§ 37 TJG 2004

Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.04.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zur Erörterung der für die Abschussplanung maßgeblichen Verhältnisse bis zum 31. März eines jeden Jahres eine Jagdjahrvorbesprechung durchzuführen.

(2) Zur Jagdjahrvorbesprechung sind der Bezirksjägermeister, die Hegemeister, der Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer und ein Vertreter der Bezirksforstinspektion zu laden. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann zudem weitere Personen, insbesondere den Leiter der für ihren Sprengel zuständigen Gebietsbauleitung des Forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung als Auskunftspersonen beiziehen, soweit deren Fachkunde für die Erörterung der für die Abschussplanung maßgeblichen Verhältnisse erforderlich ist.

(3) In der Jagdjahrvorbesprechung sind jedenfalls folgende Angelegenheiten zu erörtern:

a)

die Abschussplanerfüllung im vorangegangenen Jagdjahr unter Berücksichtigung des Fallwildes,

b)

die zuletzt erfolgte Wildbestandserhebung des Schalenwildes mit Ausnahme des Schwarzwildes, gegliedert nach Hegebezirken,

c)

die Verjüngungsdynamik, gegliedert nach Hegebezirken und Jagdgebieten, sowie deren wahrscheinliche Ursachen,

d)

das Auftreten und die lokale Verbreitung von Wildkrankheiten sowie deren Auswirkungen,

e)

die Anzahl der im kommenden Jagdjahr vorzunehmenden Abschüsse, gegliedert nach Hegebezirken,

f)

erforderliche Maßnahmen der Wildbestandserhebung im kommenden Jagdjahr.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den im Abs. 2 angeführten Personen im Rahmen der Jagdjahrvorbesprechung Gelegenheit zu geben, zu jeder Angelegenheit eine mündliche Stellungnahme abzugeben, und auf ein einvernehmliches Ergebnis hinzuwirken. Die Stellungnahmen sowie das Ergebnis der Jagdjahrvorbesprechung sind in einer Niederschrift festzuhalten.

(5) Für Jagdjahrvorbesprechungen betreffend die Jagdjahredas Jagdjahr 2020/21 und 2021/22 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann; Erörterungen und Stellungnahmen können diesfalls auf schriftlichem oder elektronischem Weg erfolgen.

Stand vor dem 24.11.2021

In Kraft vom 19.11.2020 bis 24.11.2021

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zur Erörterung der für die Abschussplanung maßgeblichen Verhältnisse bis zum 31. März eines jeden Jahres eine Jagdjahrvorbesprechung durchzuführen.

(2) Zur Jagdjahrvorbesprechung sind der Bezirksjägermeister, die Hegemeister, der Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer und ein Vertreter der Bezirksforstinspektion zu laden. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann zudem weitere Personen, insbesondere den Leiter der für ihren Sprengel zuständigen Gebietsbauleitung des Forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung als Auskunftspersonen beiziehen, soweit deren Fachkunde für die Erörterung der für die Abschussplanung maßgeblichen Verhältnisse erforderlich ist.

(3) In der Jagdjahrvorbesprechung sind jedenfalls folgende Angelegenheiten zu erörtern:

a)

die Abschussplanerfüllung im vorangegangenen Jagdjahr unter Berücksichtigung des Fallwildes,

b)

die zuletzt erfolgte Wildbestandserhebung des Schalenwildes mit Ausnahme des Schwarzwildes, gegliedert nach Hegebezirken,

c)

die Verjüngungsdynamik, gegliedert nach Hegebezirken und Jagdgebieten, sowie deren wahrscheinliche Ursachen,

d)

das Auftreten und die lokale Verbreitung von Wildkrankheiten sowie deren Auswirkungen,

e)

die Anzahl der im kommenden Jagdjahr vorzunehmenden Abschüsse, gegliedert nach Hegebezirken,

f)

erforderliche Maßnahmen der Wildbestandserhebung im kommenden Jagdjahr.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den im Abs. 2 angeführten Personen im Rahmen der Jagdjahrvorbesprechung Gelegenheit zu geben, zu jeder Angelegenheit eine mündliche Stellungnahme abzugeben, und auf ein einvernehmliches Ergebnis hinzuwirken. Die Stellungnahmen sowie das Ergebnis der Jagdjahrvorbesprechung sind in einer Niederschrift festzuhalten.

(5) Für Jagdjahrvorbesprechungen betreffend die Jagdjahredas Jagdjahr 2020/21 und 2021/22 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann; Erörterungen und Stellungnahmen können diesfalls auf schriftlichem oder elektronischem Weg erfolgen.

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