§ 30 Bgld. KBBG 2009 Pädagogische Aufsicht

Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung hat für die Ausübung der Aufsicht über Kinderkrippen, Kindergärten, Horte, Sonderformen und Pilotprojekte in pädagogischer Hinsicht entsprechend qualifizierte Organe mit ausreichender praktischer Erfahrung im Berufsfeld zu bestellen.
  2. (2)Absatz 2Die Aufsicht setzt sich aus folgenden Organen zusammen:
    1. 1.Ziffer einsein mit der Leitung und Gesamtkoordination beauftragtes Organ (Landesfachaufsicht) und
    2. 2.Ziffer 2der Fachaufsicht für gemischtsprachige Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gemäß § 7.der Fachaufsicht für gemischtsprachige Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gemäß Paragraph 7,
  3. (3)Absatz 3Die Aufsicht gemäß Abs. 2 Z 1 erstreckt sich auf:Die Aufsicht gemäß Absatz 2, Ziffer eins, erstreckt sich auf:
    1. 1.Ziffer einsdie Tätigkeit der pädagogischen Fachkräfte in pädagogischdidaktischer Hinsicht,
    2. 2.Ziffer 2die fachliche Beratung und Fortbildung der pädagogischen Fachkräfte und
    3. 3.Ziffer 3die Ausstattung, Einrichtung und Ordnung in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung.
  4. (4)Absatz 4Zur Unterstützung der Aufsicht gemäß Abs. 1 in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, in denen Kinder auch in der kroatischen oder ungarischen Sprache betreut werden, hat die Landesregierung je eine Fachberaterin oder einen Fachberater für diese Volksgruppensprachen zu bestellen.Zur Unterstützung der Aufsicht gemäß Absatz eins, in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, in denen Kinder auch in der kroatischen oder ungarischen Sprache betreut werden, hat die Landesregierung je eine Fachberaterin oder einen Fachberater für diese Volksgruppensprachen zu bestellen.

(1) Die Landesregierung hat für die Ausübung der Aufsicht über Kinderkrippen, Kindergärten, Horte, Sonderformen und Pilotprojekte in pädagogischer Hinsicht entsprechend qualifizierte Organe mit ausreichender praktischer Erfahrung im Berufsfeld zu bestellen.

(2) Die Aufsicht setzt sich aus folgenden Organen zusammen:

1.

ein mit der Leitung und Gesamtkoordination beauftragtes Organ (Landesfachaufsicht) und

2.

der Fachaufsicht für gemischtsprachige Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß § 7.

(3) Die Aufsicht gemäß Abs. 2 Z 1 erstreckt sich auf:

1.

die Tätigkeit der pädagogischen Fachkräfte in pädagogischdidaktischer Hinsicht,

2.

die fachliche Beratung und Fortbildung der pädagogischen Fachkräfte und

3.

die Ausstattung, Einrichtung und Ordnung in der Kinderbetreuungseinrichtung.

(4) Zur Unterstützung der Aufsicht gemäß Abs. 1 in Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen Kinder auch in der kroatischen oder ungarischen Sprache betreut werden, hat die Landesregierung je eine Fachberaterin oder einen Fachberater für diese Volksgruppensprachen zu bestellen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2019 bis 31.12.2025
  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung hat für die Ausübung der Aufsicht über Kinderkrippen, Kindergärten, Horte, Sonderformen und Pilotprojekte in pädagogischer Hinsicht entsprechend qualifizierte Organe mit ausreichender praktischer Erfahrung im Berufsfeld zu bestellen.
  2. (2)Absatz 2Die Aufsicht setzt sich aus folgenden Organen zusammen:
    1. 1.Ziffer einsein mit der Leitung und Gesamtkoordination beauftragtes Organ (Landesfachaufsicht) und
    2. 2.Ziffer 2der Fachaufsicht für gemischtsprachige Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gemäß § 7.der Fachaufsicht für gemischtsprachige Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gemäß Paragraph 7,
  3. (3)Absatz 3Die Aufsicht gemäß Abs. 2 Z 1 erstreckt sich auf:Die Aufsicht gemäß Absatz 2, Ziffer eins, erstreckt sich auf:
    1. 1.Ziffer einsdie Tätigkeit der pädagogischen Fachkräfte in pädagogischdidaktischer Hinsicht,
    2. 2.Ziffer 2die fachliche Beratung und Fortbildung der pädagogischen Fachkräfte und
    3. 3.Ziffer 3die Ausstattung, Einrichtung und Ordnung in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung.
  4. (4)Absatz 4Zur Unterstützung der Aufsicht gemäß Abs. 1 in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, in denen Kinder auch in der kroatischen oder ungarischen Sprache betreut werden, hat die Landesregierung je eine Fachberaterin oder einen Fachberater für diese Volksgruppensprachen zu bestellen.Zur Unterstützung der Aufsicht gemäß Absatz eins, in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, in denen Kinder auch in der kroatischen oder ungarischen Sprache betreut werden, hat die Landesregierung je eine Fachberaterin oder einen Fachberater für diese Volksgruppensprachen zu bestellen.

(1) Die Landesregierung hat für die Ausübung der Aufsicht über Kinderkrippen, Kindergärten, Horte, Sonderformen und Pilotprojekte in pädagogischer Hinsicht entsprechend qualifizierte Organe mit ausreichender praktischer Erfahrung im Berufsfeld zu bestellen.

(2) Die Aufsicht setzt sich aus folgenden Organen zusammen:

1.

ein mit der Leitung und Gesamtkoordination beauftragtes Organ (Landesfachaufsicht) und

2.

der Fachaufsicht für gemischtsprachige Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß § 7.

(3) Die Aufsicht gemäß Abs. 2 Z 1 erstreckt sich auf:

1.

die Tätigkeit der pädagogischen Fachkräfte in pädagogischdidaktischer Hinsicht,

2.

die fachliche Beratung und Fortbildung der pädagogischen Fachkräfte und

3.

die Ausstattung, Einrichtung und Ordnung in der Kinderbetreuungseinrichtung.

(4) Zur Unterstützung der Aufsicht gemäß Abs. 1 in Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen Kinder auch in der kroatischen oder ungarischen Sprache betreut werden, hat die Landesregierung je eine Fachberaterin oder einen Fachberater für diese Volksgruppensprachen zu bestellen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten