§ 73 NÖ JVO

NÖ Jagdverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.03.2021 bis 31.12.9999

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung LGBl. Nr. 110/2015 anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.

(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung LGBl. Nr. 96/2018 anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.

(3) § 22 Abs. 1 Z 2a und 6a in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 96/2018 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.

(4) § 22 Abs. 1 Z 5a in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 96/2018 tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.

(5) § 8 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 22/2021 tritt mit Verfügbarkeit der Jagdkarten im Scheckkartenformat in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anlage 8 außer Kraft. Der Zeitpunkt der Verfügbarkeit wird durch Verlautbarung der Landesregierung kundgemacht. Die bis zum Inkrafttreten des § 8 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 22/2021 ausgefertigten Jagdkarten nach dem Muster der Anlage 8 behalten ihre Gültigkeit.

(6) Vor dem in Abs. 5 genannten Zeitpunkt kann ein Testbetrieb stattfinden, zu dessen Durchführung § 8 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 22/2021 anzuwenden ist.

Stand vor dem 11.03.2021

In Kraft vom 20.12.2018 bis 11.03.2021

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung LGBl. Nr. 110/2015 anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.

(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung LGBl. Nr. 96/2018 anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.

(3) § 22 Abs. 1 Z 2a und 6a in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 96/2018 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.

(4) § 22 Abs. 1 Z 5a in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 96/2018 tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.

(5) § 8 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 22/2021 tritt mit Verfügbarkeit der Jagdkarten im Scheckkartenformat in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anlage 8 außer Kraft. Der Zeitpunkt der Verfügbarkeit wird durch Verlautbarung der Landesregierung kundgemacht. Die bis zum Inkrafttreten des § 8 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 22/2021 ausgefertigten Jagdkarten nach dem Muster der Anlage 8 behalten ihre Gültigkeit.

(6) Vor dem in Abs. 5 genannten Zeitpunkt kann ein Testbetrieb stattfinden, zu dessen Durchführung § 8 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 22/2021 anzuwenden ist.

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