Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.02.2026
(1)Absatz einsDas Land hat über Antrag dem Rechtsträger einen Beitrag zum Personalaufwand einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nach Maßgabe der durch das Land erlassenen und jeweils in Geltung stehenden Richtlinien zu leisten. Die Förderbeträge für die Betreuung von Kindern gemäß § 3 Abs. 7 betragen Das Land hat über Antrag dem Rechtsträger einen Beitrag zum Personalaufwand einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nach Maßgabe der durch das Land erlassenen und jeweils in Geltung stehenden Richtlinien zu leisten. Die Förderbeträge für die Betreuung von Kindern gemäß Paragraph 3, Absatz 7, betragen
1.Ziffer einspro vollzeitbeschäftigter Pädagogin und pro vollzeitbeschäftigtem Pädagogen bis zu 37 004,78 Euro, bei Führung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung in Form einer interkommunalen Zusammenarbeit bis zu 38 375,03 Euro,
2.Ziffer 2pro vollzeitbeschäftigter pädagogischer Assistentin und pro vollzeitbeschäftigtem pädagogischen Assistenten bis zu 28 565,20 Euro, bei Führung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung in Form einer interkommunalen Zusammenarbeit bis zu 30 761,86 Euro,
3.Ziffer 3pro vollzeitbeschäftigter Helferin und pro vollzeitbeschäftigtem Helfer bis zu 26 727,94 Euro und bei Führung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung in Form einer interkommunalen Zusammenarbeit bis zu 28 783,31 Euro sowie
4.Ziffer 4für die Betreuung von schulpflichtigen Kindern gemäß § 3 Abs. 8 und von in § 3 Abs. 7 ausgenommenen Kindern eine prozentuelle Förderung in der in der Richtlinie angeführten Höhe. für die Betreuung von schulpflichtigen Kindern gemäß Paragraph 3, Absatz 8 und von in Paragraph 3, Absatz 7, ausgenommenen Kindern eine prozentuelle Förderung in der in der Richtlinie angeführten Höhe.
Die genannten Beträge sind mit den entsprechenden Prozentpunkten zu valorisieren, um den sich das Monatsentgelt eines Gemeindebediensteten der Entlohnungsgruppe gb1, Entlohnungsstufe 1, im Burgenland gemäß Gemeindebedienstetengesetz 2014, LGBl. Nr. 42/2014, in der jeweils geltenden Fassung, erhöht.Die genannten Beträge sind mit den entsprechenden Prozentpunkten zu valorisieren, um den sich das Monatsentgelt eines Gemeindebediensteten der Entlohnungsgruppe gb1, Entlohnungsstufe 1, im Burgenland gemäß Gemeindebedienstetengesetz 2014, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2014,, in der jeweils geltenden Fassung, erhöht.
(1a)Absatz eins aPrivate Rechtsträger haben Anspruch auf einen Landesbeitrag, wenn
1.Ziffer einsdie Führung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung beitragsfrei im Sinne des § 3 Abs. 7 erfolgt,die Führung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung beitragsfrei im Sinne des Paragraph 3, Absatz 7, erfolgt,
2.Ziffer 2mit der Führung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt wird,
3.Ziffer 3die Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtung die im § 8 festgesetzten Aufgaben erfüllt,die Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtung die im Paragraph 8, festgesetzten Aufgaben erfüllt,
4.Ziffer 4die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung allgemein zugänglich ist, mit Ausnahme von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, die im Zusammenhang mit einem Betrieb ausschließlich für Kinder der im Betrieb Beschäftigten betrieben werden und
5.Ziffer 5alle weiteren in diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen gegeben sind und die dienst- und -besoldungsrechtliche Behandlung ihres Personals zumindest nach den für das Personal an öffentlichen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen geltenden landesgesetzlichen Vorschriften erfolgt.
(2)Absatz 2Das Land kann den Rechtsträgern oder Dritten, die für die Rechtsträger Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen herstellen, zu den förderbaren Kosten des Bau- und Einrichtungsaufwands exklusive Mehrwertsteuer der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung Beiträge unter Berücksichtigung der Art und Größe der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen nach Maßgabe der durch die Landesregierung erlassenen und jeweils in Geltung stehenden Richtlinie bis zu einem im jeweiligen Landesvoranschlag festgesetzten Ausmaß gewähren.
(3)Absatz 3Die Landesbeiträge gebühren nur dann in voller Höhe, wenn der Rechtsträger allen Voraussetzungen dieses Gesetzes entspricht.
(4)Absatz 4Das Land kann über die in Abs. 1 bis 2 genannten Zweckzuschüsse hinaus den Rechtsträgern von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sowie Eltern weitere Beiträge gewähren. Das Land kann dafür nähere Vorschriften über Art und Ausmaß der Verwendung der in Betracht kommenden Beiträge erlassen.Das Land kann über die in Absatz eins bis 2 genannten Zweckzuschüsse hinaus den Rechtsträgern von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sowie Eltern weitere Beiträge gewähren. Das Land kann dafür nähere Vorschriften über Art und Ausmaß der Verwendung der in Betracht kommenden Beiträge erlassen.
In Kraft seit 01.10.2024 bis 31.12.2025
0 Kommentare zu § 31 Bgld. KBBG 2009
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 31 Bgld. KBBG 2009 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 31 Bgld. KBBG 2009