§ 15 K-OV Objektivierungsverfahren

K-OV - Kärntner Objektivierungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.02.2026
  1. (1)Absatz einsFür Bewerber um freie Planstellen für eine Verwendung der
    1. a)Litera aModellfunktion Verwaltung/Administration Sachbearbeitung Allgemein oder
    2. b)Litera bEntlohnungsgruppe k 5 im Entlohnungsschema k: Fotolaborant, Apothekengehilfe, Telefonist, mittlerer Verwaltungs- und Kanzleidienst, Drogist, Fotograf, Apothekenhelfer, pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent, Verwaltungsfachdienst, Zahntechniker
    hat das Objektivierungsverfahren jedenfalls aus folgenden Verfahrensschritten zu bestehen:
    1. 1.Ziffer einsBeurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z 1 und § 5,Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß Paragraph 4, Ziffer eins und Paragraph 5,,
    2. 2.Ziffer 2Interview gemäß § 4 Z 5 und § 9.Interview gemäß Paragraph 4, Ziffer 5 und Paragraph 9,
  2. (2)Absatz 2Die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z 1 und § 5 kann erforderlichenfalls durch die schriftliche Arbeit gemäß § 4 Z 2 lit. c und § 6 ergänzt werden, wenn und soweit sie für die in Betracht kommenden Planstellen einen geeigneten Verfahrensschritt darstellt.Die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß Paragraph 4, Ziffer eins und Paragraph 5, kann erforderlichenfalls durch die schriftliche Arbeit gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, Litera c und Paragraph 6, ergänzt werden, wenn und soweit sie für die in Betracht kommenden Planstellen einen geeigneten Verfahrensschritt darstellt.
  3. (3)Absatz 3Der Test gemäß § 4 Z 2 lit. c besteht jedenfalls aus folgenden drei Teilbereichen im Sinne des § 8 Abs. 5 des Kärntner Objektivierungsgesetzes:Der Test gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, Litera c, besteht jedenfalls aus folgenden drei Teilbereichen im Sinne des Paragraph 8, Absatz 5, des Kärntner Objektivierungsgesetzes:
    1. 1.Ziffer einsTests zum Nachweis der PC-Anwenderkenntnisse/Beherrschung der PC-Tastatur: Es ist am PC eine Abschrift eines Textes zu erstellen. Die Beherrschung des PC, Schreibfertigkeit, Zahl der Reinanschläge und Geschwindigkeit in einem vorgegebenen angemessenen Zeitraum werden gemessen und beurteilt.
    2. 2.Ziffer 2Tests zum Nachweis der EDV-Kenntnisse: Die Kenntnisse über die Anwendung von MS Office, insbesondere Word und Excel – also Textverarbeitungs- und Tabellenkalkulationskenntnisse – werden überprüft und beurteilt.
    3. 3.Ziffer 3Rechtschreibtest: Ein Rechtschreibtest wird ausgewertet und beurteilt.
In Kraft seit 01.12.2025 bis 31.12.9999
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