(1) Die Wochenöffnungszeit von Kinderbetreuungseinrichtungen hat mindestens 20 Stunden (Horte mit vier Tagen Wochenöffnungszeit mindestens 16 Stunden) zu betragen.
(2) Die Tagesöffnungszeit von Kinderkrippen- und Kindergartengruppen muss mindestens von 8 Uhr bis 12 Uhr und von Hortgruppen mindestens von 12 Uhr bis 16 Uhr festgesetzt sein. Eine andere, mindestens gleich lange Öffnungszeit ist zulässig.
(3) Ob Gruppen einer Kinderbetreuungseinrichtung länger als die Tagesöffnungszeit gemäß Abs. 2 geöffnet sind, entscheidet der Rechtsträger auf Grundlage der Bedarfserhebung und des Entwicklungskonzepts der Standortgemeinde (§ 5).
(4) Für jede Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung, die länger als die Tagesöffnungszeit gemäß Abs. 2 geöffnet hat, darf der Rechtsträger die Öffnungszeit in eine Kernzeit und Randzeiten für Frühdienst und/oder Spätdienst unterteilen.
(5) Im Übrigen hat der Rechtsträger bei der Festlegung der Öffnungszeiten (einschließlich des Mittagessens) auf die Bedürfnisse der Kinder und deren Eltern sowie auf die Dienstzeit des Personals Bedacht zu nehmen.
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