§ 27 Bgld. KBBG 2009 Mitwirkung und Pflichten der Eltern

Bgld. KBBG 2009 - Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Die Eltern können, soweit sie dazu bereit sind, von der gruppenführenden pädagogischen Fachkraft als Begleitpersonen (zB bei Ausflügen) eingesetzt werden.

(2) Die Eltern haben für eine entsprechende Körperpflege und Kleidung ihrer Kinder Sorge zu tragen.

In Kraft seit 01.01.2009 bis 31.12.9999
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