§ 9 Bgld. KBBG 2009 Besuchsrecht gesetzlich anerkannter Kirchen und

Bgld. KBBG 2009 - Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften steht das Besuchsrecht bei den Kindern ihres Bekenntnisses in der Kinderbetreuungseinrichtung zu. Vor jedem Besuch ist das Einvernehmen mit der zuständigen Leitung herzustellen.

In Kraft seit 01.01.2009 bis 31.12.9999
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