Die Landesregierung kann für zeitlich begrenzte Zeiträume zur Verhinderung des Entstehens oder zur Eindämmung oder Bekämpfung von nachteiligen Folgen von Epidemien, Pandemien, terroristischen Bedrohungen, kriegerischen Auseinandersetzungen, außergewöhnlichen Ereignissen oder sonstigen krisenhafte... mehr lesen...
(1) Zur Erprobung neuer Formen der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern und Jugendlichen im Pflichtschulalter dürfen mit Bewilligung der Landesregierung Sonderformen und Pilotprojekte durchgeführt werden.(2) Die Bewilligung ist spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn ... mehr lesen...
(1)Absatz einsJede Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat ihre Tätigkeit auf Basis eines institutionellen Schutzkonzeptes vorzunehmen, das vom Rechtsträger in Abstimmung mit den pädagogischen Fach-, Assistenz- und Hilfskräften nach dem aktuellen Stand der einschlägigen Wissenschaften und ... mehr lesen...
Verordnungen gemäß §§ 15 Abs. 2, 16 Abs. 2 und 3, 22 Abs. 1, 35 Abs. 2 sowie 101 Abs. 1, die sich nur auf einzelne Schulen beziehen, sind neben der nach Art. 35 L-VG vorgesehenen Verlautbarung durch Anschlag in der betreffenden Schule kundzumachen. Die Schüler und Erziehungsberechtigten sind in g... mehr lesen...
(1) Beim Amte der Landesregierung ist zur Beratung der Schulbehörde ein Landwirtschaftlicher Schulbeirat einzurichten.(2) Der Landwirtschaftliche Schulbeirat ist von der Schulbehördea)in den Angelegenheiten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung von öffentlichen Berufs- und Fachschulen und Schü... mehr lesen...
(1) Schulbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Landesregierung.(2) Der Schulbehörde obliegt, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die Vollziehung der Bestimmungen dieses Gesetzes. Sie übt auch die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse au... mehr lesen...
(1) Die Fachschule kann in folgenden Fachrichtungen geführt werden, wobei der Schwerpunkt des an den Schulen vermittelten Fachwissens der jeweiligen Fachrichtung zu entsprechen hat:a)Landwirtschaft;b)in den Sondergebieten der Landwirtschaft:aa)Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,bb)Garte... mehr lesen...
(1) Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres:a)die Sonntage und gesetzlichen Feiertage, der Allerseelentag und der 11. November als Festtag des Landespatrons;b)als Weihnachtsferien die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner, weiters der 23. Dezember, wenn er auf einen Montag... mehr lesen...
(1) bis (3) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 79/2013)(4) Die Vertreter der Landeslehrer sind von der Landesregierung auf Vorschlag des zuständigen Zentralausschusses der Landeslehrer nach Ablauf jeder Gesetzgebungsperiode des Landtages neu zu bestellen; die Funktionsperiode der bestellten Mitgliede... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.(2)Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.(3)Absatz 3Die Neufassung der § 2... mehr lesen...
(1) Für Kinder, die1.eine österreichische Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung im Sinne des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009, LGBl. Nr. 4, in der jeweils geltenden Fassung, besuchen und2.das Pflichtschulalter noch nicht erreicht haben, wird der oder dem Erziehun... mehr lesen...
Leitende Funktionen im Sinne des § 13 Abs. 1 lit. f des Kärntner Objektivierungsgesetzes sind:Leitende Funktionen im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Litera f, des Kärntner Objektivierungsgesetzes sind:a)Litera aLeiter des Museums Moderner Kunst Kärnten (MMKK),b)Litera bLeiter des SPZ – Sozia... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Vorselektion hat zu erfolgen, wenn das Objektivierungsverfahren mehrere Verfahrensschritte umfasst und die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 erster Satz K-OG erfüllt sind.Eine Vorselektion hat zu erfolgen, wenn das Objektivierungsverfahren mehrere Verfahrensschritte umfasst und di... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.(2)Absatz 2Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits erfolgte Ausschreibungen und anhängige Verfahren nach dem 3. Abschnitt der Kärntner Objektivierungsverordnung, LGBl. Nr. 1/1993, in der Fassung der Verordnung LGBl... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Vorselektion hat zu erfolgen, wenn das Objektivierungsverfahren mehrere Verfahrensschritte umfasst und die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 erster Satz K-OG erfüllt sind.Eine Vorselektion hat zu erfolgen, wenn das Objektivierungsverfahren mehrere Verfahrensschritte umfasst und di... mehr lesen...
Für Bewerber um freie Planstellen für eine Verwendung dera)Litera aEntlohnungsgruppen k 1b Z 1 und k 1c lit. a im Entlohnungsschema k: Akademischer Dienst,Entlohnungsgruppen k 1b Ziffer eins und k 1c Litera a, im Entlohnungsschema k: Akademischer Dienst,b)Litera bEntlohnungsgruppen k 2a Z 3 und 4... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür Bewerber um freie Planstellen für eine Verwendung dera)Litera aModellfunktion Verwaltung/Administration Sachbearbeitung Allgemein oderb)Litera bEntlohnungsgruppe k 5 im Entlohnungsschema k: Fotolaborant, Apothekengehilfe, Telefonist, mittlerer Verwaltungs- und Kanzleidienst, Dro... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Vorselektion hat zu erfolgen, wenn das Objektivierungsverfahren mehrere Verfahrensschritte umfasst und die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 erster Satz K-OG erfüllt sind.Eine Vorselektion hat zu erfolgen, wenn das Objektivierungsverfahren mehrere Verfahrensschritte umfasst und di... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür Bewerber, die sich auf Grund einer Einzelausschreibung um eine freie Planstelle für eine Verwendung der a)Litera aModellfunktionen Verwaltung/Administration Fachexperten, Verwaltung/Administration Spezialisten, Verwaltung/Administration Sachbearbeitung, b)Litera bModellfunktione... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Durchführung der Grundausbildung hat die Landesregierung durch Verordnung für die Vertragsbediensteten jeder Entlohnungsgruppe einen Ausbildungslehrgang einzurichten. Dabei kann für Entlohnungsgruppen, die hinsichtlich der erforderlichen Grund- und Übersichtskenntnisse mit einer... mehr lesen...
(1)Absatz einsMit dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen zur Betreuunga)Litera aeines eigenen Kindes,b)Litera beines Wahl- oder Pflegekindes oderc)Litera ceines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt der Vertragsbedienstete und (oder) sein Ehegatte überwiegend aufkommen,eine Herabsetzung ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Dienstgeber kann den Vertragsbediensteten mit seiner Zustimmunga)Litera azu Ausbildungszwecken oder als nationalen Experten zu einer Einrichtung, die im Rahmen der europäischen Integration oder der OECD tätig ist, oderb)Litera bfür eine im Interesse der Gemeinde bzw. des Gemeind... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Vertragsbedienstete darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.(2)Absatz 2Der Vertragsbedienstete hat jede erwerbs... mehr lesen...
(1)Absatz einsAls Vertragsbedienstete dürfen, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, nur Personen aufgenommen werden, dieAls Vertragsbedienstete dürfen, soweit in den Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, nur Personen aufgenommen werden, diea)Litera abei Verwendungen nach §... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. März 2001 in Kraft.(2)Absatz 2Vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an dürfen in seinem Geltungsbereich Dienstverträge nach anderen Vorschriften nicht mehr abgeschlossen werden. Vereinbarungen, die gegen zwingende Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, sind r... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Vertragsbedienstete darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach § 80 nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden.Der Vertragsbedienstete darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder d... mehr lesen...
(1)Absatz einsHinsichtlicha)Litera ader Rechtsfolgen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 80 undder Rechtsfolgen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach Paragraph 80, undb)Litera bder Bemessung des Schadenersatzesgelten die §§ 13 bis 16, 18, 19 und 21 des Landes-Gleichb... mehr lesen...
Ein Vertragsbediensteter darf wegen der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahmea)Litera aeiner Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes nach § 71c,einer Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 71 c,,b)Litera beiner Pflegefreistellung nach § 69,einer Pflegefre... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Dienstverhältnis kann, wenn es auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor dem Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Vertragsteil aus wichtigen Gründen aufgelöst werden.(2)Absatz 2Ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Auf... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderlichea)Litera aDienstplanerleichterung, insbesondere durch Diensttausch oder Einarbeitung,b)Litera bHerab... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Vertragsbediensteten gebührt bei Beendigung des Dienstverhältnisses für das laufende Kalenderjahr eine Ersatzleistung als Abgeltung für den Erholungsurlaub, der der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr im Verhältnis zum gesamten Kalenderjahr entspricht. Bereits verbraucht... mehr lesen...
(1)Absatz einsMit dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen zur Betreuunga)Litera aeines eigenen Kindes,b)Litera beines Wahl- oder Pflegekindes oderc)Litera ceines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt der Vertragsbedienstete und (oder) sein Ehegatte überwiegend aufkommen,eine Herabsetzung ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Dienstgeber kann den Vertragsbediensteten mit seiner Zustimmunga)Litera azu Ausbildungszwecken oder als nationalen Experten zu einer Einrichtung, die im Rahmen der europäischen Integration oder der OECD tätig ist, oderb)Litera bfür eine im Landesinteresse gelegene Tätigkeit zu e... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Vertragsbedienstete darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.(2)Absatz 2Der Vertragsbedienstete hat jede erwerbs... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Vertragsbedienstete ist über die wesentlichen Aspekte seines Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies umfasst neben den Informationen nach § 6 Abs. 2 lit. a, d und e erster Fall jedenfallsDer Vertragsbedienstete ist über die wesentlichen Aspekte seines Dienstverhältnisses zu un... mehr lesen...
(1)Absatz einsAls Vertragsbedienstete dürfen, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, nur Personen aufgenommen werden, dieAls Vertragsbedienstete dürfen, soweit in den Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, nur Personen aufgenommen werden, diea)Litera abei Verwendungen nach §... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 1 Abs. 3 mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Paragraph eins, Absatz 3, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.(2)Absatz 2(Landesverfassungsbestimmung) § 1 Abs. 3 tritt mit dem Ablauf... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Amt der Tiroler Landesregierung und der Stadtmagistrat Innsbruck sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Hauptwahlbehörde hat das Ergebnis der Wahl des Gemeinderates und der Wahl des Bürgermeisters in einer Niederschrift zu beurkunden. Für die Niederschrift gelten die Bestimmungen des § 71 Abs. 2 lit. a bis e, g und h.Die Hauptwahlbehörde hat das Ergebnis der Wahl des Gemeinderates... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie auf eine Wählergruppe entfallenen Mandate sind den einzelnen Wahlwerbern dieser Wählergruppe nach den Abs. 2 bis 4 zuzuweisen.Die auf eine Wählergruppe entfallenen Mandate sind den einzelnen Wahlwerbern dieser Wählergruppe nach den Absatz 2 bis 4 zuzuweisen.(2)Absatz 2Die zu ver... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Hauptwahlbehörde hat die zu vergebenden Mandate auf die einzelnen Wählergruppen mittels der nach Abs. 2 zu berechnenden Wahlzahl zu verteilen; dabei sind nur jene Wählergruppen zu berücksichtigen, die mindestens 4 v.H. der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben.Die Hauptwah... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates ist ungültig, wenna)Litera aein anderer als der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates zur Stimmabgabe verwendet wurde,b)Litera bder Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beschädigt wurde, dass nicht eindeutig herv... mehr lesen...
(1)Absatz einsAnspruch auf Ausübung des Wahlrechtes vor einer Sonderwahlbehörde haben Wahlberechtigte, denen es aus Alters-, Krankheits- oder ähnlichen Gründen oder aufgrund behördlicher Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit im Interesse der Bekämpfung einer Epidemie oder Pandemie am Wahltag ni... mehr lesen...
(1)Absatz einsÜber einen Berichtigungsantrag nach § 28 Abs. 1 oder § 29 Abs. 2 hat die Gemeindewahlbehörde binnen zehn Tagen nach dem Ende des Einsichtszeitraums zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/... mehr lesen...
(1)Absatz einsHält der Bürgermeister eine Berichtigungsanregung nach § 28 Abs. 4 für begründet, so hat er von Amts wegen das Wählerverzeichnis zu berichtigen und hiervon den Betroffenen unverzüglich zu verständigen. Die Verständigung hat die Bestimmung des Abs. 2 als Belehrung zu enthalten. Im Fa... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn der Stadt ist eine Gemeindewählerevidenz für Unionsbürger, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, zu führen (Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger); § 4 Abs. 1 erster, zweiter und dritter Satz des Wählerevidenzgesetzes 2018 – WEviG, BGBl. I Nr. 106/2... mehr lesen...
(1)Absatz einsScheiden der nach § 10 Abs. 2 bestellte ständige Vertreter oder die Leiter der Gemeindewahlbehörde, einer Sprengelwahlbehörde oder einer Sonderwahlbehörde oder deren Stellvertreter aus der Wahlbehörde aus, so sind sie von den Organen, die sie bestellt haben, unverzüglich durch neue ... mehr lesen...
(1)Absatz einsSpätestens am 28. Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung haben die von ihren Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehörden mit Ausnahme der Sprengel- und der Sonderwahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten. Die Sprengel- und die Sonderwahlbehörden haben sich rechtzeitig vor d... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Gemeinderatsparteien haben für die Hauptwahlbehörde und die Gemeindewahlbehörde spätestens am zwölften Tag sowie für die Sprengel- und die Sonderwahlbehörden spätestens am 28. Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung die aufgrund der Aufteilung nach § 15 auf sie entfallenden Beisi... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer nach § 10 Abs. 2 zu bestellende ständige Vertreter, der Stellvertreter des Vorsitzenden der Hauptwahlbehörde, der Vorsitzende der Gemeindewahlbehörde und sein Stellvertreter sind spätestens am neunten Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung zu bestellen. Die Sprengelwahlleiter, d... mehr lesen...
Der Gemeinderat hat die Anzahl der weiteren Beisitzer der Hauptwahlbehörde sowie der Beisitzer der Gemeindewahlbehörde und der Sprengel- und Sonderwahlbehörden und deren jeweiliger Ersatzbeisitzer unter Berücksichtigung der verhältnismäßigen Stärke der im Gemeinderat vertretenen Parteien auf dies... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür das gesamte Stadtgebiet ist eine Hauptwahlbehörde zu bilden.(2)Absatz 2Die Hauptwahlbehörde besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter, der rechtskundig sein muss, als Vorsitzendem und acht Beisitzern. Für den Fall der vorübergehenden Ve... mehr lesen...
(1)Absatz einsZum Vorsitzenden einer Wahlbehörde oder zu dessen ständigem Vertreter oder Stellvertreter können nur in den Tiroler Landtag wählbare Personen bestellt werden.(2)Absatz 2Zu Beisitzern einer Wahlbehörde können nur Personen bestellt werden, die nach § 2 Abs. 1 lit. a der Tiroler Landta... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Leitung und Durchführung der Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters sind Wahlbehörden zu bilden. Die Wahlbehörden bleiben bis zu ihrer Neubildung anlässlich der nächsten Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters im Amt.(2)Absatz 2Den Wahlbehörden obliegen:a)Litera a... mehr lesen...
(1)Absatz einsVom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht nach § 22 Abs. 1 der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 7/2023, vom Wahlrecht ausgeschlossen wurde.Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inlän... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn den Gemeinderat wählbar ist jeder Unionsbürger, dera)Litera ain der Stadt seinen Hauptwohnsitz hat, es sei denn, dass er sich noch nicht ein Jahr in der Stadt aufhält und sein Aufenthalt offensichtlich nur vorübergehend ist,b)Litera bvon der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen ist u... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Wahl des Gemeinderates und zur Wahl des Bürgermeisters wahlberechtigt ist jeder Unionsbürger, dera)Litera ain der Stadt seinen Hauptwohnsitz hat, es sei denn, dass er sich noch nicht ein Jahr in der Stadt aufhält und sein Aufenthalt offensichtlich nur vorübergehend ist,b)Litera ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters sind von der Landesregierung durch Kundmachung im Landesgesetzblatt auf einen Sonntag (Wahltag) auszuschreiben. Der Wahltag darf nicht mehr als vier Wochen vor oder nach dem Ablauf von sechs Jahren nach den letzten Wahlen des Gemei... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Abschussplan bedarf der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenna)Litera afür das betreffende Jagdgebiet oder den betreffenden Teil eines Jagdgebietes die Erhaltung bzw. Herstellung des nach § 37a Abs. 1 und 3 angemessenen Wildbestandes ge... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde hat zur Erörterung der für die Abschussplanung maßgeblichen Verhältnisse bis zum 31. März eines jeden Jahres eine Jagdjahrvorbesprechung durchzuführen.(2)Absatz 2Zur Jagdjahrvorbesprechung sind der Bezirksjägermeister, die Hegemeister, der Obmann der Be... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Vollversammlung gehören alle Mitglieder der Jagdgenossenschaft an. Das Stimmrecht wird nach dem Flächenausmaß der den Mitgliedern gehörigen Grundflächen berechnet, wobei auf Grundflächen von einem halben bis zwei Hektar eine Stimme, von mehr als zwei bis zehn Hektar zwei Stimmen... mehr lesen...