§ 33b Bgld. KBBG 2009 Sonderbestimmungen für Krisensituationen

Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999

Die LandesregierungBildungsdirektion für Burgenland kann für zeitlich begrenzte Zeiträume zur Verhinderung des Entstehens oder zur Eindämmung oder Bekämpfung von nachteiligen Folgen von Epidemien, Pandemien, terroristischen Bedrohungen, kriegerischen Auseinandersetzungen, außergewöhnlichen Ereignissen oder sonstigen krisenhaften Situationen oder Entwicklungen für alle oder bestimmte Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen mit Verordnung von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Regelungen erlassen. Diese können betreffen

1.

soweit es zur Aufrechterhaltung der Kinderbildung und -betreuung erforderlich ist, den Bildungsauftrag (§ 1), die Gruppengröße (§ 13), den Personaleinsatz (§ 14), die Öffnungszeiten (§ 17), die örtliche Lage, bauliche Gestaltung und Einrichtung (§ 19), die Aufnahme von Kindern (§ 23), die Aufenthaltsdauer und Besuchspflicht (§ 24) sowie die Mitwirkungspflicht der Eltern (§ 27);

2.

soweit eine fristwahrende Anzeige oder Antragstellung, die fristgerechte Bewilligung von Einrichtungen oder die fristgerechte Feststellung des Sprachstandes nicht gewährleistet ist, die Fristen (Beginn, Unterbrechung oder Hemmung des Ablaufs, Ende) betreffend die Anzeige und Genehmigung von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen (§§ 20 und 21 Abs. 1) und die Sprachstandsfeststellung (§ 10) sowie

3.

die Bestimmungen zu Beiträgen des Landes (§ 31) und der Fristen (Beginn, Unterbrechung oder Hemmung des Ablaufs, Ende) betreffend Beiträge des Landes.

  1. 1.Ziffer einssoweit es zur Aufrechterhaltung der Kinderbildung und -betreuung erforderlich ist, den Bildungsauftrag (§ 1), die Gruppengröße (§ 13), den Personaleinsatz (§ 14), die Öffnungszeiten (§ 17), die örtliche Lage, bauliche Gestaltung und Einrichtung (§ 19), die Aufnahme von Kindern (§ 23), die Aufenthaltsdauer und Besuchspflicht (§ 24) sowie die Mitwirkungspflicht der Eltern (§ 27); soweit es zur Aufrechterhaltung der Kinderbildung und -betreuung erforderlich ist, den Bildungsauftrag (Paragraph eins,), die Gruppengröße (Paragraph 13,), den Personaleinsatz (Paragraph 14,), die Öffnungszeiten (Paragraph 17,), die örtliche Lage, bauliche Gestaltung und Einrichtung (Paragraph 19,), die Aufnahme von Kindern (Paragraph 23,), die Aufenthaltsdauer und Besuchspflicht (Paragraph 24,) sowie die Mitwirkungspflicht der Eltern (Paragraph 27,);
  2. 2.Ziffer 2soweit eine fristwahrende Anzeige oder Antragstellung, die fristgerechte Bewilligung von Einrichtungen oder die fristgerechte Feststellung des Sprachstandes nicht gewährleistet ist, die Fristen (Beginn, Unterbrechung oder Hemmung des Ablaufs, Ende) betreffend die Anzeige und Genehmigung von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen (§§ 20 und 21 Abs. 1) und die Sprachstandsfeststellung (§ 10) sowie soweit eine fristwahrende Anzeige oder Antragstellung, die fristgerechte Bewilligung von Einrichtungen oder die fristgerechte Feststellung des Sprachstandes nicht gewährleistet ist, die Fristen (Beginn, Unterbrechung oder Hemmung des Ablaufs, Ende) betreffend die Anzeige und Genehmigung von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen (Paragraphen 20 und 21 Absatz eins,) und die Sprachstandsfeststellung (Paragraph 10,) sowie
  3. 3.Ziffer 3die Bestimmungen zu Beiträgen des Landes (§ 31) und der Fristen (Beginn, Unterbrechung oder Hemmung des Ablaufs, Ende) betreffend Beiträge des Landes.die Bestimmungen zu Beiträgen des Landes (Paragraph 31,) und der Fristen (Beginn, Unterbrechung oder Hemmung des Ablaufs, Ende) betreffend Beiträge des Landes.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 20.04.2022 bis 31.12.2025

Die LandesregierungBildungsdirektion für Burgenland kann für zeitlich begrenzte Zeiträume zur Verhinderung des Entstehens oder zur Eindämmung oder Bekämpfung von nachteiligen Folgen von Epidemien, Pandemien, terroristischen Bedrohungen, kriegerischen Auseinandersetzungen, außergewöhnlichen Ereignissen oder sonstigen krisenhaften Situationen oder Entwicklungen für alle oder bestimmte Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen mit Verordnung von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Regelungen erlassen. Diese können betreffen

1.

soweit es zur Aufrechterhaltung der Kinderbildung und -betreuung erforderlich ist, den Bildungsauftrag (§ 1), die Gruppengröße (§ 13), den Personaleinsatz (§ 14), die Öffnungszeiten (§ 17), die örtliche Lage, bauliche Gestaltung und Einrichtung (§ 19), die Aufnahme von Kindern (§ 23), die Aufenthaltsdauer und Besuchspflicht (§ 24) sowie die Mitwirkungspflicht der Eltern (§ 27);

2.

soweit eine fristwahrende Anzeige oder Antragstellung, die fristgerechte Bewilligung von Einrichtungen oder die fristgerechte Feststellung des Sprachstandes nicht gewährleistet ist, die Fristen (Beginn, Unterbrechung oder Hemmung des Ablaufs, Ende) betreffend die Anzeige und Genehmigung von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen (§§ 20 und 21 Abs. 1) und die Sprachstandsfeststellung (§ 10) sowie

3.

die Bestimmungen zu Beiträgen des Landes (§ 31) und der Fristen (Beginn, Unterbrechung oder Hemmung des Ablaufs, Ende) betreffend Beiträge des Landes.

  1. 1.Ziffer einssoweit es zur Aufrechterhaltung der Kinderbildung und -betreuung erforderlich ist, den Bildungsauftrag (§ 1), die Gruppengröße (§ 13), den Personaleinsatz (§ 14), die Öffnungszeiten (§ 17), die örtliche Lage, bauliche Gestaltung und Einrichtung (§ 19), die Aufnahme von Kindern (§ 23), die Aufenthaltsdauer und Besuchspflicht (§ 24) sowie die Mitwirkungspflicht der Eltern (§ 27); soweit es zur Aufrechterhaltung der Kinderbildung und -betreuung erforderlich ist, den Bildungsauftrag (Paragraph eins,), die Gruppengröße (Paragraph 13,), den Personaleinsatz (Paragraph 14,), die Öffnungszeiten (Paragraph 17,), die örtliche Lage, bauliche Gestaltung und Einrichtung (Paragraph 19,), die Aufnahme von Kindern (Paragraph 23,), die Aufenthaltsdauer und Besuchspflicht (Paragraph 24,) sowie die Mitwirkungspflicht der Eltern (Paragraph 27,);
  2. 2.Ziffer 2soweit eine fristwahrende Anzeige oder Antragstellung, die fristgerechte Bewilligung von Einrichtungen oder die fristgerechte Feststellung des Sprachstandes nicht gewährleistet ist, die Fristen (Beginn, Unterbrechung oder Hemmung des Ablaufs, Ende) betreffend die Anzeige und Genehmigung von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen (§§ 20 und 21 Abs. 1) und die Sprachstandsfeststellung (§ 10) sowie soweit eine fristwahrende Anzeige oder Antragstellung, die fristgerechte Bewilligung von Einrichtungen oder die fristgerechte Feststellung des Sprachstandes nicht gewährleistet ist, die Fristen (Beginn, Unterbrechung oder Hemmung des Ablaufs, Ende) betreffend die Anzeige und Genehmigung von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen (Paragraphen 20 und 21 Absatz eins,) und die Sprachstandsfeststellung (Paragraph 10,) sowie
  3. 3.Ziffer 3die Bestimmungen zu Beiträgen des Landes (§ 31) und der Fristen (Beginn, Unterbrechung oder Hemmung des Ablaufs, Ende) betreffend Beiträge des Landes.die Bestimmungen zu Beiträgen des Landes (Paragraph 31,) und der Fristen (Beginn, Unterbrechung oder Hemmung des Ablaufs, Ende) betreffend Beiträge des Landes.

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