfung anzusuchen.
  11. (11)Absatz 11Dem Vorsitzenden und den beiden weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt für jeden geprüften Prüfungswerber eine Entschädigung, die von der Landesregierung mit Verordnung festgesetzt wird und den Betrag von € 75,– nicht übersteigen darf; daneben sind die ihnen erwachsenen Barauslagen zu ersetzen.
  12. (12)Absatz 12Die näheren Vorschriften über die Zulassung zur Berufsjägerprüfung, über den Prüfungsstoff und über den Vorgang bei der Abnahme der Prüfung werden durch Verordnung der Landesregierung erlassen. Hierbei sind die auf der Homepage des Landes Niederösterreich (www.noe.gv.at) zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden.

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