§ 13 Bgld. KBBG 2009 Gruppengröße

Bgld. KBBG 2009 - Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.02.2026
  1. (1)Absatz einsFür die Inbetriebnahme einer Gruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist eine Mindestanzahl von vier Kindern erforderlich.
  2. (2)Absatz 2In Kinderkrippengruppen dürfen höchstens 15 Kinder aufgenommen werden.
  3. (3)Absatz 3In Kindergartengruppen dürfen höchstens 25 Kinder aufgenommen werden. Bei der Feststellung dieser Zahl zählen Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eineinhalbfach.
  4. (4)Absatz 4In Hortgruppen dürfen höchstens 25 Kinder aufgenommen werden.
  5. (5)Absatz 5In alterserweiterten Kindergartengruppen dürfen höchstens 25 Kinder aufgenommen werden. Bei der Feststellung dieser Zahl zählen Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und schulpflichtige Kinder, eineinhalbfach. Es dürfen pro Gruppe höchstens drei Kinder unter drei Jahren aufgenommen werden.
  6. (6)Absatz 6Pro Gruppe dürfen höchstens drei Kinder mit erhöhtem Förderbedarf aufgenommen werden.
  7. (7)Absatz 7Eine Überschreitung der Höchstzahl gemäß Abs. 2 bis 5, eine Überschreitung der Begrenzung auf höchstens drei Kinder unter drei Jahren gemäß Abs. 5 dritter Satz, sowie eine Überschreitung der Begrenzung auf höchstens drei Kinder mit erhöhtem Förderbedarf gemäß Abs. 6 ist im Einvernehmen zwischen Rechtsträger und der pädagogischen Leitung des Rechtsträgers zulässig, wennEine Überschreitung der Höchstzahl gemäß Absatz 2 bis 5, eine Überschreitung der Begrenzung auf höchstens drei Kinder unter drei Jahren gemäß Absatz 5, dritter Satz, sowie eine Überschreitung der Begrenzung auf höchstens drei Kinder mit erhöhtem Förderbedarf gemäß Absatz 6, ist im Einvernehmen zwischen Rechtsträger und der pädagogischen Leitung des Rechtsträgers zulässig, wenn
    1. 1.Ziffer einsgewährleistet ist, dass die Grundsätze der Pädagogik und Sicherheit eingehalten werden,
    2. 2.Ziffer 2zumindest ein berücksichtigungswürdiger Grund für die Überschreitung vorliegt,
    3. 3.Ziffer 3die beabsichtigte Überschreitung der Landesregierung mindestens zwei Wochen vorher mitgeteilt wird und
    4. 4.Ziffer 4der Landesregierung ein Konzept vorgelegt wird, wie die fachgerechte Betreuung der Kinder trotz Überschreitung gewährleistet werden kann.
  8. (8)Absatz 8In den Ferienzeiten gemäß § 2 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2022, ist die zusätzliche Aufnahme von schulpflichtigen Kindern in eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung im Einvernehmen zwischen Rechtsträger und der pädagogischen Leitung des Rechtsträgers zulässig, wennIn den Ferienzeiten gemäß Paragraph 2, Schulzeitgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2022,, ist die zusätzliche Aufnahme von schulpflichtigen Kindern in eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung im Einvernehmen zwischen Rechtsträger und der pädagogischen Leitung des Rechtsträgers zulässig, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Grundsätze der Pädagogik und Sicherheit eingehalten werden,
    2. 2.Ziffer 2die beabsichtigte Aufnahme der Landesregierung mindestens zwei Wochen vorher mitgeteilt wird und
    3. 3.Ziffer 3für den Fall einer Überschreitung der Gruppenhöchstzahl die Voraussetzungen des Abs. 7 Z 2 und 4 eingehalten werden.für den Fall einer Überschreitung der Gruppenhöchstzahl die Voraussetzungen des Absatz 7, Ziffer 2 und 4 eingehalten werden.
  9. (9)Absatz 9In den Ferienzeiten gemäß § 2 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2022, zählen abweichend von § 13 Abs. 5 schulpflichtige Kinder nur einfach.In den Ferienzeiten gemäß Paragraph 2, Schulzeitgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2022,, zählen abweichend von Paragraph 13, Absatz 5, schulpflichtige Kinder nur einfach.
  10. (10)Absatz 10Die Landesregierung kann die Überschreitung gemäß Abs. 7 mit Bescheid untersagen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 7 nicht oder nicht mehr vorliegt.Die Landesregierung kann die Überschreitung gemäß Absatz 7, mit Bescheid untersagen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß Absatz 7, nicht oder nicht mehr vorliegt.
  11. (11)Absatz 11Die Landesregierung kann die zusätzliche Aufnahme von schulpflichtigen Kindern oder eine Überschreitung gemäß Abs. 8 mit Bescheid untersagen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 8 nicht oder nicht mehr vorliegt.Die Landesregierung kann die zusätzliche Aufnahme von schulpflichtigen Kindern oder eine Überschreitung gemäß Absatz 8, mit Bescheid untersagen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß Absatz 8, nicht oder nicht mehr vorliegt.
  12. (12)Absatz 12Eine Herabsetzung der gesetzlich normierten Höchstgruppengröße gemäß Abs. 2 bis 5 ist bei festgestelltem Bedarf und auf Grund einer pädagogisch begründeten Stellungnahme der pädagogischen Leitung der jeweiligen Einrichtung für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr zulässig durch Eine Herabsetzung der gesetzlich normierten Höchstgruppengröße gemäß Absatz 2 bis 5 ist bei festgestelltem Bedarf und auf Grund einer pädagogisch begründeten Stellungnahme der pädagogischen Leitung der jeweiligen Einrichtung für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr zulässig durch
    1. 1.Ziffer einseinen Beschluss des Gemeinderats bei öffentlichen Rechtsträgern oder
    2. 2.Ziffer 2ein allenfalls oder gesetzlich vorhandenes Kollegialorgan bei privaten Rechtsträgern.
In Kraft seit 01.10.2024 bis 31.12.2025
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