§ 15 Bgld. KBBG 2009 Betreuung durch Tagesmütter oder Tagesväter

Bgld. KBBG 2009 - Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Wenn eine Kinderbetreuung wegen einer zu geringen Kinderzahl von bis zu vier Kindern in den gemäß § 16 Abs. 3 festgelegten Ferien nicht stattfinden kann, so kann für diese Kinder eine Betreuung durch eine Tagesmutter oder einen Tagesvater gemäß § 26 Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz - Bgld. KJHG, LGBl. Nr. 62/2013, in den Räumen der jeweiligen Kinderbetreuungseinrichtung erfolgen. Die Tagesmutter oder der Tagesvater hat dabei mit dem Personal der Kinderbetreuungseinrichtung zusammenzuarbeiten.

In Kraft seit 01.12.2013 bis 31.12.9999
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