(1) In allen Gruppen der Kinderbetreuungseinrichtungen ist eine Mindestanzahl von vier Kindern erforderlich.
(2) In Kinderkrippengruppen dürfen höchstens 15 Kinder aufgenommen werden. Eine Überschreitung der Gruppenhöchstzahl ist nicht zulässig.
(3) In Kindergartengruppen dürfen grundsätzlich höchstens 25 Kinder aufgenommen werden. Bei der Feststellung dieser Zahl zählen Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eineinhalbfach. Eine Überschreitung der Höchstzahl ist bis zum Beginn des nächsten Arbeitsjahres zulässig, wenn es dazu während des Arbeitsjahres aus nicht dem Entwicklungskonzept vorhersehbaren Gründen kommt.
(4) In Hortgruppen dürfen grundsätzlich höchstens 25 Kinder aufgenommen werden. Eine Überschreitung der Höchstzahl ist bis zum Beginn des nächsten Arbeitsjahres zulässig, wenn es dazu während des Arbeitsjahres aus nicht dem Entwicklungskonzept vorhersehbaren Gründen kommt.
(5) In alterserweiterten Kindergartengruppen dürfen grundsätzlich höchstens 25 Kinder aufgenommen werden. Bei der Feststellung dieser Zahl zählen Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und schulpflichtige Kinder eineinhalbfach. Eine Überschreitung der Höchstzahl ist bis zum Beginn des nächsten Arbeitsjahres zulässig, wenn es dazu während des Arbeitsjahres aus nicht dem Entwicklungskonzept vorhersehbaren Gründen kommt.
(6) In einer heilpädagogischen Gruppe dürfen höchstens fünf Kinder angemeldet werden. Eine Überschreitung der Gruppenhöchstzahl ist nicht zulässig.
(7) In einer Integrationsgruppe dürfen höchstens drei Kinder mit erhöhtem Förderbedarf angemeldet werden. Die Beurteilung obliegt der Fachberatung für Integration gemäß § 6. Eine Überschreitung der Gruppenhöchstzahl ist nicht zulässig.
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