Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2025
(1)Absatz einsDie Landesregierung hat für die Ausübung der Aufsicht über Kinderkrippen, Kindergärten, Horte, Sonderformen und Pilotprojekte in pädagogischer Hinsicht entsprechend qualifizierte Organe mit ausreichender praktischer Erfahrung im Berufsfeld zu bestellen.
(2)Absatz 2Die Aufsicht setzt sich aus folgenden Organen zusammen:
1.Ziffer einsein mit der Leitung und Gesamtkoordination beauftragtes Organ (Landesfachaufsicht) und
2.Ziffer 2der Fachaufsicht für gemischtsprachige Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gemäß § 7.der Fachaufsicht für gemischtsprachige Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gemäß Paragraph 7,
(3)Absatz 3Die Aufsicht gemäß Abs. 2 Z 1 erstreckt sich auf:Die Aufsicht gemäß Absatz 2, Ziffer eins, erstreckt sich auf:
1.Ziffer einsdie Tätigkeit der pädagogischen Fachkräfte in pädagogischdidaktischer Hinsicht,
2.Ziffer 2die fachliche Beratung und Fortbildung der pädagogischen Fachkräfte und
3.Ziffer 3die Ausstattung, Einrichtung und Ordnung in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung.
(4)Absatz 4Zur Unterstützung der Aufsicht gemäß Abs. 1 in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, in denen Kinder auch in der kroatischen oder ungarischen Sprache betreut werden, hat die Landesregierung je eine Fachberaterin oder einen Fachberater für diese Volksgruppensprachen zu bestellen.Zur Unterstützung der Aufsicht gemäß Absatz eins, in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, in denen Kinder auch in der kroatischen oder ungarischen Sprache betreut werden, hat die Landesregierung je eine Fachberaterin oder einen Fachberater für diese Volksgruppensprachen zu bestellen.
In Kraft seit 01.11.2019 bis 31.12.2025
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