§ 43 NÖ JagdG Bestellung des Genossenschaftsjagdverwalters

NÖ Jagdgesetz 1974

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.08.2018 bis 31.12.9999

(1) Der GenossenschaftsjagdverwalterBeschluß über die Bestellung des Genossenschaftsjagdverwalters ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Diese hat binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige den Beschluß über die Bestellung aufzuheben, wenn er Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere jenen des Abs. 2, widerspricht. Die Rechtswirkungen der Bestellung durch den Jagdausschuß zu bestellen; die Bestellung bedarftreten erst nach Ablauf der Genehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Unterläßt der Jagdausschuß die Bestellung innerhalb einerFrist von der Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzenden angemessenen Fristacht Wochen ein, so hatwenn die Bezirksverwaltungsbehörde den Genossenschaftsjagdverwalter zu bestellenBeschluß des Jagdausschusses nicht aufgehoben hat.

(2) Als Genossenschaftsjagdverwalter können nur solche Personen bestellt werden, die zur Pachtung eines Genossenschaftsjagdgebietes im Sinne der Bestimmungen des § 26 Abs. 1 zugelassen sind und nach ihrer bisherigen jagdlichen Betätigung die Gewähr für eine den Interessen der Jagdwirtschaft und den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Jagdausübung bieten. § 26a gilt sinngemäß.

(3) Wenn der Genossenschaftsjagdverwalter in der Folge den gesetzlichen Anforderungen oder den ihm obliegenden Verpflichtungen nicht entspricht, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag des Jagdausschusses oder allenfalls von Amts wegen die Bestellung eines anderen Genossenschaftsjagdverwalters zu veranlassen, insoferne sich nicht die Möglichkeit einer Versteigerung des Genossenschaftsjagdgebietes ergibt (§ 42 Abs. 2 und 3).

Stand vor dem 24.08.2018

In Kraft vom 01.01.2017 bis 24.08.2018

(1) Der GenossenschaftsjagdverwalterBeschluß über die Bestellung des Genossenschaftsjagdverwalters ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Diese hat binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige den Beschluß über die Bestellung aufzuheben, wenn er Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere jenen des Abs. 2, widerspricht. Die Rechtswirkungen der Bestellung durch den Jagdausschuß zu bestellen; die Bestellung bedarftreten erst nach Ablauf der Genehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Unterläßt der Jagdausschuß die Bestellung innerhalb einerFrist von der Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzenden angemessenen Fristacht Wochen ein, so hatwenn die Bezirksverwaltungsbehörde den Genossenschaftsjagdverwalter zu bestellenBeschluß des Jagdausschusses nicht aufgehoben hat.

(2) Als Genossenschaftsjagdverwalter können nur solche Personen bestellt werden, die zur Pachtung eines Genossenschaftsjagdgebietes im Sinne der Bestimmungen des § 26 Abs. 1 zugelassen sind und nach ihrer bisherigen jagdlichen Betätigung die Gewähr für eine den Interessen der Jagdwirtschaft und den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Jagdausübung bieten. § 26a gilt sinngemäß.

(3) Wenn der Genossenschaftsjagdverwalter in der Folge den gesetzlichen Anforderungen oder den ihm obliegenden Verpflichtungen nicht entspricht, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag des Jagdausschusses oder allenfalls von Amts wegen die Bestellung eines anderen Genossenschaftsjagdverwalters zu veranlassen, insoferne sich nicht die Möglichkeit einer Versteigerung des Genossenschaftsjagdgebietes ergibt (§ 42 Abs. 2 und 3).

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