§ 2 Bgld. KBBG 2009 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Bgld. KBBG 2009 - Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Im Sinne dieses Landesgesetzes gelten als:

1.

Kinderbetreuungseinrichtung: Eine Einrichtung zur regelmäßigen vor- und außerschulischen Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des Pflichtschulalters in Gruppen für einen Teil des Tages in dafür geeigneten Räumlichkeiten und durch das dafür fachlich geeignete Personal;

2.

Kinderkrippengruppe: Eine Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung, welche sich aus Kindern unter drei Lebensjahren zusammensetzt;

3.

Kindergartengruppe: Eine Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung, welche sich überwiegend aus Kindern ab zweieinhalb Lebensjahren, bei Bestehen eines Kinderkrippenplatzes in den jeweiligen Gemeinden aus Kindern ab drei Lebensjahren, bis zur Einschulung zusammensetzt;

4.

Alterserweiterte Kindergartengruppe: Eine Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung, deren Angebot sich an Kinder ab eineinhalb Lebensjahren bis zur Beendigung der Volksschulpflicht richtet;

5.

Hortgruppe: Eine Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung, welche sich aus Kindern im schulpflichtigen Alter zusammensetzt;

6.

Integrationsgruppe: Kinderkrippen-, Kindergarten- oder Hortgruppe, welche sich aus Kindern mit erhöhtem und Kindern ohne erhöhten Förderbedarf zusammensetzt;

7.

heilpädagogische Gruppe: Kindergarten- oder Hortgruppe, welche sich aus Kindern mit erhöhtem Förderbedarf zusammensetzt;

8.

Eltern: Vater, Mutter oder sonstige Erziehungsberechtigte eines Kindes;

9.

Rechtsträger: Eine natürliche oder juristische Person, welche die finanzielle, personelle und räumliche Vorsorge einschließlich der entsprechenden Ausstattung und der erforderlichen Bildungsmittel für den laufenden Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung trifft. Dazu zählen sowohl öffentliche als auch private Rechtsträger;

10.

Öffentlicher Rechtsträger: Gemeinde oder Gemeindeverband, deren oder dessen Aufgaben im Sinne dieses Landesgesetzes im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind;

11.

Privater Rechtsträger: Alle Rechtsträger außer öffentliche Rechtsträger;

12.

Pädagogische Fachkraft: Eine Person, welche die jeweiligen fachlichen Anstellungserfordernisse gemäß §§ 1 und 2 Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen) erfüllt;

13.

Errichtung: Die Gründung einer Kinderbetreuungseinrichtung in einer bestimmten Organisationsform einschließlich der Festlegung ihrer örtlichen Lage (Sitz);

14.

Stilllegung: Die vorläufige Einstellung des Betriebs einer Kinderbetreuungseinrichtung und

15.

Auflassung: Die endgültige Einstellung des Betriebs einer Kinderbetreuungseinrichtung.

(2) Dieses Landesgesetz gilt nicht für die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern

1.

in Übungskindergärten und Übungshorten, die einer öffentlichen Schule oder einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind;

2.

im Rahmen des Schulbetriebs einschließlich des Betreuungsteils ganztägiger Schulformen;

3.

in Schüler- und Lehrlingsheimen;

4.

in Kindergruppen, die in Eigenverantwortung der Eltern geführt werden;

5.

in Kinder- und Jugendgruppen der außerschulischen Jugenderziehung und

6.

in Einrichtungen, in denen Kinder nur stundenweise betreut werden oder deren Öffnungszeit wöchentlich weniger als 20 Stunden beträgt.

(3) Im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung ist die Führung der Bezeichnungen „Kinderkrippe“, „Kindergarten“ oder „Hort“ alleine oder in Verbindung mit anderen Begriffen nur für Kinderbetreuungseinrichtungen der jeweiligen Organisationsform im Sinne dieses Landesgesetzes zulässig.

In Kraft seit 01.09.2013 bis 31.12.9999
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