§ 22 K-OV

Kärntner Objektivierungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.11.2019 bis 31.12.9999

Leitende Funktionen im Sinne des § 13 Abs. 1 lit. f des Kärntner Objektivierungsgesetzes sind:

a) Leiter des Kärntner Landeskonservatoriums,

Leiter des Museums Moderner Kunst Kärnten (MMKK),

a)

b) Leiter des bfz – Sozialpädagogisches Zentrum des Landes Kärnten,

Leiter des bfz – Sozialpädagogisches Zentrum des Landes Kärnten,

b)

c) Leiter des Landesjugendheimes Rosental,
d) Leiter des Instituts für Lebensmittelsicherheit, Veterinärmedizin und Umwelt des Landes Kärnten (ILV Kärnten).

Leiter des Instituts für Lebensmittelsicherheit, Veterinärmedizin und Umwelt des Landes Kärnten (ILV Kärnten).

c)

Stand vor dem 21.11.2019

In Kraft vom 27.09.2014 bis 21.11.2019

Leitende Funktionen im Sinne des § 13 Abs. 1 lit. f des Kärntner Objektivierungsgesetzes sind:

a) Leiter des Kärntner Landeskonservatoriums,

Leiter des Museums Moderner Kunst Kärnten (MMKK),

a)

b) Leiter des bfz – Sozialpädagogisches Zentrum des Landes Kärnten,

Leiter des bfz – Sozialpädagogisches Zentrum des Landes Kärnten,

b)

c) Leiter des Landesjugendheimes Rosental,
d) Leiter des Instituts für Lebensmittelsicherheit, Veterinärmedizin und Umwelt des Landes Kärnten (ILV Kärnten).

Leiter des Instituts für Lebensmittelsicherheit, Veterinärmedizin und Umwelt des Landes Kärnten (ILV Kärnten).

c)

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