§ 5 Bgld. KBBG 2009 Bedarfsplanung und Entwicklungskonzept

Bgld. KBBG 2009 - Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.02.2026
  1. (1)Absatz einsDie Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat jährlich, ausgehend vom Bestand an Kinderbildungs- und -betreuungsplätzen, die für Kinder, die gemeinsam mit zumindest einem Elternteil ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde des Rechtsträgers haben, die zukünftig erforderlichen Kinderbildungs- und -betreuungsplätze für den Zeitraum der jeweils folgenden drei Jahre zu erheben. Auf dieser Grundlage ist ein Entwicklungskonzept festzulegen und jährlich bis zum 15. Februar des laufenden Kindergartenjahres der Landesregierung zu übermitteln. Die Gemeinden sind für die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Angaben verantwortlich. Die Bedarfsplanung und das Entwicklungskonzept sind dem Land und dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen. Dabei sind jedenfalls
    1. 1.Ziffer einsdie Art und die jeweilige Anzahl der Kinderbildungs- und -betreuungsplätze sowie die angebotenen Öffnungszeiten und allfällige sonstige Betreuungsangebote zu berücksichtigen;
    2. 2.Ziffer 2die Rechtsträger, die in der Gemeinde eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung betreiben, in geeigneter Form einzubinden, wobei diese auch mitzuwirken haben;
    3. 3.Ziffer 3die örtlichen Gegebenheiten, insbesondere die Bevölkerungs-, die Wanderungs- und Geburtenbilanz sowie die Entwicklung des Siedlungsraums und der Beschäftigungszahlen zu erheben und detailliert anzugeben.
  2. (2)Absatz 2Für das Entwicklungskonzept gelten folgende Grundsätze:
    1. 1.Ziffer einsDie Möglichkeiten gemeindeübergreifender Zusammenarbeit sind im Sinne des § 4 und im Hinblick auf jene Kinder, die gemäß § 23 Abs. 1 nicht aufgenommen werden können, bevorzugt anzuwenden.Die Möglichkeiten gemeindeübergreifender Zusammenarbeit sind im Sinne des Paragraph 4 und im Hinblick auf jene Kinder, die gemäß Paragraph 23, Absatz eins, nicht aufgenommen werden können, bevorzugt anzuwenden.
    2. 2.Ziffer 2Die Gemeinden können von eigenen Vorkehrungen absehen, soweit die erforderlichen Kinderbildungs- und -betreuungsplätze von privaten Rechtsträgern oder durch Tagesmütter oder Tagesväter zumindest in gleich geeigneter Weise wie von Gemeinden geschaffen werden können.
  3. (3)Absatz 3Die Gemeinde hat rechtzeitig, jedoch zumindest innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis darüber, dass sie auf Grund des erhobenen Bestandes und der künftig erforderlichen Anzahl an Kinderbildungs- und -betreuungsplätzen dem Versorgungsauftrag nicht nachkommen kann, der Landesregierung einen geeigneten Maßnahmenplan zu übermitteln, durch welchen die Erfüllung des Versorgungsauftrags gemäß § 4 Abs. 1 sichergestellt wird.Die Gemeinde hat rechtzeitig, jedoch zumindest innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis darüber, dass sie auf Grund des erhobenen Bestandes und der künftig erforderlichen Anzahl an Kinderbildungs- und -betreuungsplätzen dem Versorgungsauftrag nicht nachkommen kann, der Landesregierung einen geeigneten Maßnahmenplan zu übermitteln, durch welchen die Erfüllung des Versorgungsauftrags gemäß Paragraph 4, Absatz eins, sichergestellt wird.
In Kraft seit 12.07.2022 bis 31.12.2025
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 Bgld. KBBG 2009


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 Bgld. KBBG 2009 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 Bgld. KBBG 2009


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 Bgld. KBBG 2009


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 Bgld. KBBG 2009 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 4 Bgld. KBBG 2009
§ 6 Bgld. KBBG 2009