§ 15 Bgld. KBBG 2009 Betreuung durch Tagesmütter oder Tagesväter

Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2013 bis 31.12.9999

Wenn eine Kinderbetreuung wegen einer zu geringen Kinderzahl von bis zu vier Kindern in den gemäß § 16 Abs. 3 festgelegten Ferien nicht stattfinden kann, so kann für diese Kinder eine Betreuung durch eine Tagesmutter oder einen Tagesvater gemäß § 22a § 26 Burgenländisches Jugendwohlfahrtsgesetz, LGBlKinder- und Jugendhilfegesetz - Bgld. Nr. 32/1992KJHG, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 9/2009LGBl. Nr. 62/2013, in den Räumen der jeweiligen Kinderbetreuungseinrichtung erfolgen. Die Tagesmutter oder der Tagesvater hat dabei mit dem Personal der Kinderbetreuungseinrichtung zusammenzuarbeiten.

Stand vor dem 30.11.2013

In Kraft vom 01.01.2009 bis 30.11.2013

Wenn eine Kinderbetreuung wegen einer zu geringen Kinderzahl von bis zu vier Kindern in den gemäß § 16 Abs. 3 festgelegten Ferien nicht stattfinden kann, so kann für diese Kinder eine Betreuung durch eine Tagesmutter oder einen Tagesvater gemäß § 22a § 26 Burgenländisches Jugendwohlfahrtsgesetz, LGBlKinder- und Jugendhilfegesetz - Bgld. Nr. 32/1992KJHG, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 9/2009LGBl. Nr. 62/2013, in den Räumen der jeweiligen Kinderbetreuungseinrichtung erfolgen. Die Tagesmutter oder der Tagesvater hat dabei mit dem Personal der Kinderbetreuungseinrichtung zusammenzuarbeiten.

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