Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024
(1) Die Eltern können, soweit sie dazu bereit sind, von der gruppenführenden pädagogischen Fachkraft als Begleitpersonen (zB bei Ausflügen) eingesetzt werden.
(2) Die Eltern haben für eine entsprechende Körperpflege und Kleidung ihrer Kinder Sorge zu tragen.
In Kraft seit 01.01.2009 bis 31.12.9999
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