§ 31a Bgld. KBBG 2009 Kinderbetreuungsförderung

Bgld. KBBG 2009 - Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.01.2026
  1. (1)Absatz einsDie Bildungsdirektion für Burgenland hat für Kinder, die
    1. 1.Ziffer einseine österreichische Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung im Sinne dieses Gesetzes besuchen,
    2. 2.Ziffer 2ihren Hauptwohnsitz im Burgenland haben und
    3. 3.Ziffer 3das Pflichtschulalter noch nicht erreicht haben,
    der oder dem Erziehungsberechtigten unabhängig vom Familieneinkommen auf Antrag eine Kinderbetreuungsförderung zu gewähren.
  2. (2)Absatz 2Die Kinderbetreuungsförderung beläuft sich auf die Höhe jenes Tarifs, der jeweils zu Beginn des Kindergartenjahres im Sinne des § 16 Abs. 1 dieses Gesetzes vom Rechtsträger der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung für den Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung festgesetzt ist (Elternbeitrag), höchstens jedoch auf den sich aus der folgenden Staffelung ergebenden Betrag:Die Kinderbetreuungsförderung beläuft sich auf die Höhe jenes Tarifs, der jeweils zu Beginn des Kindergartenjahres im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, dieses Gesetzes vom Rechtsträger der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung für den Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung festgesetzt ist (Elternbeitrag), höchstens jedoch auf den sich aus der folgenden Staffelung ergebenden Betrag:

Besuchsdauer in Wochenstunden

Förderungsbetrag pro Monat

bis 30

30 Euro

30 bis 40

40 Euro

über 40

45 Euro

  1. (3)Absatz 3Im Fall des Besuchs einer Kinderkrippengruppe im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 dieses Gesetzes erhöhen sich die sich aus Abs. 2 ergebenden Höchstbeträge pro Monat für Kinder bis zum vollendeten 36. Lebensmonat auf den jeweils doppelten Betrag.Im Fall des Besuchs einer Kinderkrippengruppe im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, dieses Gesetzes erhöhen sich die sich aus Absatz 2, ergebenden Höchstbeträge pro Monat für Kinder bis zum vollendeten 36. Lebensmonat auf den jeweils doppelten Betrag.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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