Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.01.2026
(1)Absatz einsEine Vorselektion hat zu erfolgen, wenn das Objektivierungsverfahren mehrere Verfahrensschritte umfasst und die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 erster Satz K-OG erfüllt sind.Eine Vorselektion hat zu erfolgen, wenn das Objektivierungsverfahren mehrere Verfahrensschritte umfasst und die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz 3, erster Satz K-OG erfüllt sind.
(2)Absatz 2Bewerben sich um eine Planstelle für eine Verwendung der
b)Litera bModellfunktionen Ärzte (ausgenommen für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG), Gehobene medizinisch-therapeutisch-diagnostische Gesundheitsberufe (MTD-Berufe) (ausgenommen für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG),
f)Litera fModellfunktionen Pädagogen (an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege) oder Erzieher oder
g)Litera gEntlohnungsgruppe k 1 im Entlohnungsschema k: Akademischer Dienst (ausgenommen für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG)
auf Grund einer Einzelausschreibung mehr als zehn Bewerber, so hat eine Vorselektion zu erfolgen, die die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z 1 und § 5 umfasst. Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gilt § 5 Abs. 2 bis 5 in gleicher Weise. Die sich für jeden Bewerber aus diesem Verfahrensschritt ergebende Durchschnittsnote ist die Gesamtdurchschnittsnote der Vorselektion.auf Grund einer Einzelausschreibung mehr als zehn Bewerber, so hat eine Vorselektion zu erfolgen, die die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß Paragraph 4, Ziffer eins und Paragraph 5, umfasst. Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gilt Paragraph 5, Absatz 2 bis 5 in gleicher Weise. Die sich für jeden Bewerber aus diesem Verfahrensschritt ergebende Durchschnittsnote ist die Gesamtdurchschnittsnote der Vorselektion.
(3)Absatz 3Im Fall der Ergänzung gemäß § 11 Abs. 2 hat eine Vorselektion zu erfolgen, die alle durchgeführten Verfahrensschritte umfasst. Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gelten § 5 Abs. 2 bis 5 bzw. § 6 Abs. 5 und 6 bzw. § 7 Abs. 3 in gleicher Weise. Die sich für jeden Bewerber aus den Verfahrensschritten ergebenden Durchschnittsnoten sind im Fall der Ergänzung gemäß § 11 Abs. 2 mit mathematischen Faktoren so zu gewichten, dass die Durchschnittsnote der schriftlichen Arbeit, die Durchschnittsnote der Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen und die Durchschnittsnote für (den) psychologische(n) Persönlichkeitstest(s) zu jeweils gleichen Teilen in die Gesamtdurchschnittsnote einfließen.Im Fall der Ergänzung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, hat eine Vorselektion zu erfolgen, die alle durchgeführten Verfahrensschritte umfasst. Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gelten Paragraph 5, Absatz 2 bis 5 bzw. Paragraph 6, Absatz 5 und 6 bzw. Paragraph 7, Absatz 3, in gleicher Weise. Die sich für jeden Bewerber aus den Verfahrensschritten ergebenden Durchschnittsnoten sind im Fall der Ergänzung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, mit mathematischen Faktoren so zu gewichten, dass die Durchschnittsnote der schriftlichen Arbeit, die Durchschnittsnote der Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen und die Durchschnittsnote für (den) psychologische(n) Persönlichkeitstest(s) zu jeweils gleichen Teilen in die Gesamtdurchschnittsnote einfließen.
(4)Absatz 4Bewerben sich um die Planstellen für eine Verwendung der
b)Litera bModellfunktionen Ärzte (ausgenommen für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG), Gehobene medizinisch-therapeutisch-diagnostische Gesundheitsberufe (MTD-Berufe) (ausgenommen für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG),
f)Litera fModellfunktionen Pädagogen (an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege) oder Erzieher oder
g)Litera gEntlohnungsgruppe k 1 im Entlohnungsschema k: Akademischer Dienst (ausgenommen für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG)
auf Grund einer Sammelausschreibung mehr als 20 Bewerber, so hat eine Vorselektion zu erfolgen, die die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z 1 und § 5 umfasst. Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gilt § 5 Abs. 2 bis 5 in gleicher Weise. Die sich für jeden Bewerber aus diesem Verfahrensschritt ergebende Durchschnittsnote ist die Gesamtdurchschnittsnote der Vorselektion.auf Grund einer Sammelausschreibung mehr als 20 Bewerber, so hat eine Vorselektion zu erfolgen, die die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß Paragraph 4, Ziffer eins und Paragraph 5, umfasst. Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gilt Paragraph 5, Absatz 2 bis 5 in gleicher Weise. Die sich für jeden Bewerber aus diesem Verfahrensschritt ergebende Durchschnittsnote ist die Gesamtdurchschnittsnote der Vorselektion.
(5)Absatz 5Im Falle der Ergänzung gemäß § 11 Abs. 4 hat eine Vorselektion zu erfolgen, die alle durchgeführten Verfahrensschritte umfasst. Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gelten § 5 Abs. 2 bis 5 bzw. § 6 Abs. 5 und 6 bzw. § 8 Abs. 3 in gleicher Weise. Die sich für jeden Bewerber aus den Verfahrensschritten ergebenden Durchschnittsnoten sind im Fall der Ergänzung gemäß § 11 Abs. 4 mit mathematischen Faktoren so zu gewichten, dass die Durchschnittsnote der schriftlichen Arbeit, die Durchschnittsnote für die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen und die Durchschnittsnote für berufskundlich-psychologische Eignungstests zu jeweils gleichen Teilen in die Gesamtdurchschnittsnote einfließen.Im Falle der Ergänzung gemäß Paragraph 11, Absatz 4, hat eine Vorselektion zu erfolgen, die alle durchgeführten Verfahrensschritte umfasst. Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gelten Paragraph 5, Absatz 2 bis 5 bzw. Paragraph 6, Absatz 5 und 6 bzw. Paragraph 8, Absatz 3, in gleicher Weise. Die sich für jeden Bewerber aus den Verfahrensschritten ergebenden Durchschnittsnoten sind im Fall der Ergänzung gemäß Paragraph 11, Absatz 4, mit mathematischen Faktoren so zu gewichten, dass die Durchschnittsnote der schriftlichen Arbeit, die Durchschnittsnote für die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen und die Durchschnittsnote für berufskundlich-psychologische Eignungstests zu jeweils gleichen Teilen in die Gesamtdurchschnittsnote einfließen.
(6)Absatz 6Die Gesamtdurchschnittsnote ergibt jeweils die Reihung, aus der bei Einzelausschreibungen die zehn besten Bewerber – bei Sammelausschreibungen die, der Zahl der ausgeschriebenen Planstellen vermehrt um zehn, besten Bewerber – in den nächsten Verfahrensschritt einzubeziehen sind. Bewerber, die in einem der vorgesehenen Verfahrensschritte der Vorselektion nach dem Schulnotensystem mit der Note fünf bewertet worden sind, sind bei weiteren Verfahrensschritten nicht mehr zu berücksichtigen.
In Kraft seit 01.12.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 13 K-OV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 K-OV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 13 K-OV