§ 22b K-OV Objektivierungsverfahren

K-OV - Kärntner Objektivierungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.02.2026

Für Bewerber um freie Planstellen für eine Verwendung der

  1. a)Litera aEntlohnungsgruppen k 1b Z 1 und k 1c lit. a im Entlohnungsschema k: Akademischer Dienst,Entlohnungsgruppen k 1b Ziffer eins und k 1c Litera a, im Entlohnungsschema k: Akademischer Dienst,
  2. b)Litera bEntlohnungsgruppen k 2a Z 3 und 4, k 2b Z 2 und k 2c Z 7 im Entlohnungsschema k: Dienst der Musiktherapeuten, Klinische Linguisten und Dienst der Sozialarbeiter,Entlohnungsgruppen k 2a Ziffer 3 und 4, k 2b Ziffer 2 und k 2c Ziffer 7, im Entlohnungsschema k: Dienst der Musiktherapeuten, Klinische Linguisten und Dienst der Sozialarbeiter,
  3. c)Litera cEntlohnungsgruppen k 4a und k 4b im Entlohnungsschema k: Dienst der Erzieher und der Elementarpädagogen,
  4. d)Litera dEntlohnungsgruppe k 6b Z 2 im Entlohnungsschema k: Altenhelfer,Entlohnungsgruppe k 6b Ziffer 2, im Entlohnungsschema k: Altenhelfer,
  5. e)Litera eEntlohnungsgruppe k 7 im Entlohnungsschema k: Dienst der Betriebs- und Werkstättenleiter,
  6. f)Litera fEntlohnungsgruppen k 8a, k 8b und k 8c im Entlohnungsschema k: Handwerklicher Fachdienst oder
  7. g)Litera gEntlohnungsgruppen k 9a, k 9b, k 9c, k 9d, k 9e und k 9f im Entlohnungsschema k: Handwerklicher Hilfsdienst, Kraftwagenlenker und Kleinkinderzieher
hat das Objektivierungsverfahren — sofern nicht § 10 anzuwenden ist — jedenfalls aus folgenden Verfahrensschritten zu bestehen:hat das Objektivierungsverfahren — sofern nicht Paragraph 10, anzuwenden ist — jedenfalls aus folgenden Verfahrensschritten zu bestehen:
  1. 1.Ziffer einsBeurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z 1 und § 5,Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß Paragraph 4, Ziffer eins und Paragraph 5,,
  2. 2.Ziffer 2Interview gemäß § 4 Z 5 und § 9.Interview gemäß Paragraph 4, Ziffer 5 und Paragraph 9,
In Kraft seit 01.12.2025 bis 31.12.9999
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