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(2) Wildgehege können vom Jagdausübungsberechtigten nur während bestimmter Zeiten zur Zweckerfüllung gesperrt werden. Weiters können sie etwa in der Setz- oder der Brunftzeit gesperrt werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit von Personen vor Gefahren, die ihre Ursache in dem dort gehaltenen Wild und seiner Lebensweise haben oder zur Vermeidung von Schäden an dem in der Einfriedung gehaltenen Wild durch übermäßige Beunruhigung erforderlich ist. Die Sperre bedarf der Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Abs. 1 zweiter bis vierter Satz gelten sinngemäß.
(3) Die Sperre des Wildfütterungsbereiches, der Wildschutzgebiete und der Wildgehege (§ 7) ist vom Jagdausübungsberechtigten durch Hinweise an den in diese Flächen führenden Straßen, Wege und Steige sowie durch Hinweise an der Umfriedung kundzumachen. Die Art der Hinweise hat die Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen.
(2) Wildgehege können vom Jagdausübungsberechtigten nur während bestimmter Zeiten zur Zweckerfüllung gesperrt werden. Weiters können sie etwa in der Setz- oder der Brunftzeit gesperrt werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit von Personen vor Gefahren, die ihre Ursache in dem dort gehaltenen Wild und seiner Lebensweise haben oder zur Vermeidung von Schäden an dem in der Einfriedung gehaltenen Wild durch übermäßige Beunruhigung erforderlich ist. Die Sperre bedarf der Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Abs. 1 zweiter bis vierter Satz gelten sinngemäß.
(3) Die Sperre des Wildfütterungsbereiches, der Wildschutzgebiete und der Wildgehege (§ 7) ist vom Jagdausübungsberechtigten durch Hinweise an den in diese Flächen führenden Straßen, Wege und Steige sowie durch Hinweise an der Umfriedung kundzumachen. Die Art der Hinweise hat die Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen.