Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.02.2026
(1)Absatz einsZur Erprobung neuer Formen der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern und Jugendlichen im Pflichtschulalter dürfen mit Bewilligung der Bildungsdirektion für Burgenland Sonderformen und Pilotprojekte durchgeführt werden.
(2)Absatz 2Die Bewilligung ist spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Sonderform oder des Pilotprojekts schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist eine Projektbeschreibung einschließlich eines pädagogischen Konzepts anzuschließen, aus der die Ausgangssituation, die Verantwortlichen, das Ziel, der Ablauf, die Arbeitsweise und die Dauer des Projekts hervorgehen.
(3)Absatz 3Die Bewilligung ist - allenfalls unter Bedingungen und Auflagen - befristet zu erteilen, wenn die allgemeinen, räumlichen, hygienischen, personellen und pädagogischen Erfordernisse, die Erfordernisse der Sicherheit und die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Führung der Sonderform oder des Pilotprojekts gegeben sind und keine Gründe vorliegen, die das Wohl der Kinder gefährden.
(4)Absatz 4Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr vor, ist diese aufzuheben. Werden Umstände bekannt, die eine Gefährdung der Kinder befürchten lassen, hat die Bildungsdirektion für Burgenland die sofortige Schließung der Einrichtung zu veranlassen.
(5)Absatz 5Die Bildungsdirektion für Burgenland kann aber an Stelle der Aufhebung der Bewilligung mit Bescheid Auflagen oder Bedingungen für die Durchführung der Sonderform oder des Pilotprojekts vorschreiben, soweit dadurch die festgestellten Aufhebungsgründe entfallen.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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