§ 23 Bgld. KBBG 2009 (Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009), Abschluss und Auflösung der Bildungs- und Betreuuungsvereinbarung - JUSLINE Österreich
§ 23 Bgld. KBBG 2009 Abschluss und Auflösung der Bildungs- und Betreuuungsvereinbarung
Bgld. KBBG 2009 - Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.12.2025
(1)Absatz einsDie Aufnahme in eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung erfolgt durch Abschluss einer Bildungs- und Betreuungsvereinbarung zwischen Obsorgeberechtigten und Rechtsträger. Es dürfen nur Kinder nach Maßgabe des vorhandenen Raums aufgenommen werden, wobei für ein Kind mindestens 2 m² Bodenfläche des Gruppenraums zu rechnen sind. Können nicht alle für den Besuch in der Kindergartengruppe angemeldeten Kinder aufgenommen werden, sind in erster Linie jene Kinder aufzunehmen, die im Gebiet, für das die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung eingerichtet ist, ihren Hauptwohnsitz haben und die altersmäßig dem Schuleintritt am nächsten sind.
(2)Absatz 2Bei der ersten Anmeldung des Kindes für den Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist der Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit des Kindes durch ärztliche Bescheinigung zu erbringen.
(3)Absatz 3Der Rechtsträger darf die Bildungs- und Betreuungsvereinbarung nur auflösen, wenn
1.Ziffer einsdie Eltern für die Begleitung zu und von der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung wiederholt nicht sorgen, Infektionskrankheiten in der Familie verschweigen oder eine ihnen sonstige obliegende Verpflichtung trotz vorheriger schriftlicher Mahnung nicht erfüllen oder
2.Ziffer 2nachweislich eine andere Form der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege den Bedürfnissen des Kindes besser gerecht wird. Diese Art der Auflösung darf nur auf Antrag der Leitung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung und nur in begründeten Ausnahmefällen nach Anhörung der Eltern, der gruppenführenden pädagogischen Fachkraft und gegebenenfalls der Vertreterin oder des Vertreters der Fachberatung für Integration gemäß § 6, die oder der das Kind vorher betreut hat, nach Einholung entsprechender Gutachten eines von der Landesregierung zur Ausübung der pädagogischen Aufsicht betrauten Organs, einer Ärztin oder eines Arztes und einer Kinderpsychologin oder eines Kinderpsychologen erfolgen.nachweislich eine andere Form der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege den Bedürfnissen des Kindes besser gerecht wird. Diese Art der Auflösung darf nur auf Antrag der Leitung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung und nur in begründeten Ausnahmefällen nach Anhörung der Eltern, der gruppenführenden pädagogischen Fachkraft und gegebenenfalls der Vertreterin oder des Vertreters der Fachberatung für Integration gemäß Paragraph 6,, die oder der das Kind vorher betreut hat, nach Einholung entsprechender Gutachten eines von der Landesregierung zur Ausübung der pädagogischen Aufsicht betrauten Organs, einer Ärztin oder eines Arztes und einer Kinderpsychologin oder eines Kinderpsychologen erfolgen.
(4)Absatz 4Die Einrichtungsordnung für den Betrieb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist vom Rechtsträger unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen dieses Gesetzes näher auszuführen und kann als Bestandteil der Bildungs- und Betreuungsvereinbarung in diesen integriert werden. Die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungsordnung ist den Obsorgeberechtigten bei Abschluss der Bildungs- und Betreuungsvereinbarung zur Kenntnis zu bringen. Die Obsorgeberechtigten sind verpflichtet, sich gemäß der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungsordnung zu verhalten. In der privatrechtlichen Vereinbarung zwischen Rechtsträger und Obsorgeberechtigten dürfen keine Vertragsstrafen vereinbart werden. Generell dürfen nur solche Rechte und Pflichten in der Bildungs- und -betreuungsvereinbarung vereinbart werden, die den Zielen und den Grundsätzen des Burgenländischen Kinderbildungs und -betreuungsgesetzes 2009 nicht widersprechen.
In Kraft seit 01.10.2024 bis 31.12.2025
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